Vor der Anwendung Lebens- und Futtermittel, Vogelkäfige und Aquarien entfernen oder dicht verschliessen!

ShortId
20.4692
Id
20204692
Updated
28.07.2023 00:57
Language
de
Title
Vor der Anwendung Lebens- und Futtermittel, Vogelkäfige und Aquarien entfernen oder dicht verschliessen!
AdditionalIndexing
2841;52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1 und 6. Die Kennzeichnungsvorschriften für Pestizide sowie für andere Chemikalien sind in Artikel 10 der Chemikalienverordnung (SR 813.11, ChemV) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise sind in den Anhängen III und IV dieser Verordnung definiert. Diese Angaben richten sich in erster Linie nach der Toxizität. Für Pestizide (Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) sind in Abhängigkeit von den spezifischen Risiken, die bewältigt werden müssen, zusätzliche Angaben zur Risikoreduktion vorgegeben.</p><p>2. Viele Chemikalien, die im Alltag verwendet werden, können gesundheits- oder umweltgefährdende Eigenschaften haben. Zu den Stoffen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellen können, zählen beispielsweise Reinigungs-, Desinfektions- und Insektenbekämpfungsmittel, Möbelpflegeprodukte oder Treibstoffe. Der Artikel 64 ChemV verbietet die Abgabe der gefährlichsten Chemikalien an private Verwenderinnen und Verwender. Ein generelles Verbot der anderen Produkte für die nichtberufliche Verwendung stünde in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, die sich aus deren Verwendung, zum Beispiel im Bereich Hygiene, ergeben. Die Warnhinweise auf den Verpackungen stellen sicher, dass ein Produkt in Kenntnis der Sachlage und ohne Risiko für die Gesundheit eingesetzt wird, wenn die Anweisungen eingehalten werden. Im Rahmen des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel ist vorgesehen, die Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung zu verschärfen. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erarbeiten zurzeit diese neuen Kriterien. Eine Vernehmlassung dazu wird voraussichtlich im Jahr 2021 durchgeführt.</p><p>3. Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert wann die Sicherheitshinweise anzuwenden sind. Der Hinweis P273 "Freisetzung in die Umwelt vermeiden" gilt für gewässergefährdende Produkte, die für die Anwendung in geschlossenen Systemen vorgesehen sind. Wenn ein gewässergefährdendes Produkt im Freien eingesetzt werden soll, sind zusätzliche geeignete Massnahmen zur Risikominderung notwendig.</p><p>4. Dieser Warnhinweis betrifft einige Produkte, deren Viskosität ein Ausspülen der Verpackung erfordert, um zu verhindern, dass sich zu viel davon noch in der Verpackung befindet, wenn diese vernichtet wird. Das Ziel besteht also darin, unnötige Stoffverluste zu vermeiden.</p><p>5. Bestimmte Produkte weisen eine akute dermale Toxizität auf. In diesen Fällen muss die Verpackung mit einem Warnhinweis versehen sein, um die Verwenderinnen und Verwender vor diesem spezifischen Risiko zu warnen. Einige Biozidprodukte wie beispielweise Desinfektionsmittel oder Repellents werden in direktem Kontakt mit der Haut verwendet.</p><p>7. Die Warnhinweise auf der Verpackung von Pestiziden basieren im Wesentlichen auf dem global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, das im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen entwickelt wurde. Die Einführung dieses Systems rund um den Globus erleichtert den Handel mit Chemikalien und verbessert die Kommunikation über deren Gefahren. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es wichtig ist, nicht von den Regeln abzuweichen, die dieses System vorgibt.