Nachtfahrverbot für E-Lastwagen und Lastwagen mit anderen geräuschlosen Antriebsarten aufheben

ShortId
20.4677
Id
20204677
Updated
28.07.2023 00:44
Language
de
Title
Nachtfahrverbot für E-Lastwagen und Lastwagen mit anderen geräuschlosen Antriebsarten aufheben
AdditionalIndexing
48;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Daneben hat das Nachtfahrverbot aber auch unerwünschte Nebenwirkungen. So kann die Auslastung der Strasseninfrastruktur weniger gut über den ganzen Tag verteilt werden, was tagsüber zu mehr Staus und vermehrten Rufen nach neuen oder stärker ausgebauten Strassen führt. Transportunternehmern weichen deshalb vermehrt auf leichtere Lieferwagen aus, die nicht unter das Nachtfahrverbot fallen. Wegen den verminderten Ladekapazitäten müssen dafür mehr Fahrten gemacht werden, was sowohl ökonomisch wie auch ökologisch unsinnig ist.</p><p>Mit einer Aufhebung des Nachtfahrverbots für die leisesten der schweren Motorwagen können diese unerwünschten Nebenwirkungen vermindert werden, ohne die Nachtruhe übermässig zu belasten. </p><p>Im Gegenteil, an Orten der Anlieferung könnte die Nachtruhe sogar verbessert werden, wenn die Anzahl Bewegungen durch grössere aber leisere Fahrzeuge verringert wird. Gleiches gilt für Überlandstrassen und Autobahnen, auf denen die Rollgeräusche gegenüber den Motorengeräuschen dominant sind. Durch zusätzliche Massnahmen wie die Pflicht zur Verwendung von geräuscharmen Reifen oder Geschwindigkeitsreduktionen können die Lärmemissionen weiter verringert werden. Im Rahmen dieser Motion sind diese Zusammenhänge zu untersuchen und aufgezeigt werden, welche Nebenbedingungen geeignet sind, die Nachtruhe möglichst zu schützen. </p><p>Klar ist, dass insbesondere in den Wohngebieten die geltenden Lärmschutzgrenzwerte und die Regelung zur Vermeidung von Lärm (z.B. gemäss Art. 33 VRV) unabhängig von einer neuen Regelung immer noch eingehalten werden müssen. </p><p>Ebenso sind Überlegungen zum Einfluss auf die Verlagerungspolitik anzustellen und allfälligen negativen Auswirkungen vorzubeugen.</p><p>Als Vorteil einer neuen Regelung des Nachtfahrverbots für schwere Motorwagen mit geräuschlosem Antrieb ist zudem der Anreiz aufzuführen, auf ökologischere Antriebssysteme (wie Elektro- oder Brennstoffzellenantriebe) umzustellen. Das Ziel des Vorstosses geht dabei über die Intention des Bundesrates gemäss der aktuell laufenden Vernehmlassung zum Revisionspaket zum Strassenverkehrsrecht hinaus. Dort geht es lediglich um eine Gleichstellung resp. Nicht-Benachteiligung dieser Antriebssysteme gegenüber konventionell angetriebenen Motorwagen.</p>
  • <p>Die Verlagerung des Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene ist ein Hauptanliegen der schweizerischen Verkehrspolitik. Volk und Stände haben mit der Annahme des Alpenschutzartikels am 20. Februar 1994 den Willen geäussert, den alpenquerenden Güterschwerverkehr so weit als möglich von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Das Nachfahrverbot ist ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Ziels, indem es dem Schienengüterverkehr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Strassengüterverkehr verschafft. Jede Aufweichung bedeutet - selbst mit flankierenden Massnahmen - immer einen Rückschritt. Das Nachtfahrverbot ist im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strassen ("Landverkehrsabkommen"; SR 0.740.72) mit eng umschriebenen Ausnahmen abgesichert.