Muss etwas unternommen werden, damit das Telemarketing verantwortungsvoller betrieben wird?

ShortId
20.4674
Id
20204674
Updated
28.07.2023 00:45
Language
de
Title
Muss etwas unternommen werden, damit das Telemarketing verantwortungsvoller betrieben wird?
AdditionalIndexing
34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Fernmeldegesetzes vom 22. März 2019 (BBl 2017 6559 / FMG; SR 784.10) wurde auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) angepasst. Durch diese Änderung gelten Werbeanrufe auf Rufnummern, die nicht im Telefonverzeichnis stehen, nun genauso als widerrechtlich, wie Anrufe auf im Verzeichnis mit einem Stern gekennzeichnete Nummern (Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG).</p><p>Ausserdem wurden mit der Änderung zwei weitere Massnahmen eingeführt: So handelt unlauter, wer Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. v UWG), und wer sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat (Art. 3 Abs. 1 Bst. w UWG).</p><p>Nur Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe w UWG geht auf die parlamentarische Initiative 16.490 Nantermod zurück. Das Parlament hatte ihr keine Folge gegeben, da ein Teil ihres Inhalts bereits im Rahmen der Revision des FMG bzw. des UWG eingeflossen war.</p><p>Neben diesen Änderungen im UWG sieht die Revision des FMG aber auch vor, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet sind, gegen unerwünschte Werbeanrufe vorzugehen (Art. 45a FMG), so dies technisch möglich ist (z. B. durch Filter).</p><p>1 und 2. Die neuen Bestimmungen des UWG sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (AS 2020 6159), während Artikel 45a FMG erst am 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt wird. Mit der Revision soll insbesondere der Schutz vor unlauterem Telemarketing ausgebaut werden. Da die betreffenden Bestimmungen erst vor Kurzem in Kraft getreten sind bzw. erst im Juli 2021 in Kraft treten werden, lässt sich ihre Wirkung noch nicht beurteilen. Vermutlich dürfte eine strafrechtliche Verfolgung bei Anrufen aus dem Ausland jedoch schwierig, wenn nicht sogar unmöglich bleiben. Der Grund dafür sind die Komplexität und die Besonderheiten des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen sowie der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit (siehe auch Antwort auf Frage 3 unten).</p><p>3. Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das ein anderes Unternehmen in der Schweiz oder im Ausland mit der Durchführung unlauterer Anrufe beauftragt, ist als Mittäter strafbar. Die Zukunft wird zeigen, ob sich das Ziel von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe w UWG erreichen lässt, nämlich dass all diejenigen strafrechtlich verfolgt und belangt werden können, die an unlauterem Telemarketing verdienen, auch wenn kein Auftrag oder Vertrag vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 22. März 2019 wurde mit einer Änderung des Fernmeldegesetzes im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Bestimmung eingeführt (Art. 3 Abs. 1 Bst. u, v und w), die beabsichtigt, die Verwendung von Informationen, die mit Hilfe von unlauteren Telemarketingmethoden erhoben wurden, selbst als unlauter zu betrachten. Dies geht insbesondere auf die parlamentarische Initiative Nantermod (16.490) zurück.</p><p>Mit dieser Massnahme soll sichergestellt werden, dass ein Unternehmen belangt werden kann, wenn es nachweislich Daten erworben und verwendet hat, die von einer Telemarketingfirma unlauter erhoben wurden. </p><p>Es kann aber sein, dass Telemarketingfirmen mit Sitz im Ausland als Intermediäre oder Makler auftreten oder im Auftrag handeln, ohne die Daten der Auftraggeberin direkt zu übergeben. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Warum ist diese Gesetzesänderung noch nicht in Kraft? Wann tritt sie in Kraft und wann können die unlauteren Telemarketingmethoden nach Ansicht des Bundesrats dank dieser Massnahme reduziert werden?</p><p>2. Erlaubt diese Massnahme nach Ansicht des Bundesrats, gegen sämtliche unlauteren Telemarketingmethoden von Unternehmen vorzugehen, die nicht direkt oder nicht leicht belangt werden können, insbesondere weil sie im Ausland sind?</p><p>3. Könnte beispielsweise eine Person, die einen Anruf erhält, ein Unternehmen verklagen, das ein anderes Unternehmen oder eine Person mit dem Anruf beauftragt hat? Kann ein Unternehmen verurteilt werden, wenn es die Dienste eines Intermediärs oder Maklers in Anspruch nimmt, der mit unlauteren, belästigenden Telefonmarketing-Methoden arbeitet, auch wenn der Makler die Daten dem Unternehmen nicht direkt liefert?</p>
