Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe. Folgen für die mit 30 oder mehr Jahren eingebürgerten Männer?

ShortId
20.4669
Id
20204669
Updated
28.07.2023 01:06
Language
de
Title
Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe. Folgen für die mit 30 oder mehr Jahren eingebürgerten Männer?
AdditionalIndexing
52;48
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Aus dem Urteil des EGMR in Sachen Glor kann nicht abgeleitet werden, dass allen dienstwilligen Personen die Möglichkeit zur persönlichen Dienstleistung geboten werden müsse. Die Fragen der Interpellantin werden deshalb zusammenfassend wie folgt beantwortet:</p><p>Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist eine der drei möglichen Formen (Militär- bzw. Zivildienst und WPE), die Militärdienstpflicht nach Artikel 59 Absatz 1 BV zu erfüllen. Die Ersatzabgabe ist eine Kausalabgabe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1051/2016 E. 2.2.2 vom 24. August 2017). Die Höhe der Abgabe hat sich wegen des für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzips am Wert, der dem Abgabepflichtigen aus der Befreiung zufliesst zu orientieren, darf aber auch darunter liegen. Der Gesetzgeber hat diesen Wert in Abhängigkeit des taxpflichtigen Einkommens, aber mindestens auf 400 Franken, festgelegt. Die Ersatzabgabe kommt dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die persönliche Dienstleistung nicht gegeben sind. Voraussetzungen für die persönliche Dienstleistung sind etwa die physische und psychische Diensttauglichkeit und das Alter. Diese persönliche Dienstleistung hat jedoch im Rahmen einer grundsätzlichen Gleichbehandlung und mit klaren Regeln (z.B. Alterslimiten), die für alle Schweizer gelten, zu erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf persönliche Dienstleistung, auch wenn diese im Vordergrund steht. Die WPE ist daher grundsätzlich unabhängig davon geschuldet, ob eine persönliche Dienstleistung möglich wäre oder nicht.</p><p>Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Glor befasste sich insbesondere mit der Frage, ob Personen mit leichten Gebrechen, die ansonsten einer normalen Berufstätigkeit nachgehen, auch gegen ihren Willen als untauglich erklärt und der WPE-Pflicht unterstellt werden können. Der EGMR erkannte eine Ungleichbehandlung insbesondere mit Personen, die aus Gewissensgründen Zivildienst leisten und deshalb von der WPE-Pflicht befreit sind. Er verlangte deshalb, dass auch Personen mit leichten Gebrechen anstelle der WPE-Pflicht die Möglichkeit haben müssen, Dienst zu leisten. Es ging dabei hingegen nicht um einen generellen Anspruch auf persönliche Dienstleistung. In der Folge wurde neben dem normalen Militärdienst ein neuer Spezialdienst für untauglich Erklärte eingeführt gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Militärgesetz (MG; SR 510.10). Dieses Urteil hatte ansonsten keine weiteren Konsequenzen für das schweizerische Wehrpflichtsystem.</p><p>Das 25. Altersjahr ist das grundsätzliche Höchstalter für die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1 und 2 MG). Auf Gesuch hin ist es im Einzelfall möglich, nach dem Überschreiten des Höchstalters für die Rekrutierung (24. Altersjahr) noch einen Dienst zu leisten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VMDP (SR 512.21). Diese Kriterien müssen aus Gründen der Gleichbehandlung bei allen militärdienstpflichtigen Schweizern - auch den Neubürgern - angewendet werden. Hier ist insbesondere der Auslandschweizer zu nennen, der in seinem 31. Altersjahr in die Schweiz kommt. Auch er wird - wenn er keinen Militärdienst leistet - bis längstens dem 37. Altersjahr ersatzpflichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) wurde im Rahmen des Vorhabens "Weiterentwicklung der Armee" geändert, und die Änderung ist 2019 in Kraft getreten. Gemäss dem geänderten WPEG beginnt für Dienstpflichtige die Ersatzpflicht im Folgejahr nach bestandener Rekrutenschule, spätestens aber im Jahr, in dem sie 25 Jahre alt werden; sie beginnt also nicht mehr automatisch mit 20 Jahren, wenn die Person die Rekrutenschule nicht bestanden hat. Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem die Person 19 Jahre alt wird, und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie 37 Jahre alt wird. In diesen 19 Jahren kann die Ersatzabgabe aber nur während 11 Jahren erhoben werden. Seitdem die Änderung des Militärgesetzes (MG) 2018 in Kraft getreten ist, absolvieren Stellungspflichtige die Rekrutierung grundsätzlich spätestens im Jahr, in dem sie 24 Jahre alt geworden sind (Art. 9 Abs. 2 MG). Unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG können sie die Rekrutierung jedoch ausnahmsweise noch spätestens bis 30 absolvieren, sofern ein Bedarf der Armee besteht (Art. 12 Abs. 2 VMDP).</p><p>Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die Eingebürgerten, namentlich, wenn diese mit 30 oder mehr Jahren eingebürgert worden sind oder wenn sie beim Inkrafttreten der WPEG-Änderung zwischen 30 und 37 Jahre alt waren. Ab 30 Jahren können diese Neubürger keinen Militärdienst mehr leisten, selbst wenn sie möchten. Sie sehen sich dazu gezwungen, eine Ersatzabgabe zu zahlen. Es stellt sich nun aber die Frage nach der Natur dieser Abgabe, da diese Personen die durch die Abgabe ersetzte Leistung weder erbringen konnten noch erbringen können. Da sie nie zur Rekrutierung aufgeboten wurden, sind sie weder in die Armee eingegliedert worden, noch konnten sie stattdessen Zivildienst oder Zivilschutzdienst leisten.</p><p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich 2009 in seinem Urteil zum Fall Glor gegen die Schweiz zum Wesen der Wehrpflichtersatzabgabe geäussert. Der EGMR hat erkannt, dass Personen, die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, obwohl sie für dienstuntauglich erklärt worden sind, gegenüber Personen, die von der Ersatzpflicht befreit sind, diskriminiert werden. Er weist im Urteil auf die Notwendigkeit einer Alternative hin und auf den Willen der betroffenen Person, dennoch Dienst leisten zu können. Er stützt sich dabei auf die Gleichheit, die zwischen der Unterstellung unter eine Pflicht und der Erhebung jeglicher Ersatzabgabe herrschen muss, sowie auf die direkte Beziehung zwischen der besagten Kausalabgabe und der betreffenden Leistung.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten, und zwar jeweils erstens bezüglich der mit 30 oder mehr Jahren eingebürgerten Männer und zweitens bezüglich der Männer, die beim Inkrafttreten der WPEG-Änderung zwischen 30 und 37 Jahre alt waren:</p><p>1. Wurde untersucht, ob die Ersatzpflicht, der diese Personen unterstellt worden sind oder künftig unterstellt werden, im Einklang steht mit dem EGMR-Urteil in Sachen Glor gegen die Schweiz? In beiden obgenannten Fällen besteht nämlich keine Möglichkeit, den zu ersetzenden Dienst zu leisten.</p><p>2. Die Ersatzabgabe muss an die Stelle einer Leistung treten, die die normalerweise dazu verpflichtete Person nicht erbracht hat. Entspricht sie nach Ansicht des Bundesrates den für Kausalabgaben geltenden Grundsätzen, auch wenn die oben genannten Personen weder die Möglichkeit noch die Gelegenheit hatten, Dienst zu leisten?</p><p>3. Die Ersatzabgabe ist eine Kausalabgabe, die allein aufgrund einer Leistungsbefreiung geschuldet ist. Entspricht in den beiden obgenannten Fällen die Abgabe dem Grundsatz, dass die Höhe der Ersatzabgabe in einem Verhältnis zum objektiven Wert der entsprechenden Leistung steht?</p><p>4. Hat der Bundesrat den Umstand bedacht, dass unter der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Regelung eine mit 25 oder mehr Jahren eingebürgerte Person durchaus der Ersatzpflicht unterstellt werden konnte, weil sie - theoretisch - bis 30 die Möglichkeit hatte, Dienst zu leisten, und weil somit beide Leistungen (Dienstpflicht und Ersatzpflicht) nebeneinander bestanden, was ab 30 Jahren unter dem neuen Recht nicht mehr der Fall ist?</p><p>5. Ab 30 Jahren besteht neben der Ersatzabgabe keine Möglichkeit, die Rekrutierung zu absolvieren: Wie stuft der Bundesrat diese Abgabe für diese Personen aus juristischer Sicht ein?</p><p>6. Im Fall Glor gegen die Schweiz hatten die Schweizer Behörden vorgebracht, dass die Ersatzabgabe die Anstrengungen und Belastungen ausgleichen solle, die die von der Dienstpflicht befreiten Personen nicht auf sich nehmen müssten. Wie bewertet der Bundesrat den Umstand, dass die obgenannten Personen die Anstrengung gar nie leisten konnten und mussten, an deren Stelle die Ersatzabgabe treten soll, da sie zuvor als ausländische Staatsangehörige keine Möglichkeit gehabt hatten, Militärdienst oder einen Ersatzdienst zu leisten?</p>
  • Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe. Folgen für die mit 30 oder mehr Jahren eingebürgerten Männer?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus dem Urteil des EGMR in Sachen Glor kann nicht abgeleitet werden, dass allen dienstwilligen Personen die Möglichkeit zur persönlichen Dienstleistung geboten werden müsse. Die Fragen der Interpellantin werden deshalb zusammenfassend wie folgt beantwortet:</p><p>Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) ist eine der drei möglichen Formen (Militär- bzw. Zivildienst und WPE), die Militärdienstpflicht nach Artikel 59 Absatz 1 BV zu erfüllen. Die Ersatzabgabe ist eine Kausalabgabe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1051/2016 E. 2.2.2 vom 24. August 2017). Die Höhe der Abgabe hat sich wegen des für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzips am Wert, der dem Abgabepflichtigen aus der Befreiung zufliesst zu orientieren, darf aber auch darunter liegen. Der Gesetzgeber hat diesen Wert in Abhängigkeit des taxpflichtigen Einkommens, aber mindestens auf 400 Franken, festgelegt. Die Ersatzabgabe kommt dann zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für die persönliche Dienstleistung nicht gegeben sind. Voraussetzungen für die persönliche Dienstleistung sind etwa die physische und psychische Diensttauglichkeit und das Alter. Diese persönliche Dienstleistung hat jedoch im Rahmen einer grundsätzlichen Gleichbehandlung und mit klaren Regeln (z.B. Alterslimiten), die für alle Schweizer gelten, zu erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf persönliche Dienstleistung, auch wenn diese im Vordergrund steht. Die WPE ist daher grundsätzlich unabhängig davon geschuldet, ob eine persönliche Dienstleistung möglich wäre oder nicht.</p><p>Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Glor befasste sich insbesondere mit der Frage, ob Personen mit leichten Gebrechen, die ansonsten einer normalen Berufstätigkeit nachgehen, auch gegen ihren Willen als untauglich erklärt und der WPE-Pflicht unterstellt werden können. Der EGMR erkannte eine Ungleichbehandlung insbesondere mit Personen, die aus Gewissensgründen Zivildienst leisten und deshalb von der WPE-Pflicht befreit sind. Er verlangte deshalb, dass auch Personen mit leichten Gebrechen anstelle der WPE-Pflicht die Möglichkeit haben müssen, Dienst zu leisten. Es ging dabei hingegen nicht um einen generellen Anspruch auf persönliche Dienstleistung. In der Folge wurde neben dem normalen Militärdienst ein neuer Spezialdienst für untauglich Erklärte eingeführt gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Militärgesetz (MG; SR 510.10). Dieses Urteil hatte ansonsten keine weiteren Konsequenzen für das schweizerische Wehrpflichtsystem.</p><p>Das 25. Altersjahr ist das grundsätzliche Höchstalter für die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1 und 2 MG). Auf Gesuch hin ist es im Einzelfall möglich, nach dem Überschreiten des Höchstalters für die Rekrutierung (24. Altersjahr) noch einen Dienst zu leisten (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VMDP (SR 512.21). Diese Kriterien müssen aus Gründen der Gleichbehandlung bei allen militärdienstpflichtigen Schweizern - auch den Neubürgern - angewendet werden. Hier ist insbesondere der Auslandschweizer zu nennen, der in seinem 31. Altersjahr in die Schweiz kommt. Auch er wird - wenn er keinen Militärdienst leistet - bis längstens dem 37. Altersjahr ersatzpflichtig.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) wurde im Rahmen des Vorhabens "Weiterentwicklung der Armee" geändert, und die Änderung ist 2019 in Kraft getreten. Gemäss dem geänderten WPEG beginnt für Dienstpflichtige die Ersatzpflicht im Folgejahr nach bestandener Rekrutenschule, spätestens aber im Jahr, in dem sie 25 Jahre alt werden; sie beginnt also nicht mehr automatisch mit 20 Jahren, wenn die Person die Rekrutenschule nicht bestanden hat. Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem die Person 19 Jahre alt wird, und dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie 37 Jahre alt wird. In diesen 19 Jahren kann die Ersatzabgabe aber nur während 11 Jahren erhoben werden. Seitdem die Änderung des Militärgesetzes (MG) 2018 in Kraft getreten ist, absolvieren Stellungspflichtige die Rekrutierung grundsätzlich spätestens im Jahr, in dem sie 24 Jahre alt geworden sind (Art. 9 Abs. 2 MG). Unter den Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 MG können sie die Rekrutierung jedoch ausnahmsweise noch spätestens bis 30 absolvieren, sofern ein Bedarf der Armee besteht (Art. 12 Abs. 2 VMDP).