Strengere Regeln bei ärztlichen Attesten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

ShortId
20.4656
Id
20204656
Updated
28.07.2023 00:52
Language
de
Title
Strengere Regeln bei ärztlichen Attesten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
AdditionalIndexing
2841;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) sind in Artikel 40 die Berufspflichten abschliessend geregelt. Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung wird ausdrücklich festgeschrieben (Bst. a). Die Kantone haben eine Behörde für die Aufsicht zu bezeichnen (Art. 41), welche die zur Einhaltung der Berufspflichten notwendigen Massnahmen bis hin zu einem Berufsverbot ergreifen kann. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im Jahr 2015 in einer Studie die Aufsichtstätigkeit der Kantone im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Berufspflichten des MedBG untersucht. Diese Studie soll im Frühling 2021 wiederholt werden, wobei die Resultate der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.</p><p>Neben der gesetzlichen Regelung ist die für Mitglieder des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH zwingend geltende Standesordnung zu berücksichtigen. Artikel 34 der Standesordnung hält ausdrücklich fest, dass das Ausstellen von Gefälligkeitszeugnissen unzulässig sei. Für die Durchsetzung der Standesordnung sind die kantonalen Ärztegesellschaften zuständig, wobei bei allfälligen Beschwerden die Standeskommission der FMH abschliessend entscheidet. Die Standesordnung gilt über die Mitglieder der FMH hinaus als Verhaltenskodex für alle Schweizer Ärztinnen und Ärzte und wird vom Bundesgericht zur Beurteilung von Berufspflichten herangezogen.</p><p>Mit dem Sondertatbestand von Artikel 318 Strafgesetzbuch (StGB) können u.a. Ärztinnen und Ärzte, welche ein unwahres Zeugnis ausstellen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt und eine gegenüber dem sog. gemeinen Delikt der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) privilegierte Variante. Mit der Privilegierung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Ärztinnen und Ärzte hier regelmässig in einem Loyalitätskonflikt stehen können. Artikel 318 StGB wird im Übrigen im Rahmen der zurzeit im Parlament hängigen Strafrahmenharmonisierung (18.043 Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht) angepasst werden. Entgegen dem Vorschlag aus der Vernehmlassung, den Grundtatbestand (Ziff. 1 erster Abs.) zu streichen, möchte der Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung diesen unverändert lassen. Dahingegen will der Bundesrat die fahrlässige Begehung gemäss Ziffer 2 aufheben, da es ihm nicht begründbar scheint, dass diese im privilegierten Tatbestand strafbar ist, hingegen in Artikel 251 StGB nicht. Der Strafrahmen für die Qualifikation (falsches ärztliches Zeugnis gegen eine besondere Belohnung, Ziff. 1 zweiter Abs.) soll aber auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Der Ständerat hat diesen Änderungen als Erstrat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 bereits zugestimmt.</p><p>Die Rechtslage im Zusammenhang mit unsorgfältig ausgestellten (Gefälligkeits-) Zeugnissen ist somit klar und erscheint genügend. Mit einem Postulatsberichts könnten keine weiteren Erkenntnisse dargestellt werden, womit er sich erübrigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Die Diskussionen um Maskentragdispensen während der Coronapandemie haben gezeigt, dass es Probleme und offene Fragen gibt bei der Ausstellung von ärztlichen Attesten. Wie auch den Medien zu entnehmen war, wurden teilweise zu leichtfertig solche Dispensen ausgestellt. Ahndungen solch regelwidriger Verhaltensweisen von Ärzten und Gesundheitsfachpersonen gestalten sich als schwierig bis unmöglich. Zurecht verweist der Bundesrat in seiner Antwort auf die Fragen 20.5887 und 20.5886 auf die Verantwortung der Ärzteschaft und der Kantone. Nichtsdestotrotz braucht es Lösungen für dieses Problem. Denn eine ähnliche Tendenz zeigt sich auch in der normalen Lage beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeitszeugnissen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten in einem Bericht Lösungen aufzuzeigen, wie die Pflicht von Gesundheitsfachpersonen und Ärzten zur sorgfältigen Berufsausübung bei der Ausstellung von Attesten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen verstärkt werden kann. Welche rechtlichen Anpassungen wären nötig, um diese Pflicht und die Rechenschaft allgemein zu stärken? Welche neuen Regeln und Anreize für die Kantone, Standesorganisationen und Ärztegesellschaften wären denkbar, um diesem Problem Herr zu werden? Wie können Ärztinnen und Ärzte effektiv strafbar gemacht werden für Gefälligkeitsatteste und Falschbeurkundungen? Wie können die Rechtsmittel verstärkt werden, damit Ärzte, die reine Gefälligkeitsatteste oder auch Gefälligkeits-Arbeitunfähigkeitszeugnisse ausstellen, auch effektiv zur Rechenschaft gezogen werden? Der Bundesrat soll verschiedene Optionen auflisten, prüfen und Bericht erstatten.</p>
