Praxisänderung des SEM bei tibetischen Sans-Papiers?

ShortId
20.5167
Id
20205167
Updated
28.07.2023 01:48
Language
de
Title
Praxisänderung des SEM bei tibetischen Sans-Papiers?
AdditionalIndexing
04;2811
1
Texts
  • <p>Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzt auch bei einem Härtefallgesuch ein gültiges und anerkanntes Ausweispapier voraus. Davon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Schriftenlosigkeit einer Person nachgewiesen ist. An dieser Regelung und Praxis hat sich nichts geändert. Beim Schreiben des Tibet Offices handelt sich nicht um einen Identitätsnachweis einer staatlichen Stelle. Es bestätigt nur die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Tibeter-Sektion. Solche Bestätigungen einer Mitgliedschaft haben im vorliegenden Zusammenhang keinen Beweiswert. Diese Personen müssen ihre Schriftenlosigkeit nachweisen. Sie werden vom SEM auf die Möglichkeiten hingewiesen, ihre Herkunft nachvollziehbar zu dokumentieren, indem sie überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf machen (z. B. Wohnort, Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber oder zu Schulbesuchen im Heimat- oder Herkunftsstaat). Mit diesen Angaben kann abgeklärt werden, ob eine Beschaffung von Ausweispapieren unmöglich oder unzumutbar ist (Art. 10 Abs. 1 RDV; SR 143.3).</p>
  • <p>Nachdem verschiedene Kantone und das SEM in den letzten Jahren Härtefallgesuche von tibetischen Sans-Papiers genehmigten, wurden entsprechende Gesuche in jüngster Zeit mit Verweis auf einen fehlenden Identitätsnachweis abgelehnt. </p><p>- Hat das SEM hier seine Praxis geändert? </p><p>- Weshalb anerkennt das SEM Identitätsnachweise durch das Tibet Office nicht? </p><p>- Welche Lösung gibt es für abgewiesene Asylbewerber/innen aus Tibet, die ihre Herkunft wegen fehlender Papiere nicht belegen können? " </p>
  • Praxisänderung des SEM bei tibetischen Sans-Papiers?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung setzt auch bei einem Härtefallgesuch ein gültiges und anerkanntes Ausweispapier voraus. Davon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Schriftenlosigkeit einer Person nachgewiesen ist. An dieser Regelung und Praxis hat sich nichts geändert. Beim Schreiben des Tibet Offices handelt sich nicht um einen Identitätsnachweis einer staatlichen Stelle. Es bestätigt nur die Mitgliedschaft bei der Schweizerischen Tibeter-Sektion. Solche Bestätigungen einer Mitgliedschaft haben im vorliegenden Zusammenhang keinen Beweiswert. Diese Personen müssen ihre Schriftenlosigkeit nachweisen. Sie werden vom SEM auf die Möglichkeiten hingewiesen, ihre Herkunft nachvollziehbar zu dokumentieren, indem sie überprüfbare Angaben zu ihrem Lebenslauf machen (z. B. Wohnort, Aufenthaltsstatus, Arbeitgeber oder zu Schulbesuchen im Heimat- oder Herkunftsstaat). Mit diesen Angaben kann abgeklärt werden, ob eine Beschaffung von Ausweispapieren unmöglich oder unzumutbar ist (Art. 10 Abs. 1 RDV; SR 143.3).</p>
    • <p>Nachdem verschiedene Kantone und das SEM in den letzten Jahren Härtefallgesuche von tibetischen Sans-Papiers genehmigten, wurden entsprechende Gesuche in jüngster Zeit mit Verweis auf einen fehlenden Identitätsnachweis abgelehnt. </p><p>- Hat das SEM hier seine Praxis geändert? </p><p>- Weshalb anerkennt das SEM Identitätsnachweise durch das Tibet Office nicht? </p><p>- Welche Lösung gibt es für abgewiesene Asylbewerber/innen aus Tibet, die ihre Herkunft wegen fehlender Papiere nicht belegen können? " </p>
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