</p><p>Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die Eingebürgerten, namentlich, wenn diese mit 30 oder mehr Jahren eingebürgert worden sind oder wenn sie beim Inkrafttreten der WPEG-Änderung zwischen 30 und 37 Jahre alt waren. Ab 30 Jahren können diese Neubürger keinen Militärdienst mehr leisten, selbst wenn sie möchten. Sie sehen sich dazu gezwungen, eine Ersatzabgabe zu zahlen. Es stellt sich nun aber die Frage nach der Natur dieser Abgabe, da diese Personen die durch die Abgabe ersetzte Leistung weder erbringen konnten noch erbringen können. Da sie nie zur Rekrutierung aufgeboten wurden, sind sie weder in die Armee eingegliedert worden, noch konnten sie stattdessen Zivildienst oder Zivilschutzdienst leisten.</p><p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich 2009 in seinem Urteil zum Fall Glor gegen die Schweiz zum Wesen der Wehrpflichtersatzabgabe geäussert. Der EGMR hat erkannt, dass Personen, die nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, obwohl sie für dienstuntauglich erklärt worden sind, gegenüber Personen, die von der Ersatzpflicht befreit sind, diskriminiert werden. Er weist im Urteil auf die Notwendigkeit einer Alternative hin und auf den Willen der betroffenen Person, dennoch Dienst leisten zu können. Er stützt sich dabei auf die Gleichheit, die zwischen der Unterstellung unter eine Pflicht und der Erhebung jeglicher Ersatzabgabe herrschen muss, sowie auf die direkte Beziehung zwischen der besagten Kausalabgabe und der betreffenden Leistung.</p><p>Deshalb fordere ich den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten, und zwar jeweils erstens bezüglich der mit 30 oder mehr Jahren eingebürgerten Männer und zweitens bezüglich der Männer, die beim Inkrafttreten der WPEG-Änderung zwischen 30 und 37 Jahre alt waren:</p><p>1. Wurde untersucht, ob die Ersatzpflicht, der diese Personen unterstellt worden sind oder künftig unterstellt werden, im Einklang steht mit dem EGMR-Urteil in Sachen Glor gegen die Schweiz? In beiden obgenannten Fällen besteht nämlich keine Möglichkeit, den zu ersetzenden Dienst zu leisten.</p><p>2. Die Ersatzabgabe muss an die Stelle einer Leistung treten, die die normalerweise dazu verpflichtete Person nicht erbracht hat. Entspricht sie nach Ansicht des Bundesrates den für Kausalabgaben geltenden Grundsätzen, auch wenn die oben genannten Personen weder die Möglichkeit noch die Gelegenheit hatten, Dienst zu leisten?</p><p>3. Die Ersatzabgabe ist eine Kausalabgabe, die allein aufgrund einer Leistungsbefreiung geschuldet ist. Entspricht in den beiden obgenannten Fällen die Abgabe dem Grundsatz, dass die Höhe der Ersatzabgabe in einem Verhältnis zum objektiven Wert der entsprechenden Leistung steht?</p><p>4. Hat der Bundesrat den Umstand bedacht, dass unter der vor dem 1. Januar 2018 geltenden Regelung eine mit 25 oder mehr Jahren eingebürgerte Person durchaus der Ersatzpflicht unterstellt werden konnte, weil sie - theoretisch - bis 30 die Möglichkeit hatte, Dienst zu leisten, und weil somit beide Leistungen (Dienstpflicht und Ersatzpflicht) nebeneinander bestanden, was ab 30 Jahren unter dem neuen Recht nicht mehr der Fall ist?</p><p>5. Ab 30 Jahren besteht neben der Ersatzabgabe keine Möglichkeit, die Rekrutierung zu absolvieren: Wie stuft der Bundesrat diese Abgabe für diese Personen aus juristischer Sicht ein?</p><p>6. Im Fall Glor gegen die Schweiz hatten die Schweizer Behörden vorgebracht, dass die Ersatzabgabe die Anstrengungen und Belastungen ausgleichen solle, die die von der Dienstpflicht befreiten Personen nicht auf sich nehmen müssten. Wie bewertet der Bundesrat den Umstand, dass die obgenannten Personen die Anstrengung gar nie leisten konnten und mussten, an deren Stelle die Ersatzabgabe treten soll, da sie zuvor als ausländische Staatsangehörige keine Möglichkeit gehabt hatten, Militärdienst oder einen Ersatzdienst zu leisten?</p>
    • Änderung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe. Folgen für die mit 30 oder mehr Jahren eingebürgerten Männer?

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