Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle

ShortId
20.4671
Id
20204671
Updated
28.07.2023 00:46
Language
de
Title
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle
AdditionalIndexing
34;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die SRG hat auf nationaler bzw. sprachregionaler Ebene einen wichtigen und umfassenden Leistungsauftrag zu erfüllen. Sie wird grösstenteils durch Gebühren in der Höhe von 1,25 Milliarden Franken finanziert. Angesichts dieser finanziellen Bedeutung und des grossen öffentlichen Interesses ist auch die SRG der Finanzaufsicht durch die EFK zu unterstellen, wie andere Organisationen auch, denen der Bund die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d FKG). Die EFK soll als unabhängige Stelle die Möglichkeit haben, bei der SRG Finanzaufsichtsprüfungen nach risikobasierten Gesichtspunkten durchzuführen, dies in enger Abstimmung mit Kontrolltätigkeiten anderer Behörden und Organe.</p><p>Die in Artikel 93 Absatz 3 BV garantierte "Autonomie in der Programmgestaltung" von Radio und Fernsehen gilt auch für die EFK. Andere unabhängige Institutionen wie die eidgenössischen Gerichte unterstehen bereits der Finanzaufsicht der EFK im Rahmen des Artikels 8 Absatz 2 FKG. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsicht respektiert die EFK heute schon die in Artikel 191c BV verankerte "Richterliche Unabhängigkeit". </p><p>Auch in unseren Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich wird der Rundfunk geprüft, unter strikter Beachtung der Programmautonomie. Dies gilt übrigens auch für die "British Broadcasting Corporation" (BBC), welche weltweit für ihre Unabhängigkeit anerkannt ist. Schwerpunkte dieser unabhängigen Prüfungen liegen in den Bereichen Organisation, Bilanzierung sowie Ausstattung, Infrastruktur und Beschaffungen. Geprüft wird aber beispielsweise auch die Frage, ob der Rundfunk in Krisenfällen sendefähig ist. </p>
  • <p>Das Anliegen der Motion ist nicht neu. Im Rahmen der letzten Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG, SR 784.40) wurde 2014 im Ständerat ein entsprechender Antrag abgelehnt, weil eine Prüfung der SRG durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die verfassungsmässig garantierte Programmunabhängigkeit gefährden würde (AB 2014 S. 657 ff.). Aus demselben Grund wurde die Motion 15.3558 "Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Mehr Transparenz und Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle" vom Nationalrat abgelehnt.</p><p>Gemäss Artikel 36 RTVG übt das UVEK die Finanzaufsicht über die SRG aus. Unter den Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 RTVG kann das UVEK die EFK mit der Finanzprüfung beauftragen, die Anwendung des Finanzkontrollgesetzes (SR 614) ist aber ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 36 Abs. 6 RTVG). Der Grund dafür liegt in der Wahrung der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie der Programmautonomie (Art. 93 der Bundesverfassung; SR 101). Damit wird verhindert, dass das Parlament über den Weg der Finanzaufsicht Einfluss auf Radio- und Fernsehprogramme nehmen kann, insbesondere durch die Berichterstattung an die Finanzdelegation.</p><p>Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten und nach den von den Schweizer Börsen anerkannten Standards der Rechnungslegung. Die aktienrechtliche Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und Anhang. Der Bericht der Revisionsstelle zur Konzernrechnung wird jährlich publiziert. Es findet also bereits aufgrund des Aktienrechts eine professionelle Finanzprüfung statt.</p><p>Das UVEK prüft den Finanzhaushalt der SRG. Es hat heute die Möglichkeit, Prüfungen nach risikobasierten Gesichtspunkten, im Sinne der vorliegenden Motion, durchzuführen. Zudem hat das UVEK bereits mehrere Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt, zum Beispiel in den Bereichen Personalwesen, Beschaffung, Kosten- und Leistungsrechnung und interne Revision. Mit den Wirtschaftlichkeitsprüfungen wurde festgestellt, dass die SRG professionell aufgestellt ist und gesamthaft betrachtet über alle wichtigen Steuerungsinstrumente verfügt, die ein effizientes Management und eine wirtschaftliche Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel erlauben.</p><p>Mit der internen Revision, der aktienrechtlichen Revision, der Finanzaufsicht durch das UVEK sowie der Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird über die SRG eine umfassende Finanzaufsicht ausgeübt. Die Publikation der Resultate aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung wie auch die jährlich publizierten umfassenden Geschäftsberichte der SRG sorgen für Transparenz.</p><p>Der Finanzbedarf der SRG wird zudem bei der alle zwei Jahre stattfindenden Festlegung der Abgabetarife geprüft, unter Einbezug des Preisüberwachers.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vorzulegen, die es der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) ermöglicht, inskünftig auch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu prüfen.</p>
  • Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die SRG hat auf nationaler bzw. sprachregionaler Ebene einen wichtigen und umfassenden Leistungsauftrag zu erfüllen. Sie wird grösstenteils durch Gebühren in der Höhe von 1,25 Milliarden Franken finanziert. Angesichts dieser finanziellen Bedeutung und des grossen öffentlichen Interesses ist auch die SRG der Finanzaufsicht durch die EFK zu unterstellen, wie andere Organisationen auch, denen der Bund die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe übertragen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d FKG). Die EFK soll als unabhängige Stelle die Möglichkeit haben, bei der SRG Finanzaufsichtsprüfungen nach risikobasierten Gesichtspunkten durchzuführen, dies in enger Abstimmung mit Kontrolltätigkeiten anderer Behörden und Organe.</p><p>Die in Artikel 93 Absatz 3 BV garantierte "Autonomie in der Programmgestaltung" von Radio und Fernsehen gilt auch für die EFK. Andere unabhängige Institutionen wie die eidgenössischen Gerichte unterstehen bereits der Finanzaufsicht der EFK im Rahmen des Artikels 8 Absatz 2 FKG. Bei der Wahrnehmung dieser Aufsicht respektiert die EFK heute schon die in Artikel 191c BV verankerte "Richterliche Unabhängigkeit". </p><p>Auch in unseren Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich wird der Rundfunk geprüft, unter strikter Beachtung der Programmautonomie. Dies gilt übrigens auch für die "British Broadcasting Corporation" (BBC), welche weltweit für ihre Unabhängigkeit anerkannt ist. Schwerpunkte dieser unabhängigen Prüfungen liegen in den Bereichen Organisation, Bilanzierung sowie Ausstattung, Infrastruktur und Beschaffungen. Geprüft wird aber beispielsweise auch die Frage, ob der Rundfunk in Krisenfällen sendefähig ist. </p>
    • <p>Das Anliegen der Motion ist nicht neu. Im Rahmen der letzten Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG, SR 784.40) wurde 2014 im Ständerat ein entsprechender Antrag abgelehnt, weil eine Prüfung der SRG durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die verfassungsmässig garantierte Programmunabhängigkeit gefährden würde (AB 2014 S. 657 ff.). Aus demselben Grund wurde die Motion 15.3558 "Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Mehr Transparenz und Beaufsichtigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle" vom Nationalrat abgelehnt.</p><p>Gemäss Artikel 36 RTVG übt das UVEK die Finanzaufsicht über die SRG aus. Unter den Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 RTVG kann das UVEK die EFK mit der Finanzprüfung beauftragen, die Anwendung des Finanzkontrollgesetzes (SR 614) ist aber ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 36 Abs. 6 RTVG). Der Grund dafür liegt in der Wahrung der Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie der Programmautonomie (Art. 93 der Bundesverfassung; SR 101). Damit wird verhindert, dass das Parlament über den Weg der Finanzaufsicht Einfluss auf Radio- und Fernsehprogramme nehmen kann, insbesondere durch die Berichterstattung an die Finanzdelegation.</p><p>Die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen führen ihre Bücher nach den Vorschriften, die für Aktiengesellschaften gelten und nach den von den Schweizer Börsen anerkannten Standards der Rechnungslegung. Die aktienrechtliche Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und Anhang. Der Bericht der Revisionsstelle zur Konzernrechnung wird jährlich publiziert. Es findet also bereits aufgrund des Aktienrechts eine professionelle Finanzprüfung statt.</p><p>Das UVEK prüft den Finanzhaushalt der SRG. Es hat heute die Möglichkeit, Prüfungen nach risikobasierten Gesichtspunkten, im Sinne der vorliegenden Motion, durchzuführen. Zudem hat das UVEK bereits mehrere Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt, zum Beispiel in den Bereichen Personalwesen, Beschaffung, Kosten- und Leistungsrechnung und interne Revision. Mit den Wirtschaftlichkeitsprüfungen wurde festgestellt, dass die SRG professionell aufgestellt ist und gesamthaft betrachtet über alle wichtigen Steuerungsinstrumente verfügt, die ein effizientes Management und eine wirtschaftliche Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel erlauben.</p><p>Mit der internen Revision, der aktienrechtlichen Revision, der Finanzaufsicht durch das UVEK sowie der Wirtschaftlichkeitsprüfungen wird über die SRG eine umfassende Finanzaufsicht ausgeübt. Die Publikation der Resultate aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung wie auch die jährlich publizierten umfassenden Geschäftsberichte der SRG sorgen für Transparenz.</p><p>Der Finanzbedarf der SRG wird zudem bei der alle zwei Jahre stattfindenden Festlegung der Abgabetarife geprüft, unter Einbezug des Preisüberwachers.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) vorzulegen, die es der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) ermöglicht, inskünftig auch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zu prüfen.</p>
    • Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft. Prüfung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle

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