Beabsichtigt der Bundesrat, den Sachplan Verkehr als "verbindlich für die Behörden aller Stufen" zu erklären?

ShortId
20.4654
Id
20204654
Updated
28.07.2023 00:51
Language
de
Title
Beabsichtigt der Bundesrat, den Sachplan Verkehr als "verbindlich für die Behörden aller Stufen" zu erklären?
AdditionalIndexing
48;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit den Sachplänen stimmt der Bund seine raumwirksamen Tätigkeiten ab und nimmt die räumliche Koordination auf Bundesebene und mit den Kantonen vor. Beim Verkehr geschieht dies im Rahmen des Sachplans Verkehr, Teil Programm "Mobilität und Raum 2050". Sachpläne und Konzepte sind gemäss Art. 22 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) für alle Behörden verbindlich.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>- Im Rahmen der Sachplanung plant der Bundesrat raumrelevante Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt in den Sachgebieten, bei denen die Bundesverfassung dem Bund umfassende Kompetenzen einräumt. Dies ist bei der Ausgestaltung der Schienen-, Nationalstrassen- und Luftfahrtinfrastrukturen der Fall. Die entsprechenden Festlegungen sind für Behörden aller Stufen dort verbindlich, wo die Planungskompetenzen des Bundes diejenigen der anderen Staatsebenen tangieren.</p><p>- Der vorliegende Sachplanentwurf stellt auch ein Zielbild dar. Als strategisches Planungsinstrument gibt der Sachplan einen Rahmen für eine verkehrsträgerübergreifende, mit Raum und Umwelt abgestimmte Mobilitätsentwicklung vor. Mit dem Sachplan Verkehr, Teil Programm will der Bund die Planungshoheit der Kantone und Gemeinden im Bereich Parkierung nicht übersteuern. Gleichwohl sind Lage von Siedlungsentwicklungen und Standorte für Parkierungsmöglichkeiten für die Verkehrserzeugung und somit auch für die Auslastung der Infrastrukturen des Bundes von grosser Bedeutung, genauso wie diese auch eine Wirkung auf die nachgelagerten Netze und die Siedlungsentwicklung entfalten. Entsprechende Grundsätze sind daher im Sachplan Verkehr, Teil Programm im Sinne einer Koordinationsgrundlage festgelegt.</p><p>- Sachpläne werden gemäss Artikel 21 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 aufgrund ihres strategischen Inhalts durch den Bundesrat verabschiedet. Zuvor wird jeweils eine Anhörung der Kantone, Gemeinden, Parteien, Verbände und Interessierten Kreisen durchgeführt. Der Entwurf des Sachplans Verkehr, Teil Programm wurde zudem im Herbst 2020 in der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vorgestellt.Der Programmteil des Sachplans Verkehr stellt eine Planungsgrundlage für die Erarbeitung der künftigen Entwicklungsprogramme Nationalstrassen und Schiene sowie für die Prüfung der Agglomerationsprogramme dar. Diese Planungsgrundlage erfährt insbesondere mit den STEP-Ausbauschritten sowie im Programm Agglomerationsverkehr weitere Konkretisierungen. Diese werden vom Parlament beraten und beschlossen. Folglich überlässt der Programmteil des Sachplans Verkehr konkrete Entscheidungen der parlamentarischen Diskussion und Verabschiedung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Sachpläne definiert das UVEK als das "wichtigste Planungsinstrument des Bundes". Der Sachplan Verkehr ist derzeit in Anhörung. Er bildet nicht nur einen Rahmen bei der Konkretisierung der Programmbotschaften des Bundes, der Agglomerations-Programme und seiner Richtplanung, sondern soll für all diese Bereiche verbindlich für die Behörden aller Stufen sein. Auch die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, die Gewährung von Beiträgen, kantonale Richtpläne oder auch kommunale Nutzungspläne sollen den Inhalt des Sachplans berücksichtigen und dürfen seinen Festlegungen nicht widersprechen. Es drohen Anpassungen von Kompetenzen.</p><p>Die Bezeichnung der Behördenverbindlichkeit für Bund, Kantone und Gemeinden (u.a. S. 5, "Mobilität und Raum 2050: Sachplan Verkehr, Teil Programm", 15.09.2020; Faktenblatt, S. 1) lässt aufhorchen. Denn die noch gültige Version von 2006 hält hierzu einschränkend fest, dass "Aufgaben der Kantone und Unternehmungen [...] nur soweit angesprochen werden, als sie die Erfüllung der Aufgaben des Bundes berühren." (S. 1, 2006) Die Verordnung zur Raumplanung weist im Artikel 22 Absatz 1 RPV darauf hin, dass Sachpläne für Behörden zwar verbindlich sind. Doch damit werden nicht die Behörden aller Stufen gemeint. So hält Artikel 23 Absatz 1 RPV fest, dass die "im Sachplan mit Bezug auf die Realisierung konkreter Vorhaben getroffenen Anordnungen [...] für den Kanton so weit verbindlich sind, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassung und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt".</p><p>Gerne bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Welches ist eigentlich die gesetzliche Grundlage für das Ausmass an "Verbindlichkeit für die Behörden aller Stufen" des vorliegenden Sachplans?</p><p>- Der Sachplan Verkehr erfasst neue Bereiche wie bspw. die Parkplatzpolitik, die klar in der Kompetenz der Kantone und Gemeinde liegt. Wie können solche Bestimmungen im Sachplan Verkehr verpflichtenden Charakter haben? Warum wird im Sachplan nicht explizit ausgewiesen, dass hier ein geringeres Ausmass der Behördenverbindlichkeit möglich wäre?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat das Parlament und betroffene Akteure einzubeziehen, wenn solche Sachpläne neu derartig weitreichende Konsequenzen haben sollen?</p>
