Härtere Strafen für ehemalige Kämpfer des "Islamischen Staates" und ihre Sympathisantinnen und Sympathisanten

ShortId
20.4658
Id
20204658
Updated
28.07.2023 00:50
Language
de
Title
Härtere Strafen für ehemalige Kämpfer des "Islamischen Staates" und ihre Sympathisantinnen und Sympathisanten
AdditionalIndexing
1216;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Infolge der Niederlage des Islamischen Staates im Irak und in Syrien (IS) werden Hunderte ausländische IS-Anhängerinnen und -Anhänger und Kämpfer nach Europa zurückkehren. Viele von ihnen wurden von kurdischen Soldatinnen und Soldaten gefangen genommen. Man schätzt, dass sich im Nordosten Syriens rund tausend "foreign fighters" in kurdischer Gefangenschaft befinden, darunter rund 20 aus der Schweiz. Den Medien lässt sich entnehmen, dass die von unserer Rechtsordnung vorgesehenen Strafen lächerlich gering sind. Zwei Dschihad-Reisende wurden vom Bundesstrafgericht zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen die meisten anderen wurde noch nicht Anklage erhoben und sie sind (noch) auf freiem Fuss. Sie können also Anschläge in unserem Land planen oder haben dies womöglich schon getan.</p><p>Zum aktuellen Zeitpunkt sehen weder die neuen vorbeugenden polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus noch das geltende Recht spezifische Strafbestimmungen vor für Personen, die dem Extremismus dschihadistischer Prägung anhängen und die nationale Sicherheit gefährden.</p><p>Noch 2016 antwortete der Bundesrat im Übrigen ausweichend auf die Interpellation 16.3795 der Mitte-Fraktion, was zur Folge hatte, dass in der Schweiz keine speziellen Bestimmungen mit repressiven Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen wurden. Das Phänomen der Dschihad-Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist gemäss allen nachrichtendienstlichen Berichten dasjenige Phänomen in der Schweiz, das am stärksten Anlass zur Beunruhigung gibt. Daher wird der Bundesrat aufgefordert, eine Botschaft vorzulegen, mit welcher das Strafgesetzbuch ergänzt wird um spezifische Bestimmungen für die Verurteilung und Bestrafung von Personen, die dem dschihadistischen Terrorismus anhängen.</p>
  • <p>Die zuständigen Schweizer Behörden verfolgen die Lage in Bezug auf neue und sich verändernde Bedrohungen permanent. Die gilt gerade auch für die Aktivitäten von dschihadistischen Organisationen wie dem Islamischen Staat. Die Schweiz überprüft auch ihr gesetzliches Instrumentarium gegen Terrorismus regelmässig und reagiert entsprechend auf veränderte Bedrohungen. Die Schweiz hat dies jüngst auch im Rahmen der durch das Parlament am 25. September 2020 verabschiedeten Vorlage zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität getan. Das Parlament hat einerseits eine neue, spezifische Strafnorm gegen die Rekrutierung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf die Begehung einer terroristischen Straftat eingeführt (Art. 260sexies des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Andererseits wurden die Strafen für die Unterstützung und Beteiligung an einer terroristischen Organisation (eine Strafbarkeit besteht seit Jahren) erhöht; die Höchststrafe beträgt neu Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 260ter StGB). Nach oben angepasst wurde auch die Strafandrohung im Bereich von verbotenen Organisationen gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG, SR 121). Bundesrat und Parlament haben es aber nicht bei der Verschärfung von Strafnormen belassen. Im Rahmen derselben Vorlage wurde die Bekämpfung von terroristischen Organisationen verstärkt durch eine verbesserte internationale Zusammenarbeit mittels Rechtshilfe sowie durch eine Erweiterung der Kompetenzen der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Diese Gesetzesänderungen werden im laufenden Jahr in Kraft treten. Zudem kann der Bund bei der Bekämpfung von terroristischen Gefahren auch auf präventiv-polizeiliche Massnahmen zurückgreifen. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann Einreiseverbote und Ausweisungen gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügen, wenn konkrete und aktuelle Hinweise auf terroristische Aktivitäten vorliegen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Mit dem neuen, noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) sollen die Polizeibehörden künftig zudem mehr Möglichkeiten erhalten, mit terroristischen Bedrohungen umzugehen. Gegen terroristische Gefährder sollen Massnahmen wie eine Meldepflicht, ein Ausreise- oder Kontaktverbot oder eine Eingrenzung auf eine Liegenschaft möglich sein. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Eine durch den Vorstoss geforderte Strafbarkeit der Inspiration durch terroristische Bewegungen lehnt der Bundesrat ab. Auch im Rahmen der Terrorismusbekämpfung soll kein Gesinnungsstrafrecht eingeführt und sollen rein mentale Vorgänge nicht mit Strafe bedroht werden. Radikalen Gedanken ist - der Bundesrat hat es in seiner Botschaft zur eingangs erwähnten, durch das Parlament beschlossenen Strafrechtsvorlage ausgeführt (BBl 2018 6513) - mit anderen Mitteln als dem Strafrecht zu begegnen. Den übrigen Anliegen der Motion wurde durch die Gesetzgebung der vergangenen Monate bereits entsprochen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch zu ergänzen und darin spezifische Strafbestimmungen vorzusehen für Personen, die:</p><p>1. sich von dschihadistischen und ähnlichen terroristischen Bewegungen inspirieren lassen;</p><p>2. sich solchen Bewegungen anschliessen;</p><p>3. mit solchen Bewegungen zusammenarbeiten. Dabei sind Strafen vorzusehen, die endlich die Schwere dieser Straftaten wirklich angemessen berücksichtigen und gleichzeitig eine abschreckende Wirkung entfalten können.</p><p>Es braucht jetzt ganz dringend eine Strategie dafür, wie man mit Personen umgehen soll, die aus dem Dschihad zurückkehren, wie ihre Verurteilung zu handhaben ist und welche Aspekte Priorität haben sollen. Dabei müssen die Sicherheit und der Schutz unserer Bevölkerung im Vordergrund stehen.</p>
  • Härtere Strafen für ehemalige Kämpfer des "Islamischen Staates" und ihre Sympathisantinnen und Sympathisanten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Infolge der Niederlage des Islamischen Staates im Irak und in Syrien (IS) werden Hunderte ausländische IS-Anhängerinnen und -Anhänger und Kämpfer nach Europa zurückkehren. Viele von ihnen wurden von kurdischen Soldatinnen und Soldaten gefangen genommen. Man schätzt, dass sich im Nordosten Syriens rund tausend "foreign fighters" in kurdischer Gefangenschaft befinden, darunter rund 20 aus der Schweiz. Den Medien lässt sich entnehmen, dass die von unserer Rechtsordnung vorgesehenen Strafen lächerlich gering sind. Zwei Dschihad-Reisende wurden vom Bundesstrafgericht zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen die meisten anderen wurde noch nicht Anklage erhoben und sie sind (noch) auf freiem Fuss. Sie können also Anschläge in unserem Land planen oder haben dies womöglich schon getan.</p><p>Zum aktuellen Zeitpunkt sehen weder die neuen vorbeugenden polizeilichen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus noch das geltende Recht spezifische Strafbestimmungen vor für Personen, die dem Extremismus dschihadistischer Prägung anhängen und die nationale Sicherheit gefährden.</p><p>Noch 2016 antwortete der Bundesrat im Übrigen ausweichend auf die Interpellation 16.3795 der Mitte-Fraktion, was zur Folge hatte, dass in der Schweiz keine speziellen Bestimmungen mit repressiven Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen wurden. Das Phänomen der Dschihad-Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist gemäss allen nachrichtendienstlichen Berichten dasjenige Phänomen in der Schweiz, das am stärksten Anlass zur Beunruhigung gibt. Daher wird der Bundesrat aufgefordert, eine Botschaft vorzulegen, mit welcher das Strafgesetzbuch ergänzt wird um spezifische Bestimmungen für die Verurteilung und Bestrafung von Personen, die dem dschihadistischen Terrorismus anhängen.</p>
