Behördenverbindliche Planungsinstrumente nur mit Vernehmlassung erlassen

ShortId
20.4700
Id
20204700
Updated
28.07.2023 00:54
Language
de
Title
Behördenverbindliche Planungsinstrumente nur mit Vernehmlassung erlassen
AdditionalIndexing
2846;04;15;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden stimmen die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen aufeinander ab. Denn übergeordnete Erlasse haben grosse Auswirkungen auf die unteren Ebenen. So sind Richt- und Nutzungspläne behördenverbindlich (also verbindlich für die Exekutiven von Bund, Kantonen und Gemeinden). Solche Planungsgrundlagen haben auch weitreichende Konsequenzen für die Bevölkerung, was bei der Erarbeitung in allen Fällen deren Einbezug im Rahmen von Vernehmlassungen gerecht fertigen würde.</p><p>Ein Sachplan des Bundes gilt als behördenverbindliches Arbeits- und Führungsinstrument bei der Erteilung, Gewährung oder Erlass von Konzessionen und Bewilligungen, objektbezogene Beiträgen, Plangenehmigungen, kantonalen Richtplänen, Agglomerationsprogrammen oder kommunalen Nutzungsplänen.</p><p>Die Bestimmungen zur Raumplanung sehen bei Sachplänen jedoch bloss eine durch das zuständige Departement selbständig ausgelöste Anhörung von Kantonen und Gemeinden vor (siehe Art. 19, Abs. 1 der Verordnung zur Raumplanung: "Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. (...)"). Erst im Anschluss an diese Anhörung wird der Bundesrat erstmals mit dem Erlass eines Sachplans konfrontiert, wenn er mit dem Antrag des Departements konfrontiert wird.</p><p>Im Herbst 2020 eröffnete das UVEK eine Anhörung zum Sachplan Verkehr und lud dabei lediglich die Kantone, die KdK, Städte- und Gemeindeverband sowie die Arbeitsgemeinschaft für die Berghilfe ein. Weitere Interessierte oder Betroffene wurden nicht angeschrieben. Der Sachplan hat allerdings weitreichende Folgen zur Mobilität, will es doch die Verkehrsinfrastrukturplanung sicherstellen und dabei die Interessenskonflikte zwischen Transportbedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft lösen und die Auswirkungen auf Raum und Umwelt minimieren. Um dies zu bewerkstelligen, sollen diese Entscheide künftig auf den Ergebnissen einer breitangelegten Vernehmlassung basieren. Dies umso mehr, als im Sachplan Verkehr, Version der erwähnten Anhörung, etliche Aspekte der Mobilität (Güterverkehr oder E-Mobilität) nicht ausgereift genug aufgearbeitet sind.</p>
  • <p>Die Anhörung, Information und Mitwirkung gemäss Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) wie auch das Vernehmlassungsverfahren gemäss Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) bezwecken, dass sich Interessengruppen und die Bevölkerung vor Verabschiedung einer Vorlage dazu äussern können.</p><p>Sowohl das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren gemäss RPV als auch das Vernehmlassungsverfahren stehen allen Personen offen, die sich für die jeweilige Vorlage interessieren.</p><p>Das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren ist auf die planerische Funktion der Sachpläne und Konzepte zugeschnitten und weist deshalb entsprechende Unterschiede zum Vernehmlassungsverfahren auf:</p><p>1. Mit dem Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren können Kantone, Gemeinden und die Bevölkerung ihre Interessen direkt in den vorgelegten Entwurf des Sachplans einbringen. Im Fokus steht dabei die planerische Abstimmung, insbesondere mit den kantonalen Richtplänen. Die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen aus der Anhörung und Mitwirkung wird im Anschluss daran in die Vorlage eingearbeitet, bevor der Bundesrat schliesslich darüber entscheidet. Entsprechend eröffnet die zuständige Bundesstelle oder das zuständige Departement zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren.</p><p>2. Das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren richtet sich aufgrund der planerischen Ausrichtung an andere Akteure und Bevölkerungsgruppen als eine Vernehmlassung; dies gilt im besonderen Masse, wenn die Vorlage nur bestimmte Kantone betrifft. Bei Sachplanvorlagen mit schweizweiter Wirkung können diese direkt den auf Bundesebene vertretenen Parteien und von der Vorlage betroffenen Organisationen und Verbänden zur Mitwirkung zugestellt werden. Dies ist auch im Fall des Entwurfs zum Sachplan Verkehr, Teil Programm geschehen. Überdies wurde die Einleitung des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens im Bundesblatt vom 15.09.2020 (BBl 2020 7046) publiziert. Damit wurde die Möglichkeit, sich zur Sachplanentwurf zu äussern, einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht. Schliesslich wurde auch die parlamentarische Kommission KVF-N am 20.10.2020 über diese Vorlage informiert.</p><p>3. Die Auswertung der Anhörung und Mitwirkung zeigt auf, wie mit den wichtigsten Anträgen der eingegangenen Stellungnahmen umgegangen wurde und wie diese in der überarbeiteten Vorlage eingeflossen sind. Durch die Veröffentlichung der entsprechenden Erläuterungen bietet das Sachplanverfahren eine weitergehende Transparenz als dies beim Vernehmlassungsverfahren der Fall ist.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates bietet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren für Sachplanvorlagen grosse Vorteile, da es auf die planerische Koordination zugeschnitten ist und ein flexibles Vorgehen erlaubt. Aufgrund der Fülle der Sachplangeschäfte, deren planerischer und technischer Natur sowie aus Effizienz- und Transparenzgründen erachtet es der Bundesrat nicht als zielführend, die langjährige, bewährte Praxis zu ändern und zu Sachplangeschäften eine Vernehmlassung durchzuführen. Dass sich der Bundesrat in Kenntnis der Stellungnahme der Kantone und den Eingaben der Bevölkerung mit einem Sachplanentwurf befasst, erscheint zweckmässig, zumal die Vorlage damit unter Umständen besser räumlich abgestimmt und daher reif für eine Entscheidung ist. Nach der Anhörung und Mitwirkung ist es den Kantonen bei Widersprüchen zum kantonalen Richtplan überdies möglich, eine Bereinigung der Vorlage zu verlangen (vgl. Art. 20 RPV). Ein solches Verfahren ist im VlG nicht vorgesehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zur Raumplanung des Bundes so anzupassen, dass der Erlass behördenverbindlicher Planungen (wie Sachpläne) nur nach der Durchführung einer Vernehmlassung des Bundesrates erfolgt.</p>
  • Behördenverbindliche Planungsinstrumente nur mit Vernehmlassung erlassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden stimmen die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen aufeinander ab. Denn übergeordnete Erlasse haben grosse Auswirkungen auf die unteren Ebenen. So sind Richt- und Nutzungspläne behördenverbindlich (also verbindlich für die Exekutiven von Bund, Kantonen und Gemeinden). Solche Planungsgrundlagen haben auch weitreichende Konsequenzen für die Bevölkerung, was bei der Erarbeitung in allen Fällen deren Einbezug im Rahmen von Vernehmlassungen gerecht fertigen würde.</p><p>Ein Sachplan des Bundes gilt als behördenverbindliches Arbeits- und Führungsinstrument bei der Erteilung, Gewährung oder Erlass von Konzessionen und Bewilligungen, objektbezogene Beiträgen, Plangenehmigungen, kantonalen Richtplänen, Agglomerationsprogrammen oder kommunalen Nutzungsplänen.</p><p>Die Bestimmungen zur Raumplanung sehen bei Sachplänen jedoch bloss eine durch das zuständige Departement selbständig ausgelöste Anhörung von Kantonen und Gemeinden vor (siehe Art. 19, Abs. 1 der Verordnung zur Raumplanung: "Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. (...)"). Erst im Anschluss an diese Anhörung wird der Bundesrat erstmals mit dem Erlass eines Sachplans konfrontiert, wenn er mit dem Antrag des Departements konfrontiert wird.</p><p>Im Herbst 2020 eröffnete das UVEK eine Anhörung zum Sachplan Verkehr und lud dabei lediglich die Kantone, die KdK, Städte- und Gemeindeverband sowie die Arbeitsgemeinschaft für die Berghilfe ein. Weitere Interessierte oder Betroffene wurden nicht angeschrieben. Der Sachplan hat allerdings weitreichende Folgen zur Mobilität, will es doch die Verkehrsinfrastrukturplanung sicherstellen und dabei die Interessenskonflikte zwischen Transportbedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft lösen und die Auswirkungen auf Raum und Umwelt minimieren. Um dies zu bewerkstelligen, sollen diese Entscheide künftig auf den Ergebnissen einer breitangelegten Vernehmlassung basieren. Dies umso mehr, als im Sachplan Verkehr, Version der erwähnten Anhörung, etliche Aspekte der Mobilität (Güterverkehr oder E-Mobilität) nicht ausgereift genug aufgearbeitet sind.</p>
