Warum konnte der Wille des Parlamentes nicht früher umgesetzt werden?

ShortId
20.4685
Id
20204685
Updated
28.07.2023 01:01
Language
de
Title
Warum konnte der Wille des Parlamentes nicht früher umgesetzt werden?
AdditionalIndexing
48;24;421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu den Fragen 1, 2, 3, 5 und 6:</p><p>Bei der Umsetzung der Motion konnte teilweise auf vormaliges Recht zurückgegriffen werden. Jedoch sollen gemäss Motion in der Pauschale für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges neu auch die Arbeitswegkosten enthalten sein.</p><p>Bisher war die Pauschale in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises geregelt. Das EFD hat entschieden, auf eine zeitintensive Regelung auf Gesetzesstufe zu verzichten und stattdessen die Motion in der Berufskostenverordnung des EFD umzusetzen.</p><p>Tatsächlich hat die Erarbeitung der Verordnungsänderung eher lange gedauert, dies aus verschiedenen Gründen: Da der harmonisierte Lohnausweis von der ESTV zusammen mit der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegeben wird, war es notwendig, vor der Durchführung der Vernehmlassung die zuständigen Fachressorts der SSK miteinzubeziehen. Da sich dann in der Vernehmlassung eine Mehrheit der Kantone gegen die Massnahme aussprach, war es zudem angezeigt, alternative Lösungsoptionen zu evaluieren. Schliesslich ist es bei Vorlagen, die wesentliche Auswirkungen auf die Kantone haben, üblich, ihnen eine angemessene Frist vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zuzugestehen.</p><p>Zur Frage 4:</p><p>Die Vernehmlassungsfrist beträgt nach Artikel 7 Absatz 3 Vernehmlassungsgesetz (VlG; SR 172.061) mindestens drei Monate. Dies gilt auch für Verordnungsänderungen. Die Frist wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Wenn das Vorhaben keinen Aufschub duldet, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VlG). Im vorliegenden Fall wäre eine Verkürzung der Frist nach Artikel 7 Absatz 4 VlG jedoch nicht möglich gewesen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor dem Inkrafttreten der Vorlage zur Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) deklarierten die Arbeitgeber für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges pro Monat 0,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises im Lohnausweis der Geschäftsfahrzeuginhaber als dessen Einkommen. Mit Annahme der FABI-Vorlage wurde ab dem 1. Januar 2016 eine andere Lösung in Kraft gesetzt. Mit der Motion 17.3631 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats wurde verlangt, wieder die alte Praxis einzuführen, allenfalls mit einer massvollen Erhöhung des Prozentsatzes. Diese Motion wurde im Ständerat am 12. Dezember 2017 und im Nationalrat am 29. Mai 2018 überwiesen.</p><p>Offenbar ist das Inkrafttreten der neuen Vorlage auf den 1. Januar 2022 vorgesehen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum dauert es so lange, bis der Wille des Parlaments umgesetzt werden kann?</p><p>2. Warum benötigte die Verwaltung mehr als ein Jahr für die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage, auch wenn auf vormaliges Recht zurückgegriffen werden konnte?</p><p>3. Wieviel Zeit haben andere vergleichbare Vorlagen, bei denen auf bereits gehandhabtes Recht zurückgegriffen werden konnte, für die Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage in Anspruch genommen?</p><p>4. Wie lange dauern Vernehmlassungsfristen für Verordnungsänderungen im Durchschnitt?</p><p>5. Gibt es bei dieser Vorlage ein besonderes Problem, das für die Umsetzung des Parlamentswillens zu lösen war?</p><p>6. Gibt es andere Überlegungen, die es nicht möglich machten, die Vorlage nach zweieinhalb Jahren nach Überweisung der Motion durch den Zweitrat in Kraft zu setzen, unter Berücksichtigung, dass auf bereits während Jahren geltendes Recht hat zurückgegriffen werden können?</p>
  • Warum konnte der Wille des Parlamentes nicht früher umgesetzt werden?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu den Fragen 1, 2, 3, 5 und 6:</p><p>Bei der Umsetzung der Motion konnte teilweise auf vormaliges Recht zurückgegriffen werden. Jedoch sollen gemäss Motion in der Pauschale für die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeuges neu auch die Arbeitswegkosten enthalten sein.</p><p>Bisher war die Pauschale in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises geregelt. Das EFD hat entschieden, auf eine zeitintensive Regelung auf Gesetzesstufe zu verzichten und stattdessen die Motion in der Berufskostenverordnung des EFD umzusetzen.</p><p>Tatsächlich hat die Erarbeitung der Verordnungsänderung eher lange gedauert, dies aus verschiedenen Gründen: Da der harmonisierte Lohnausweis von der ESTV zusammen mit der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegeben wird, war es notwendig, vor der Durchführung der Vernehmlassung die zuständigen Fachressorts der SSK miteinzubeziehen. Da sich dann in der Vernehmlassung eine Mehrheit der Kantone gegen die Massnahme aussprach, war es zudem angezeigt, alternative Lösungsoptionen zu evaluieren. Schliesslich ist es bei Vorlagen, die wesentliche Auswirkungen auf die Kantone haben, üblich, ihnen eine angemessene Frist vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zuzugestehen.</p><p>Zur Frage 4:</p><p>Die Vernehmlassungsfrist beträgt nach Artikel 7 Absatz 3 Vernehmlassungsgesetz (VlG; SR 172.061) mindestens drei Monate. Dies gilt auch für Verordnungsänderungen. Die Frist wird unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen verlängert. Wenn das Vorhaben keinen Aufschub duldet, so kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VlG). Im vorliegenden Fall wäre eine Verkürzung der Frist nach Artikel 7 Absatz 4 VlG jedoch nicht möglich gewesen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor dem Inkrafttreten der Vorlage zur Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) deklarierten die Arbeitgeber für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges pro Monat 0,8 Prozent des Fahrzeugkaufpreises im Lohnausweis der Geschäftsfahrzeuginhaber als dessen Einkommen. Mit Annahme der FABI-Vorlage wurde ab dem 1. Januar 2016 eine andere Lösung in Kraft gesetzt. Mit der Motion 17.3631 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats wurde verlangt, wieder die alte Praxis einzuführen, allenfalls mit einer massvollen Erhöhung des Prozentsatzes. Diese Motion wurde im Ständerat am 12. Dezember 2017 und im Nationalrat am 29. Mai 2018 überwiesen.</p><p>Offenbar ist das Inkrafttreten der neuen Vorlage auf den 1. Januar 2022 vorgesehen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Warum dauert es so lange, bis der Wille des Parlaments umgesetzt werden kann?</p><p>2. Warum benötigte die Verwaltung mehr als ein Jahr für die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage, auch wenn auf vormaliges Recht zurückgegriffen werden konnte?</p><p>3. Wieviel Zeit haben andere vergleichbare Vorlagen, bei denen auf bereits gehandhabtes Recht zurückgegriffen werden konnte, für die Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage in Anspruch genommen?</p><p>4. Wie lange dauern Vernehmlassungsfristen für Verordnungsänderungen im Durchschnitt?</p><p>5. Gibt es bei dieser Vorlage ein besonderes Problem, das für die Umsetzung des Parlamentswillens zu lösen war?</p><p>6. Gibt es andere Überlegungen, die es nicht möglich machten, die Vorlage nach zweieinhalb Jahren nach Überweisung der Motion durch den Zweitrat in Kraft zu setzen, unter Berücksichtigung, dass auf bereits während Jahren geltendes Recht hat zurückgegriffen werden können?</p>
    • Warum konnte der Wille des Parlamentes nicht früher umgesetzt werden?

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