    • <p>Die zuständigen Schweizer Behörden verfolgen die Lage in Bezug auf neue und sich verändernde Bedrohungen permanent. Die gilt gerade auch für die Aktivitäten von dschihadistischen Organisationen wie dem Islamischen Staat. Die Schweiz überprüft auch ihr gesetzliches Instrumentarium gegen Terrorismus regelmässig und reagiert entsprechend auf veränderte Bedrohungen. Die Schweiz hat dies jüngst auch im Rahmen der durch das Parlament am 25. September 2020 verabschiedeten Vorlage zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität getan. Das Parlament hat einerseits eine neue, spezifische Strafnorm gegen die Rekrutierung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf die Begehung einer terroristischen Straftat eingeführt (Art. 260sexies des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Andererseits wurden die Strafen für die Unterstützung und Beteiligung an einer terroristischen Organisation (eine Strafbarkeit besteht seit Jahren) erhöht; die Höchststrafe beträgt neu Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren (Art. 260ter StGB). Nach oben angepasst wurde auch die Strafandrohung im Bereich von verbotenen Organisationen gemäss Artikel 74 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG, SR 121). Bundesrat und Parlament haben es aber nicht bei der Verschärfung von Strafnormen belassen. Im Rahmen derselben Vorlage wurde die Bekämpfung von terroristischen Organisationen verstärkt durch eine verbesserte internationale Zusammenarbeit mittels Rechtshilfe sowie durch eine Erweiterung der Kompetenzen der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Diese Gesetzesänderungen werden im laufenden Jahr in Kraft treten. Zudem kann der Bund bei der Bekämpfung von terroristischen Gefahren auch auf präventiv-polizeiliche Massnahmen zurückgreifen. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann Einreiseverbote und Ausweisungen gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügen, wenn konkrete und aktuelle Hinweise auf terroristische Aktivitäten vorliegen (Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20). Mit dem neuen, noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) sollen die Polizeibehörden künftig zudem mehr Möglichkeiten erhalten, mit terroristischen Bedrohungen umzugehen. Gegen terroristische Gefährder sollen Massnahmen wie eine Meldepflicht, ein Ausreise- oder Kontaktverbot oder eine Eingrenzung auf eine Liegenschaft möglich sein. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Eine durch den Vorstoss geforderte Strafbarkeit der Inspiration durch terroristische Bewegungen lehnt der Bundesrat ab. Auch im Rahmen der Terrorismusbekämpfung soll kein Gesinnungsstrafrecht eingeführt und sollen rein mentale Vorgänge nicht mit Strafe bedroht werden. Radikalen Gedanken ist - der Bundesrat hat es in seiner Botschaft zur eingangs erwähnten, durch das Parlament beschlossenen Strafrechtsvorlage ausgeführt (BBl 2018 6513) - mit anderen Mitteln als dem Strafrecht zu begegnen. Den übrigen Anliegen der Motion wurde durch die Gesetzgebung der vergangenen Monate bereits entsprochen. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Strafgesetzbuch zu ergänzen und darin spezifische Strafbestimmungen vorzusehen für Personen, die:</p><p>1. sich von dschihadistischen und ähnlichen terroristischen Bewegungen inspirieren lassen;</p><p>2. sich solchen Bewegungen anschliessen;</p><p>3. mit solchen Bewegungen zusammenarbeiten. Dabei sind Strafen vorzusehen, die endlich die Schwere dieser Straftaten wirklich angemessen berücksichtigen und gleichzeitig eine abschreckende Wirkung entfalten können.</p><p>Es braucht jetzt ganz dringend eine Strategie dafür, wie man mit Personen umgehen soll, die aus dem Dschihad zurückkehren, wie ihre Verurteilung zu handhaben ist und welche Aspekte Priorität haben sollen. Dabei müssen die Sicherheit und der Schutz unserer Bevölkerung im Vordergrund stehen.</p>
    • Härtere Strafen für ehemalige Kämpfer des "Islamischen Staates" und ihre Sympathisantinnen und Sympathisanten

Back to List