Zweckentfremdung von Steuergeldern?

ShortId
20.4667
Id
20204667
Updated
28.07.2023 00:47
Language
de
Title
Zweckentfremdung von Steuergeldern?
AdditionalIndexing
24;04;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Kantone regeln das Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften und Staat (Art. 72 Abs. 1 BV). In fast allen Kantonen sind die Evangelisch-reformierte und die Römisch-katholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind grundsätzlich an die Grundrechte gebunden. Dazu gehört auch die Respektierung des Rechts der Stimmbürgerinnen und -bürger auf freie und unverfälschte Willenskundgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Dass sich die öffentlich-rechtlichen Kirchen zu politischen Themen mit ethischer Relevanz äussern, ist aus Sicht des Bundesrates nachvollziehbar, doch sollten sie wie alle öffentlich-rechtlichen Akteure eine gewisse Zurückhaltung üben (vgl. BGE 145 I 1, E. 7.2). In Bezug auf die genannte Volksabstimmung sind gegenwärtig Abstimmungsbeschwerden hängig, die vom Bundesgericht beurteilt werden.</p><p>2. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2020 zur Motion Noser 20.4162 "Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?" hielt der Bundesrat fest, dass die Unterstützung von Initiativen oder Referenden einer Steuerbefreiung grundsätzlich nicht entgegenstehe, solange die politische Betätigung nicht ein derart zentrales Gewicht erhalte, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als politische Organisation erscheint. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Zweck der betreffenden Organisation vorwiegend in der Willensbildung der Öffentlichkeit liegt oder ob eine mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten, im Allgemeininteressen liegenden Zwecks ist.</p><p>3. / 4. Die Finanzierung von politischen Kampagnen und Lobbyarbeit in der Schweiz mit Mitteln der internationalen Zusammenarbeit (IZA) war und ist klar untersagt. Abgesehen von einer NGO, die unzulässigerweise DEZA-Programmbeiträge für eine Kampagne zugunsten der genannten Vorlage verwendete und diese umgehend zurückerstattet hatte, bestätigten die anderen NGO, dass keine DEZA-Mittel für Lobbyarbeit oder politische Kampagnen in der Schweiz eingesetzt wurden und werden (s. Antwort des Bundesrats vom 24. Februar 2021 auf die Ip. Schneider-Schneiter 20.4611 "Solidar-Gate und Folgen für die IZA").</p><p>Die aktive und rasche Klärung des Vorfalls zeigt, dass die Kontrollmechanismen seitens der DEZA funktionieren. Die Vorgaben für die Verwendung der Mittel sind in den öffentlich zugänglichen DEZA-Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Schweizer NGO (2019) geregelt. Sie umfassen eine sorgfältige Auswahl der Partner, eine umfassende Planung, Begleitung und Rechenschaftspflicht. Der effiziente und vertraglich vereinbarte Mitteleinsatz sowie das Risikomanagement werden gemäss Subventions- bzw. Beschaffungsrecht kontrolliert. Bisher konnten Mittel aus DEZA-Programmbeiträgen an die internationalen Programme von Schweizer NGO grundsätzlich auch für entsprechende Informations- und Bildungsarbeit in der Schweiz eingesetzt werden. Dies ist ab 2021 nicht mehr der Fall, da eine klare Abgrenzung zwischen Informations- und Bildungsarbeit sowie politischer Arbeit nicht immer einfach ist.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bezugnehmend auf die Rolle von zahlreichen Hilfsorganisationen sowie die massive Einmischung der Landeskirchen in den Abstimmungskampf über die Unternehmensverantwortungs-Initiative (Urnengang vom 29.11.2020) stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Ausmass sowie die Art und Weise, wie die Kirchen in den Abstimmungskampf eingegriffen haben (z. B. durch Beflaggung von als schutzwürdig eingestuften, denkmalgeschützten Kirchtürmen mit riesigen Fahnen, Vorbereitung von Muster-Predigten für Pfarrer etc.)? </p><p>2. Wo sieht der Bundesrat die Grenze, inwieweit sich (steuerfinanzierte) Kirchen überhaupt in politische Entscheide einmischen dürfen?</p><p>3. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass beim Abstimmungskampf über die Unternehmensverantwortungs-Initiative Entwicklungshilfe-Gelder durch Hilfsorganisationen zweckentfremdet wurden? </p><p>4. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass dies nicht geschieht?</p>