    • <p>Die Anhörung, Information und Mitwirkung gemäss Artikel 19 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) wie auch das Vernehmlassungsverfahren gemäss Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) bezwecken, dass sich Interessengruppen und die Bevölkerung vor Verabschiedung einer Vorlage dazu äussern können.</p><p>Sowohl das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren gemäss RPV als auch das Vernehmlassungsverfahren stehen allen Personen offen, die sich für die jeweilige Vorlage interessieren.</p><p>Das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren ist auf die planerische Funktion der Sachpläne und Konzepte zugeschnitten und weist deshalb entsprechende Unterschiede zum Vernehmlassungsverfahren auf:</p><p>1. Mit dem Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren können Kantone, Gemeinden und die Bevölkerung ihre Interessen direkt in den vorgelegten Entwurf des Sachplans einbringen. Im Fokus steht dabei die planerische Abstimmung, insbesondere mit den kantonalen Richtplänen. Die Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen aus der Anhörung und Mitwirkung wird im Anschluss daran in die Vorlage eingearbeitet, bevor der Bundesrat schliesslich darüber entscheidet. Entsprechend eröffnet die zuständige Bundesstelle oder das zuständige Departement zusammen mit dem Bundesamt für Raumentwicklung das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren.</p><p>2. Das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren richtet sich aufgrund der planerischen Ausrichtung an andere Akteure und Bevölkerungsgruppen als eine Vernehmlassung; dies gilt im besonderen Masse, wenn die Vorlage nur bestimmte Kantone betrifft. Bei Sachplanvorlagen mit schweizweiter Wirkung können diese direkt den auf Bundesebene vertretenen Parteien und von der Vorlage betroffenen Organisationen und Verbänden zur Mitwirkung zugestellt werden. Dies ist auch im Fall des Entwurfs zum Sachplan Verkehr, Teil Programm geschehen. Überdies wurde die Einleitung des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens im Bundesblatt vom 15.09.2020 (BBl 2020 7046) publiziert. Damit wurde die Möglichkeit, sich zur Sachplanentwurf zu äussern, einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht. Schliesslich wurde auch die parlamentarische Kommission KVF-N am 20.10.2020 über diese Vorlage informiert.</p><p>3. Die Auswertung der Anhörung und Mitwirkung zeigt auf, wie mit den wichtigsten Anträgen der eingegangenen Stellungnahmen umgegangen wurde und wie diese in der überarbeiteten Vorlage eingeflossen sind. Durch die Veröffentlichung der entsprechenden Erläuterungen bietet das Sachplanverfahren eine weitergehende Transparenz als dies beim Vernehmlassungsverfahren der Fall ist.</p><p>Aus Sicht des Bundesrates bietet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren für Sachplanvorlagen grosse Vorteile, da es auf die planerische Koordination zugeschnitten ist und ein flexibles Vorgehen erlaubt. Aufgrund der Fülle der Sachplangeschäfte, deren planerischer und technischer Natur sowie aus Effizienz- und Transparenzgründen erachtet es der Bundesrat nicht als zielführend, die langjährige, bewährte Praxis zu ändern und zu Sachplangeschäften eine Vernehmlassung durchzuführen. Dass sich der Bundesrat in Kenntnis der Stellungnahme der Kantone und den Eingaben der Bevölkerung mit einem Sachplanentwurf befasst, erscheint zweckmässig, zumal die Vorlage damit unter Umständen besser räumlich abgestimmt und daher reif für eine Entscheidung ist. Nach der Anhörung und Mitwirkung ist es den Kantonen bei Widersprüchen zum kantonalen Richtplan überdies möglich, eine Bereinigung der Vorlage zu verlangen (vgl. Art. 20 RPV). Ein solches Verfahren ist im VlG nicht vorgesehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zur Raumplanung des Bundes so anzupassen, dass der Erlass behördenverbindlicher Planungen (wie Sachpläne) nur nach der Durchführung einer Vernehmlassung des Bundesrates erfolgt.</p>
    • Behördenverbindliche Planungsinstrumente nur mit Vernehmlassung erlassen

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