  • Muss etwas unternommen werden, damit das Telemarketing verantwortungsvoller betrieben wird?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der Teilrevision des Fernmeldegesetzes vom 22. März 2019 (BBl 2017 6559 / FMG; SR 784.10) wurde auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) angepasst. Durch diese Änderung gelten Werbeanrufe auf Rufnummern, die nicht im Telefonverzeichnis stehen, nun genauso als widerrechtlich, wie Anrufe auf im Verzeichnis mit einem Stern gekennzeichnete Nummern (Art. 3 Abs. 1 Bst. u UWG).</p><p>Ausserdem wurden mit der Änderung zwei weitere Massnahmen eingeführt: So handelt unlauter, wer Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. v UWG), und wer sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat (Art. 3 Abs. 1 Bst. w UWG).</p><p>Nur Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe w UWG geht auf die parlamentarische Initiative 16.490 Nantermod zurück. Das Parlament hatte ihr keine Folge gegeben, da ein Teil ihres Inhalts bereits im Rahmen der Revision des FMG bzw. des UWG eingeflossen war.</p><p>Neben diesen Änderungen im UWG sieht die Revision des FMG aber auch vor, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet sind, gegen unerwünschte Werbeanrufe vorzugehen (Art. 45a FMG), so dies technisch möglich ist (z. B. durch Filter).</p><p>1 und 2. Die neuen Bestimmungen des UWG sind am 1. Januar 2021 in Kraft getreten (AS 2020 6159), während Artikel 45a FMG erst am 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt wird. Mit der Revision soll insbesondere der Schutz vor unlauterem Telemarketing ausgebaut werden. Da die betreffenden Bestimmungen erst vor Kurzem in Kraft getreten sind bzw. erst im Juli 2021 in Kraft treten werden, lässt sich ihre Wirkung noch nicht beurteilen. Vermutlich dürfte eine strafrechtliche Verfolgung bei Anrufen aus dem Ausland jedoch schwierig, wenn nicht sogar unmöglich bleiben. Der Grund dafür sind die Komplexität und die Besonderheiten des internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen sowie der Grundsatz der doppelten Strafbarkeit (siehe auch Antwort auf Frage 3 unten).</p><p>3. Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das ein anderes Unternehmen in der Schweiz oder im Ausland mit der Durchführung unlauterer Anrufe beauftragt, ist als Mittäter strafbar. Die Zukunft wird zeigen, ob sich das Ziel von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe w UWG erreichen lässt, nämlich dass all diejenigen strafrechtlich verfolgt und belangt werden können, die an unlauterem Telemarketing verdienen, auch wenn kein Auftrag oder Vertrag vorliegt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 22. März 2019 wurde mit einer Änderung des Fernmeldegesetzes im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Bestimmung eingeführt (Art. 3 Abs. 1 Bst. u, v und w), die beabsichtigt, die Verwendung von Informationen, die mit Hilfe von unlauteren Telemarketingmethoden erhoben wurden, selbst als unlauter zu betrachten. Dies geht insbesondere auf die parlamentarische Initiative Nantermod (16.490) zurück.</p><p>Mit dieser Massnahme soll sichergestellt werden, dass ein Unternehmen belangt werden kann, wenn es nachweislich Daten erworben und verwendet hat, die von einer Telemarketingfirma unlauter erhoben wurden. </p><p>Es kann aber sein, dass Telemarketingfirmen mit Sitz im Ausland als Intermediäre oder Makler auftreten oder im Auftrag handeln, ohne die Daten der Auftraggeberin direkt zu übergeben. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen: </p><p>1. Warum ist diese Gesetzesänderung noch nicht in Kraft? Wann tritt sie in Kraft und wann können die unlauteren Telemarketingmethoden nach Ansicht des Bundesrats dank dieser Massnahme reduziert werden?</p><p>2. Erlaubt diese Massnahme nach Ansicht des Bundesrats, gegen sämtliche unlauteren Telemarketingmethoden von Unternehmen vorzugehen, die nicht direkt oder nicht leicht belangt werden können, insbesondere weil sie im Ausland sind?</p><p>3. Könnte beispielsweise eine Person, die einen Anruf erhält, ein Unternehmen verklagen, das ein anderes Unternehmen oder eine Person mit dem Anruf beauftragt hat? Kann ein Unternehmen verurteilt werden, wenn es die Dienste eines Intermediärs oder Maklers in Anspruch nimmt, der mit unlauteren, belästigenden Telefonmarketing-Methoden arbeitet, auch wenn der Makler die Daten dem Unternehmen nicht direkt liefert?</p>
    • Muss etwas unternommen werden, damit das Telemarketing verantwortungsvoller betrieben wird?

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