</p><p>Ausserdem ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine klare Kennzeichnung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Gefahren und Risiken wichtig für die sichere Verwendung dieser Produkte, auch durch nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender, ist. Er sieht sich nicht veranlasst, das aktuelle Warnsystem grundlegend zu überarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kann allergische Hautreaktionen verursachen; Verursacht schwere Augenreizungen; Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung; Giftig für Katzen; Vor der Anwendung Lebens- und Futtermittel, Vogelkäfige und Aquarien entfernen oder dicht verschliessen; Bei Gebrauch nicht trinken, essen oder rauchen; Bienengefährlich: Solche und andere Warnhinweise sind auf Pestiziden zu finden, die in der Schweiz für Hobby-Anwenderinnen und -anwender zugelassen sind. </p><p>Freisetzung in die Umwelt vermeiden; Leere Gebinde gründlich gereinigt zur Kehrichtabfuhr; Jeden unnötigen Hautkontakt vermeiden: Auch solch "kreative" Warnhinweise stehen auf Pestiziden, die für die Privatanwendung zugelassen sind. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Welche weiteren Warnhinweise sind auf Gebinden von Pestiziden für die Privatanwendung zu finden, insbesondere auf jenen, die als "humantoxisch" gelten? </p><p>2. Warum ist die Anwendung von solch offensichtlich problematischen Produkten auch Laien gestattet und nicht ausschliesslich Profis? </p><p>3. Was genau bedeutet: Freisetzung in die Umwelt vermeiden? Kann ein Produkt, das nicht freigesetzt werden soll überhaupt angewendet werden? Wenn ja, warum und wie genau? Wenn nein, warum wird es verkauft? </p><p>4. Was bedeutet: Leere Gebinde gründlich gereinigt zur Kehrichtabfuhr? Warum und wie soll das gemacht werden? Wie genau dient diese Anweisung der Risikoreduktion aus der Anwendung von Pestiziden? </p><p>5. Was bedeutet: Jeden unnötigen Hautkontakt vermeiden? Gibt es Situationen, in denen ein Hautkontakt mit Pestiziden nötig ist? Wenn ja, welche? </p><p>6. Welche weiteren widersprüchlichen und schwer verständlichen Warnhinweise gibt es auf toxischen Produkten, die für die Hobby-Anwendung zugelassen sind? </p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, diese Warnhinweise zu überprüfen und zielführend anzupassen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht?</p>
  • Vor der Anwendung Lebens- und Futtermittel, Vogelkäfige und Aquarien entfernen oder dicht verschliessen!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1 und 6. Die Kennzeichnungsvorschriften für Pestizide sowie für andere Chemikalien sind in Artikel 10 der Chemikalienverordnung (SR 813.11, ChemV) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise sind in den Anhängen III und IV dieser Verordnung definiert. Diese Angaben richten sich in erster Linie nach der Toxizität. Für Pestizide (Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte) sind in Abhängigkeit von den spezifischen Risiken, die bewältigt werden müssen, zusätzliche Angaben zur Risikoreduktion vorgegeben.</p><p>2. Viele Chemikalien, die im Alltag verwendet werden, können gesundheits- oder umweltgefährdende Eigenschaften haben. Zu den Stoffen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellen können, zählen beispielsweise Reinigungs-, Desinfektions- und Insektenbekämpfungsmittel, Möbelpflegeprodukte oder Treibstoffe. Der Artikel 64 ChemV verbietet die Abgabe der gefährlichsten Chemikalien an private Verwenderinnen und Verwender. Ein generelles Verbot der anderen Produkte für die nichtberufliche Verwendung stünde in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, die sich aus deren Verwendung, zum Beispiel im Bereich Hygiene, ergeben. Die Warnhinweise auf den Verpackungen stellen sicher, dass ein Produkt in Kenntnis der Sachlage und ohne Risiko für die Gesundheit eingesetzt wird, wenn die Anweisungen eingehalten werden. Im Rahmen des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel ist vorgesehen, die Kriterien für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung zu verschärfen. Das Bundesamt für Umwelt und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen erarbeiten zurzeit diese neuen Kriterien. Eine Vernehmlassung dazu wird voraussichtlich im Jahr 2021 durchgeführt.</p><p>3. Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert wann die Sicherheitshinweise anzuwenden sind. Der Hinweis P273 "Freisetzung in die Umwelt vermeiden" gilt für gewässergefährdende Produkte, die für die Anwendung in geschlossenen Systemen vorgesehen sind. Wenn ein gewässergefährdendes Produkt im Freien eingesetzt werden soll, sind zusätzliche geeignete Massnahmen zur Risikominderung notwendig.</p><p>4. Dieser Warnhinweis betrifft einige Produkte, deren Viskosität ein Ausspülen der Verpackung erfordert, um zu verhindern, dass sich zu viel davon noch in der Verpackung befindet, wenn diese vernichtet wird. Das Ziel besteht also darin, unnötige Stoffverluste zu vermeiden.</p><p>5. Bestimmte Produkte weisen eine akute dermale Toxizität auf. In diesen Fällen muss die Verpackung mit einem Warnhinweis versehen sein, um die Verwenderinnen und Verwender vor diesem spezifischen Risiko zu warnen. Einige Biozidprodukte wie beispielweise Desinfektionsmittel oder Repellents werden in direktem Kontakt mit der Haut verwendet.</p><p>7. Die Warnhinweise auf der Verpackung von Pestiziden basieren im Wesentlichen auf dem global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien, das im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen entwickelt wurde. Die Einführung dieses Systems rund um den Globus erleichtert den Handel mit Chemikalien und verbessert die Kommunikation über deren Gefahren. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es wichtig ist, nicht von den Regeln abzuweichen, die dieses System vorgibt.</p><p>Ausserdem ist der Bundesrat der Auffassung, dass eine klare Kennzeichnung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Gefahren und Risiken wichtig für die sichere Verwendung dieser Produkte, auch durch nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender, ist. Er sieht sich nicht veranlasst, das aktuelle Warnsystem grundlegend zu überarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kann allergische Hautreaktionen verursachen; Verursacht schwere Augenreizungen; Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung; Giftig für Katzen; Vor der Anwendung Lebens- und Futtermittel, Vogelkäfige und Aquarien entfernen oder dicht verschliessen; Bei Gebrauch nicht trinken, essen oder rauchen; Bienengefährlich: Solche und andere Warnhinweise sind auf Pestiziden zu finden, die in der Schweiz für Hobby-Anwenderinnen und -anwender zugelassen sind. </p><p>Freisetzung in die Umwelt vermeiden; Leere Gebinde gründlich gereinigt zur Kehrichtabfuhr; Jeden unnötigen Hautkontakt vermeiden: Auch solch "kreative" Warnhinweise stehen auf Pestiziden, die für die Privatanwendung zugelassen sind. </p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten: </p><p>1. Welche weiteren Warnhinweise sind auf Gebinden von Pestiziden für die Privatanwendung zu finden, insbesondere auf jenen, die als "humantoxisch" gelten? </p><p>2. Warum ist die Anwendung von solch offensichtlich problematischen Produkten auch Laien gestattet und nicht ausschliesslich Profis? </p><p>3. Was genau bedeutet: Freisetzung in die Umwelt vermeiden? Kann ein Produkt, das nicht freigesetzt werden soll überhaupt angewendet werden? Wenn ja, warum und wie genau? Wenn nein, warum wird es verkauft? </p><p>4. Was bedeutet: Leere Gebinde gründlich gereinigt zur Kehrichtabfuhr? Warum und wie soll das gemacht werden? Wie genau dient diese Anweisung der Risikoreduktion aus der Anwendung von Pestiziden? </p><p>5. Was bedeutet: Jeden unnötigen Hautkontakt vermeiden? Gibt es Situationen, in denen ein Hautkontakt mit Pestiziden nötig ist? Wenn ja, welche? </p><p>6. Welche weiteren widersprüchlichen und schwer verständlichen Warnhinweise gibt es auf toxischen Produkten, die für die Hobby-Anwendung zugelassen sind? </p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, diese Warnhinweise zu überprüfen und zielführend anzupassen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht?</p>
    • Vor der Anwendung Lebens- und Futtermittel, Vogelkäfige und Aquarien entfernen oder dicht verschliessen!

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