Keine Sonderprivilegien für Magistratspersonen und Parlamentarier

ShortId
20.4698
Id
20204698
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Keine Sonderprivilegien für Magistratspersonen und Parlamentarier
AdditionalIndexing
2836;04;0421
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die heutigen Besoldungs- und Ruhegehaltsregeln für Magistratspersonen sind im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) verankert. Das Ruhegehalt entspricht maximal der Hälfte der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. Das jährliche Bruttojahreseinkommen einer Bundesrätin oder eines Bundesrats beträgt 454 581 Franken und das Einkommen eines Bundesrichters oder einer Bundesrichterin 363 655 Franken.</p><p>An Parlamentarier kann auf Antrag eine Überbrückungshilfe entrichtet werden, obwohl für sie die gleiche Möglichkeit besteht, Arbeitslosenentschädigung zu beziehen wie für andere Arbeitnehmer. Dies kommt einer Besserstellung der Parlamentarier gleich, da sie während der Bezugszeit der Überbrückungsleistung von den Pflichten, welche die ALV-Bezügern bezüglich Stellensuche leisten müssen, befreit sind. </p><p>Mit der vorliegenden Motion soll das Ruhegehalt für Magistratspersonen sowie die Überbrückungshilfe für Parlamentarier gestrichen werden. Magistratspersonen und Parlamentarier sollten nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion in der Lage sein, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Schliesslich sind sie gut vernetzt und haben nach ihrer Amtszeit vielfältige Möglichkeiten, um wichtige Positionen in der Schweizer Wirtschaft zu übernehmen.</p>
  • <p>Als Magistratspersonen gelten nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) die Mitglieder des Bundesrates, die ordentlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes hält fest, dass die Leistungen der beruflichen Vorsorge der Magistratspersonen aus einem Ruhegehalt nach dem Ausscheiden aus dem Amt und Hinterlassenenrenten bestehen. Während ihrer Amtszeit unterstehen Magistratspersonen nicht den Bestimmungen des BVG (Art. 3 Abs. 3); sie werden also nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert. Somit können sie kein Guthaben für die berufliche Vorsorge äufnen und sind nicht im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität versichert. Bei Amtsantritt treten sie aus ihrer bisherigen Pensionskasse aus; ihre Austrittsleistung wird auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Das Ruhegehalt stellt also eine Sonderregelung der beruflichen Vorsorge dar.</p><p>Würde das Ruhegehalt ersatzlos gestrichen, so hätte das zur Folge, dass die Magistratspersonen und ihre Angehörigen in den oben erwähnten Fällen nicht genügend abgesichert wären.</p><p>Der Bundesrat steht einer Weiterentwicklung der geltenden Regelungen zur Besoldung und beruflichen Vorsorge von Magistratspersonen grundsätzlich offen gegenüber. Für die drei Kategorien von Magistratspersonen sind jedoch aus seiner Sicht differenzierte Lösungen zu finden. Aus diesem Grund hat er das Postulat 20.4099 Hegglin, Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen, zur Annahme empfohlen. Der Ständerat hat es am 9. Dezember 2020 angenommen.</p><p>Der Bundesrat wird im Postulatsbericht mögliche alternative Modelle für die Besoldung und Vorsorge der Magistratspersonen prüfen und deren Vor- und Nachteile sowie die finanziellen Konsequenzen aufzeigen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Ruhegehalt durch ein Modell ersetzt werden könnte, das sich an die berufliche Vorsorge anlehnt.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben kürzlich über die Frage entschieden, ob die Überbrückungshilfe für die Ratsmitglieder, wie sie in Artikel 8a der Parlamentsressourcenverordnung (SR 171.21) vorgesehen ist, beibehalten werden soll. In der Sommer- beziehungsweise Herbstsession 2020 haben die Räte sich gegen die Aufhebung dieser Überbrückungshilfe ausgesprochen, indem sie auf den Erlassentwurf in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.460 n Rickli Natalie (BBl 2019 7275) nicht eingetreten sind. Der Nationalrat hatte sich zunächst für eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Überbrückungshilfe ausgesprochen, statt sie einfach aufzuheben, wie die parlamentarische Initiative dies verlangte. Er hat sich dann aber dem klaren Beschluss des Ständerates, auf die Vorlage nicht einzutreten, angeschlossen.</p><p>Aufgrund der ausstehenden Arbeiten zum Postulat 20.4099 Hegglin und der ablehnenden Haltung des Parlaments zur Streichung der Überbrückungsleistungen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen vorgesehene Ruhegehalt zu streichen. Ebenfalls ist Artikel 8a des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) zu streichen und somit die Überbrückungsleistungen für Parlamentarier abzuschaffen.</p>
  • Keine Sonderprivilegien für Magistratspersonen und Parlamentarier