  • Beabsichtigt der Bundesrat, den Sachplan Verkehr als "verbindlich für die Behörden aller Stufen" zu erklären?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit den Sachplänen stimmt der Bund seine raumwirksamen Tätigkeiten ab und nimmt die räumliche Koordination auf Bundesebene und mit den Kantonen vor. Beim Verkehr geschieht dies im Rahmen des Sachplans Verkehr, Teil Programm "Mobilität und Raum 2050". Sachpläne und Konzepte sind gemäss Art. 22 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) für alle Behörden verbindlich.</p><p>Zu den Fragen:</p><p>- Im Rahmen der Sachplanung plant der Bundesrat raumrelevante Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt in den Sachgebieten, bei denen die Bundesverfassung dem Bund umfassende Kompetenzen einräumt. Dies ist bei der Ausgestaltung der Schienen-, Nationalstrassen- und Luftfahrtinfrastrukturen der Fall. Die entsprechenden Festlegungen sind für Behörden aller Stufen dort verbindlich, wo die Planungskompetenzen des Bundes diejenigen der anderen Staatsebenen tangieren.</p><p>- Der vorliegende Sachplanentwurf stellt auch ein Zielbild dar. Als strategisches Planungsinstrument gibt der Sachplan einen Rahmen für eine verkehrsträgerübergreifende, mit Raum und Umwelt abgestimmte Mobilitätsentwicklung vor. Mit dem Sachplan Verkehr, Teil Programm will der Bund die Planungshoheit der Kantone und Gemeinden im Bereich Parkierung nicht übersteuern. Gleichwohl sind Lage von Siedlungsentwicklungen und Standorte für Parkierungsmöglichkeiten für die Verkehrserzeugung und somit auch für die Auslastung der Infrastrukturen des Bundes von grosser Bedeutung, genauso wie diese auch eine Wirkung auf die nachgelagerten Netze und die Siedlungsentwicklung entfalten. Entsprechende Grundsätze sind daher im Sachplan Verkehr, Teil Programm im Sinne einer Koordinationsgrundlage festgelegt.</p><p>- Sachpläne werden gemäss Artikel 21 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 aufgrund ihres strategischen Inhalts durch den Bundesrat verabschiedet. Zuvor wird jeweils eine Anhörung der Kantone, Gemeinden, Parteien, Verbände und Interessierten Kreisen durchgeführt. Der Entwurf des Sachplans Verkehr, Teil Programm wurde zudem im Herbst 2020 in der nationalrätlichen Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen vorgestellt.Der Programmteil des Sachplans Verkehr stellt eine Planungsgrundlage für die Erarbeitung der künftigen Entwicklungsprogramme Nationalstrassen und Schiene sowie für die Prüfung der Agglomerationsprogramme dar. Diese Planungsgrundlage erfährt insbesondere mit den STEP-Ausbauschritten sowie im Programm Agglomerationsverkehr weitere Konkretisierungen. Diese werden vom Parlament beraten und beschlossen. Folglich überlässt der Programmteil des Sachplans Verkehr konkrete Entscheidungen der parlamentarischen Diskussion und Verabschiedung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Sachpläne definiert das UVEK als das "wichtigste Planungsinstrument des Bundes". Der Sachplan Verkehr ist derzeit in Anhörung. Er bildet nicht nur einen Rahmen bei der Konkretisierung der Programmbotschaften des Bundes, der Agglomerations-Programme und seiner Richtplanung, sondern soll für all diese Bereiche verbindlich für die Behörden aller Stufen sein. Auch die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, die Gewährung von Beiträgen, kantonale Richtpläne oder auch kommunale Nutzungspläne sollen den Inhalt des Sachplans berücksichtigen und dürfen seinen Festlegungen nicht widersprechen. Es drohen Anpassungen von Kompetenzen.</p><p>Die Bezeichnung der Behördenverbindlichkeit für Bund, Kantone und Gemeinden (u.a. S. 5, "Mobilität und Raum 2050: Sachplan Verkehr, Teil Programm", 15.09.2020; Faktenblatt, S. 1) lässt aufhorchen. Denn die noch gültige Version von 2006 hält hierzu einschränkend fest, dass "Aufgaben der Kantone und Unternehmungen [...] nur soweit angesprochen werden, als sie die Erfüllung der Aufgaben des Bundes berühren." (S. 1, 2006) Die Verordnung zur Raumplanung weist im Artikel 22 Absatz 1 RPV darauf hin, dass Sachpläne für Behörden zwar verbindlich sind. Doch damit werden nicht die Behörden aller Stufen gemeint. So hält Artikel 23 Absatz 1 RPV fest, dass die "im Sachplan mit Bezug auf die Realisierung konkreter Vorhaben getroffenen Anordnungen [...] für den Kanton so weit verbindlich sind, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassung und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt".</p><p>Gerne bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Welches ist eigentlich die gesetzliche Grundlage für das Ausmass an "Verbindlichkeit für die Behörden aller Stufen" des vorliegenden Sachplans?</p><p>- Der Sachplan Verkehr erfasst neue Bereiche wie bspw. die Parkplatzpolitik, die klar in der Kompetenz der Kantone und Gemeinde liegt. Wie können solche Bestimmungen im Sachplan Verkehr verpflichtenden Charakter haben? Warum wird im Sachplan nicht explizit ausgewiesen, dass hier ein geringeres Ausmass der Behördenverbindlichkeit möglich wäre?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat das Parlament und betroffene Akteure einzubeziehen, wenn solche Sachpläne neu derartig weitreichende Konsequenzen haben sollen?</p>
    • Beabsichtigt der Bundesrat, den Sachplan Verkehr als "verbindlich für die Behörden aller Stufen" zu erklären?

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