</p><p>Mehr Fahrten in der Nacht bedeuten überdies mehr belastende Nachtarbeit für die betroffenen Personen. Zu bedenken ist zudem, dass bei mehr nächtlichen Lastwagenfahrten auch der Güterumschlag vermehrt in der Nacht stattfindet, da die Distanzen in der Schweiz für einen echten "Nachtsprung" (Transport durch die ganze Nacht hindurch) zu kurz sind und somit das Auf- oder Abladen in den Nachtstunden stattfinden müsste. Dies führt zu Problemen mit dem Arbeitnehmerschutz. Bei Anlieferungen in Innenstädten kann der Güterumschlag zudem mehr Lärm erzeugen.</p><p>Schliesslich nimmt auch bei E-Lastwagen das Reifen-Fahrbahn-Geräusch mit zunehmender Geschwindigkeit zu. E-Lastwagen sind deshalb bei höheren Geschwindigkeiten nicht leiser als Lastwagen mit einem klassischen Verbrennungsmotor. Die von der Motionärin vorgeschlagenen Massnahmen können diesem Effekt nur unzureichend begegnen.</p><p>Der Bund fördert jedoch die Verwendung alternativer Antriebe bei schweren Nutzfahrzeugen und verzichtet deshalb zurzeit bei elektrisch angetriebenen Lastwagen auf die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (oder sofern notwendige das Strassenverkehrsgesetz) so anzupassen, dass Lastwagen (schwere Motorwagen) mit einem Elektroantrieb oder einem anderen geräuschlosen Antrieb auch während dem Nachtfahrverbot verkehren dürfen. </p><p>Neben einem geräuschlosen Antrieb sollen weitere Bedingungen gelten, die mögliche negative Auswirkungen auf die Nachtruhe und die Verlagerungspolitik einschränken. Solche Bedingungen können beispielsweise die Verwendung von geräuscharmen Reifen, eine limitierte Geschwindigkeit, eine Gewichtslimit oder den Ausschluss von grenzüberschreitenden Fahrten beinhalten.</p>
  • Nachtfahrverbot für E-Lastwagen und Lastwagen mit anderen geräuschlosen Antriebsarten aufheben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Daneben hat das Nachtfahrverbot aber auch unerwünschte Nebenwirkungen. So kann die Auslastung der Strasseninfrastruktur weniger gut über den ganzen Tag verteilt werden, was tagsüber zu mehr Staus und vermehrten Rufen nach neuen oder stärker ausgebauten Strassen führt. Transportunternehmern weichen deshalb vermehrt auf leichtere Lieferwagen aus, die nicht unter das Nachtfahrverbot fallen. Wegen den verminderten Ladekapazitäten müssen dafür mehr Fahrten gemacht werden, was sowohl ökonomisch wie auch ökologisch unsinnig ist.</p><p>Mit einer Aufhebung des Nachtfahrverbots für die leisesten der schweren Motorwagen können diese unerwünschten Nebenwirkungen vermindert werden, ohne die Nachtruhe übermässig zu belasten. </p><p>Im Gegenteil, an Orten der Anlieferung könnte die Nachtruhe sogar verbessert werden, wenn die Anzahl Bewegungen durch grössere aber leisere Fahrzeuge verringert wird. Gleiches gilt für Überlandstrassen und Autobahnen, auf denen die Rollgeräusche gegenüber den Motorengeräuschen dominant sind. Durch zusätzliche Massnahmen wie die Pflicht zur Verwendung von geräuscharmen Reifen oder Geschwindigkeitsreduktionen können die Lärmemissionen weiter verringert werden. Im Rahmen dieser Motion sind diese Zusammenhänge zu untersuchen und aufgezeigt werden, welche Nebenbedingungen geeignet sind, die Nachtruhe möglichst zu schützen. </p><p>Klar ist, dass insbesondere in den Wohngebieten die geltenden Lärmschutzgrenzwerte und die Regelung zur Vermeidung von Lärm (z.B. gemäss Art. 33 VRV) unabhängig von einer neuen Regelung immer noch eingehalten werden müssen. </p><p>Ebenso sind Überlegungen zum Einfluss auf die Verlagerungspolitik anzustellen und allfälligen negativen Auswirkungen vorzubeugen.