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die heutigen Besoldungs- und Ruhegehaltsregeln für Magistratspersonen sind im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) und in der Verordnung der Bundesversammlung über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121.1) verankert. Das Ruhegehalt entspricht maximal der Hälfte der Besoldung einer amtierenden Magistratsperson. Das jährliche Bruttojahreseinkommen einer Bundesrätin oder eines Bundesrats beträgt 454 581 Franken und das Einkommen eines Bundesrichters oder einer Bundesrichterin 363 655 Franken.</p><p>An Parlamentarier kann auf Antrag eine Überbrückungshilfe entrichtet werden, obwohl für sie die gleiche Möglichkeit besteht, Arbeitslosenentschädigung zu beziehen wie für andere Arbeitnehmer. Dies kommt einer Besserstellung der Parlamentarier gleich, da sie während der Bezugszeit der Überbrückungsleistung von den Pflichten, welche die ALV-Bezügern bezüglich Stellensuche leisten müssen, befreit sind. </p><p>Mit der vorliegenden Motion soll das Ruhegehalt für Magistratspersonen sowie die Überbrückungshilfe für Parlamentarier gestrichen werden. Magistratspersonen und Parlamentarier sollten nach dem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion in der Lage sein, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Schliesslich sind sie gut vernetzt und haben nach ihrer Amtszeit vielfältige Möglichkeiten, um wichtige Positionen in der Schweizer Wirtschaft zu übernehmen.</p>
    • <p>Als Magistratspersonen gelten nach Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen (SR 172.121) die Mitglieder des Bundesrates, die ordentlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler. Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes hält fest, dass die Leistungen der beruflichen Vorsorge der Magistratspersonen aus einem Ruhegehalt nach dem Ausscheiden aus dem Amt und Hinterlassenenrenten bestehen. Während ihrer Amtszeit unterstehen Magistratspersonen nicht den Bestimmungen des BVG (Art. 3 Abs. 3); sie werden also nicht in der Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert. Somit können sie kein Guthaben für die berufliche Vorsorge äufnen und sind nicht im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität versichert. Bei Amtsantritt treten sie aus ihrer bisherigen Pensionskasse aus; ihre Austrittsleistung wird auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen. Das Ruhegehalt stellt also eine Sonderregelung der beruflichen Vorsorge dar.</p><p>Würde das Ruhegehalt ersatzlos gestrichen, so hätte das zur Folge, dass die Magistratspersonen und ihre Angehörigen in den oben erwähnten Fällen nicht genügend abgesichert wären.</p><p>Der Bundesrat steht einer Weiterentwicklung der geltenden Regelungen zur Besoldung und beruflichen Vorsorge von Magistratspersonen grundsätzlich offen gegenüber. Für die drei Kategorien von Magistratspersonen sind jedoch aus seiner Sicht differenzierte Lösungen zu finden. Aus diesem Grund hat er das Postulat 20.4099 Hegglin, Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen, zur Annahme empfohlen. Der Ständerat hat es am 9. Dezember 2020 angenommen.</p><p>Der Bundesrat wird im Postulatsbericht mögliche alternative Modelle für die Besoldung und Vorsorge der Magistratspersonen prüfen und deren Vor- und Nachteile sowie die finanziellen Konsequenzen aufzeigen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Ruhegehalt durch ein Modell ersetzt werden könnte, das sich an die berufliche Vorsorge anlehnt.</p><p>Die eidgenössischen Räte haben kürzlich über die Frage entschieden, ob die Überbrückungshilfe für die Ratsmitglieder, wie sie in Artikel 8a der Parlamentsressourcenverordnung (SR 171.21) vorgesehen ist, beibehalten werden soll. In der Sommer- beziehungsweise Herbstsession 2020 haben die Räte sich gegen die Aufhebung dieser Überbrückungshilfe ausgesprochen, indem sie auf den Erlassentwurf in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.460 n Rickli Natalie (BBl 2019 7275) nicht eingetreten sind. Der Nationalrat hatte sich zunächst für eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Überbrückungshilfe ausgesprochen, statt sie einfach aufzuheben, wie die parlamentarische Initiative dies verlangte. Er hat sich dann aber dem klaren Beschluss des Ständerates, auf die Vorlage nicht einzutreten, angeschlossen.</p><p>Aufgrund der ausstehenden Arbeiten zum Postulat 20.4099 Hegglin und der ablehnenden Haltung des Parlaments zur Streichung der Überbrückungsleistungen lehnt der Bundesrat die Motion ab.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen vorgesehene Ruhegehalt zu streichen. Ebenfalls ist Artikel 8a des Parlamentsressourcengesetzes (PRG) zu streichen und somit die Überbrückungsleistungen für Parlamentarier abzuschaffen.</p>
    • Keine Sonderprivilegien für Magistratspersonen und Parlamentarier

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