  • Zweckentfremdung von Steuergeldern?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Kantone regeln das Verhältnis zwischen Religionsgemeinschaften und Staat (Art. 72 Abs. 1 BV). In fast allen Kantonen sind die Evangelisch-reformierte und die Römisch-katholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkannt. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind grundsätzlich an die Grundrechte gebunden. Dazu gehört auch die Respektierung des Rechts der Stimmbürgerinnen und -bürger auf freie und unverfälschte Willenskundgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Dass sich die öffentlich-rechtlichen Kirchen zu politischen Themen mit ethischer Relevanz äussern, ist aus Sicht des Bundesrates nachvollziehbar, doch sollten sie wie alle öffentlich-rechtlichen Akteure eine gewisse Zurückhaltung üben (vgl. BGE 145 I 1, E. 7.2). In Bezug auf die genannte Volksabstimmung sind gegenwärtig Abstimmungsbeschwerden hängig, die vom Bundesgericht beurteilt werden.</p><p>2. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2020 zur Motion Noser 20.4162 "Werden die Anforderungen an die Steuerbefreiung juristischer Personen wegen Gemeinnützigkeit im Falle von politischer Tätigkeit eingehalten?" hielt der Bundesrat fest, dass die Unterstützung von Initiativen oder Referenden einer Steuerbefreiung grundsätzlich nicht entgegenstehe, solange die politische Betätigung nicht ein derart zentrales Gewicht erhalte, dass die Organisation gesamthaft betrachtet als politische Organisation erscheint. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Zweck der betreffenden Organisation vorwiegend in der Willensbildung der Öffentlichkeit liegt oder ob eine mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten, im Allgemeininteressen liegenden Zwecks ist.</p><p>3. / 4. Die Finanzierung von politischen Kampagnen und Lobbyarbeit in der Schweiz mit Mitteln der internationalen Zusammenarbeit (IZA) war und ist klar untersagt. Abgesehen von einer NGO, die unzulässigerweise DEZA-Programmbeiträge für eine Kampagne zugunsten der genannten Vorlage verwendete und diese umgehend zurückerstattet hatte, bestätigten die anderen NGO, dass keine DEZA-Mittel für Lobbyarbeit oder politische Kampagnen in der Schweiz eingesetzt wurden und werden (s. Antwort des Bundesrats vom 24. Februar 2021 auf die Ip. Schneider-Schneiter 20.4611 "Solidar-Gate und Folgen für die IZA").</p><p>Die aktive und rasche Klärung des Vorfalls zeigt, dass die Kontrollmechanismen seitens der DEZA funktionieren. Die Vorgaben für die Verwendung der Mittel sind in den öffentlich zugänglichen DEZA-Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Schweizer NGO (2019) geregelt. Sie umfassen eine sorgfältige Auswahl der Partner, eine umfassende Planung, Begleitung und Rechenschaftspflicht. Der effiziente und vertraglich vereinbarte Mitteleinsatz sowie das Risikomanagement werden gemäss Subventions- bzw. Beschaffungsrecht kontrolliert. Bisher konnten Mittel aus DEZA-Programmbeiträgen an die internationalen Programme von Schweizer NGO grundsätzlich auch für entsprechende Informations- und Bildungsarbeit in der Schweiz eingesetzt werden. Dies ist ab 2021 nicht mehr der Fall, da eine klare Abgrenzung zwischen Informations- und Bildungsarbeit sowie politischer Arbeit nicht immer einfach ist.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bezugnehmend auf die Rolle von zahlreichen Hilfsorganisationen sowie die massive Einmischung der Landeskirchen in den Abstimmungskampf über die Unternehmensverantwortungs-Initiative (Urnengang vom 29.11.2020) stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Ausmass sowie die Art und Weise, wie die Kirchen in den Abstimmungskampf eingegriffen haben (z. B. durch Beflaggung von als schutzwürdig eingestuften, denkmalgeschützten Kirchtürmen mit riesigen Fahnen, Vorbereitung von Muster-Predigten für Pfarrer etc.)? </p><p>2. Wo sieht der Bundesrat die Grenze, inwieweit sich (steuerfinanzierte) Kirchen überhaupt in politische Entscheide einmischen dürfen?</p><p>3. Kann der Bundesrat ausschliessen, dass beim Abstimmungskampf über die Unternehmensverantwortungs-Initiative Entwicklungshilfe-Gelder durch Hilfsorganisationen zweckentfremdet wurden? </p><p>4. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass dies nicht geschieht?</p>
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