  • Strengere Regeln bei ärztlichen Attesten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) sind in Artikel 40 die Berufspflichten abschliessend geregelt. Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung wird ausdrücklich festgeschrieben (Bst. a). Die Kantone haben eine Behörde für die Aufsicht zu bezeichnen (Art. 41), welche die zur Einhaltung der Berufspflichten notwendigen Massnahmen bis hin zu einem Berufsverbot ergreifen kann. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im Jahr 2015 in einer Studie die Aufsichtstätigkeit der Kantone im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Berufspflichten des MedBG untersucht. Diese Studie soll im Frühling 2021 wiederholt werden, wobei die Resultate der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.</p><p>Neben der gesetzlichen Regelung ist die für Mitglieder des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH zwingend geltende Standesordnung zu berücksichtigen. Artikel 34 der Standesordnung hält ausdrücklich fest, dass das Ausstellen von Gefälligkeitszeugnissen unzulässig sei. Für die Durchsetzung der Standesordnung sind die kantonalen Ärztegesellschaften zuständig, wobei bei allfälligen Beschwerden die Standeskommission der FMH abschliessend entscheidet. Die Standesordnung gilt über die Mitglieder der FMH hinaus als Verhaltenskodex für alle Schweizer Ärztinnen und Ärzte und wird vom Bundesgericht zur Beurteilung von Berufspflichten herangezogen.</p><p>Mit dem Sondertatbestand von Artikel 318 Strafgesetzbuch (StGB) können u.a. Ärztinnen und Ärzte, welche ein unwahres Zeugnis ausstellen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Es handelt sich dabei um ein Offizialdelikt und eine gegenüber dem sog. gemeinen Delikt der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) privilegierte Variante. Mit der Privilegierung sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Ärztinnen und Ärzte hier regelmässig in einem Loyalitätskonflikt stehen können. Artikel 318 StGB wird im Übrigen im Rahmen der zurzeit im Parlament hängigen Strafrahmenharmonisierung (18.043 Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht) angepasst werden. Entgegen dem Vorschlag aus der Vernehmlassung, den Grundtatbestand (Ziff. 1 erster Abs.) zu streichen, möchte der Bundesrat nach sorgfältiger Prüfung diesen unverändert lassen. Dahingegen will der Bundesrat die fahrlässige Begehung gemäss Ziffer 2 aufheben, da es ihm nicht begründbar scheint, dass diese im privilegierten Tatbestand strafbar ist, hingegen in Artikel 251 StGB nicht. Der Strafrahmen für die Qualifikation (falsches ärztliches Zeugnis gegen eine besondere Belohnung, Ziff. 1 zweiter Abs.) soll aber auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben werden. Der Ständerat hat diesen Änderungen als Erstrat mit Beschluss vom 9. Juni 2020 bereits zugestimmt.</p><p>Die Rechtslage im Zusammenhang mit unsorgfältig ausgestellten (Gefälligkeits-) Zeugnissen ist somit klar und erscheint genügend. Mit einem Postulatsberichts könnten keine weiteren Erkenntnisse dargestellt werden, womit er sich erübrigt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Die Diskussionen um Maskentragdispensen während der Coronapandemie haben gezeigt, dass es Probleme und offene Fragen gibt bei der Ausstellung von ärztlichen Attesten. Wie auch den Medien zu entnehmen war, wurden teilweise zu leichtfertig solche Dispensen ausgestellt. Ahndungen solch regelwidriger Verhaltensweisen von Ärzten und Gesundheitsfachpersonen gestalten sich als schwierig bis unmöglich. Zurecht verweist der Bundesrat in seiner Antwort auf die Fragen 20.5887 und 20.5886 auf die Verantwortung der Ärzteschaft und der Kantone. Nichtsdestotrotz braucht es Lösungen für dieses Problem. Denn eine ähnliche Tendenz zeigt sich auch in der normalen Lage beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeitszeugnissen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten in einem Bericht Lösungen aufzuzeigen, wie die Pflicht von Gesundheitsfachpersonen und Ärzten zur sorgfältigen Berufsausübung bei der Ausstellung von Attesten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen verstärkt werden kann. Welche rechtlichen Anpassungen wären nötig, um diese Pflicht und die Rechenschaft allgemein zu stärken? Welche neuen Regeln und Anreize für die Kantone, Standesorganisationen und Ärztegesellschaften wären denkbar, um diesem Problem Herr zu werden? Wie können Ärztinnen und Ärzte effektiv strafbar gemacht werden für Gefälligkeitsatteste und Falschbeurkundungen? Wie können die Rechtsmittel verstärkt werden, damit Ärzte, die reine Gefälligkeitsatteste oder auch Gefälligkeits-Arbeitunfähigkeitszeugnisse ausstellen, auch effektiv zur Rechenschaft gezogen werden? Der Bundesrat soll verschiedene Optionen auflisten, prüfen und Bericht erstatten.</p>
    • Strengere Regeln bei ärztlichen Attesten und Arbeitsunfähigkeitszeugnissen

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