</p><p>Als Vorteil einer neuen Regelung des Nachtfahrverbots für schwere Motorwagen mit geräuschlosem Antrieb ist zudem der Anreiz aufzuführen, auf ökologischere Antriebssysteme (wie Elektro- oder Brennstoffzellenantriebe) umzustellen. Das Ziel des Vorstosses geht dabei über die Intention des Bundesrates gemäss der aktuell laufenden Vernehmlassung zum Revisionspaket zum Strassenverkehrsrecht hinaus. Dort geht es lediglich um eine Gleichstellung resp. Nicht-Benachteiligung dieser Antriebssysteme gegenüber konventionell angetriebenen Motorwagen.</p>
    • <p>Die Verlagerung des Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene ist ein Hauptanliegen der schweizerischen Verkehrspolitik. Volk und Stände haben mit der Annahme des Alpenschutzartikels am 20. Februar 1994 den Willen geäussert, den alpenquerenden Güterschwerverkehr so weit als möglich von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Das Nachfahrverbot ist ein wirksames Mittel zur Erreichung dieses Ziels, indem es dem Schienengüterverkehr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Strassengüterverkehr verschafft. Jede Aufweichung bedeutet - selbst mit flankierenden Massnahmen - immer einen Rückschritt. Das Nachtfahrverbot ist im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strassen ("Landverkehrsabkommen"; SR 0.740.72) mit eng umschriebenen Ausnahmen abgesichert.</p><p>Mehr Fahrten in der Nacht bedeuten überdies mehr belastende Nachtarbeit für die betroffenen Personen. Zu bedenken ist zudem, dass bei mehr nächtlichen Lastwagenfahrten auch der Güterumschlag vermehrt in der Nacht stattfindet, da die Distanzen in der Schweiz für einen echten "Nachtsprung" (Transport durch die ganze Nacht hindurch) zu kurz sind und somit das Auf- oder Abladen in den Nachtstunden stattfinden müsste. Dies führt zu Problemen mit dem Arbeitnehmerschutz. Bei Anlieferungen in Innenstädten kann der Güterumschlag zudem mehr Lärm erzeugen.</p><p>Schliesslich nimmt auch bei E-Lastwagen das Reifen-Fahrbahn-Geräusch mit zunehmender Geschwindigkeit zu. E-Lastwagen sind deshalb bei höheren Geschwindigkeiten nicht leiser als Lastwagen mit einem klassischen Verbrennungsmotor. Die von der Motionärin vorgeschlagenen Massnahmen können diesem Effekt nur unzureichend begegnen.</p><p>Der Bund fördert jedoch die Verwendung alternativer Antriebe bei schweren Nutzfahrzeugen und verzichtet deshalb zurzeit bei elektrisch angetriebenen Lastwagen auf die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung (oder sofern notwendige das Strassenverkehrsgesetz) so anzupassen, dass Lastwagen (schwere Motorwagen) mit einem Elektroantrieb oder einem anderen geräuschlosen Antrieb auch während dem Nachtfahrverbot verkehren dürfen. </p><p>Neben einem geräuschlosen Antrieb sollen weitere Bedingungen gelten, die mögliche negative Auswirkungen auf die Nachtruhe und die Verlagerungspolitik einschränken. Solche Bedingungen können beispielsweise die Verwendung von geräuscharmen Reifen, eine limitierte Geschwindigkeit, eine Gewichtslimit oder den Ausschluss von grenzüberschreitenden Fahrten beinhalten.</p>
    • Nachtfahrverbot für E-Lastwagen und Lastwagen mit anderen geräuschlosen Antriebsarten aufheben

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