Kinderrenten für im Ausland wohnhafte, uneheliche Kinder: Missbrauch ist vorprogrammiert

ShortId
20.5170
Id
20205170
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Kinderrenten für im Ausland wohnhafte, uneheliche Kinder: Missbrauch ist vorprogrammiert
AdditionalIndexing
1221;2811;28;2836
1
Texts
  • <p>Zur Beantwortung der Anfragen von Herrn Nationalrat Lars Guggisberg scheint zunächst die Präzisierung angebracht, dass das Bundesgericht im Grundsatz die Zahlung von Kinderrenten (AHV und IV) für die Kinder eines in der Schweiz wohnhaften (anerkannten) Flüchtlings bejaht hat, welche ausserehelich geboren wurden und im Ausland leben, sofern die übrigen Bedingungen für einen Anspruch auf die fraglichen Renten erfüllt sind.</p><p>Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2020 hat das Bundesgericht in diesem Sinne die Rückweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle bestätigt, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme. Es wird gemäss Urteil namentlich Sache der IV-Stelle sein, zu kontrollieren, ob der Flüchtling nicht auf seinen Status verzichtet hat (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) und ob die Vaterschaftsanerkennungen, welche dieser 2012 in Frankreich vorgenommen hat, in der Schweiz als wirksam anerkannt werden.</p><p>Unabhängig vom fraglichen Urteil kann hinsichtlich der unterbreiteten Fragen grundsätzlich von folgender Situation ausgegangen werden: Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Existenz von im Ausland wohnhaften Kindern anhand entsprechender Ausweispapiere zu überprüfen, wie dies bei jeder Person der Fall ist, für die Versicherungsleistungen beantragt werden; der Zivilstand der Eltern ist dabei unerheblich. Sodann ist davon auszugehen, dass das Schweizer Recht einen in der Schweiz wohnhaften (anerkannten) Flüchtling grundsätzlich nicht daran hindert, ein im Ausland wohnhaftes Kind zu adoptieren.</p>
  • <p>Das BGer hat am 14. Februar 2020 einem in der Schweiz wohnhaften Flüchtling für uneheliche, im Ausland wohnhafte Kinder eine Rente zugesprochen. Der Entscheid öffnet dem Missbrauch potentiell Tür und Tor.</p><p>- Wie wird sichergestellt, dass solche Kinder von Antragsstellenden überhaupt existieren bzw. ein Kindsverhältnis besteht?</p><p>- Wie wird verhindert, dass Antragsstellende im Ausland wohnhafte Kinder adoptieren, für die sie in der Folge (gem. BGE) Anspruch auf Kinderrenten haben?</p>
  • Kinderrenten für im Ausland wohnhafte, uneheliche Kinder: Missbrauch ist vorprogrammiert
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Beantwortung der Anfragen von Herrn Nationalrat Lars Guggisberg scheint zunächst die Präzisierung angebracht, dass das Bundesgericht im Grundsatz die Zahlung von Kinderrenten (AHV und IV) für die Kinder eines in der Schweiz wohnhaften (anerkannten) Flüchtlings bejaht hat, welche ausserehelich geboren wurden und im Ausland leben, sofern die übrigen Bedingungen für einen Anspruch auf die fraglichen Renten erfüllt sind.</p><p>Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2020 hat das Bundesgericht in diesem Sinne die Rückweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle bestätigt, damit sie die entsprechenden Abklärungen vornehme. Es wird gemäss Urteil namentlich Sache der IV-Stelle sein, zu kontrollieren, ob der Flüchtling nicht auf seinen Status verzichtet hat (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) und ob die Vaterschaftsanerkennungen, welche dieser 2012 in Frankreich vorgenommen hat, in der Schweiz als wirksam anerkannt werden.</p><p>Unabhängig vom fraglichen Urteil kann hinsichtlich der unterbreiteten Fragen grundsätzlich von folgender Situation ausgegangen werden: Es ist Aufgabe der IV-Stelle, die Existenz von im Ausland wohnhaften Kindern anhand entsprechender Ausweispapiere zu überprüfen, wie dies bei jeder Person der Fall ist, für die Versicherungsleistungen beantragt werden; der Zivilstand der Eltern ist dabei unerheblich. Sodann ist davon auszugehen, dass das Schweizer Recht einen in der Schweiz wohnhaften (anerkannten) Flüchtling grundsätzlich nicht daran hindert, ein im Ausland wohnhaftes Kind zu adoptieren.</p>
    • <p>Das BGer hat am 14. Februar 2020 einem in der Schweiz wohnhaften Flüchtling für uneheliche, im Ausland wohnhafte Kinder eine Rente zugesprochen. Der Entscheid öffnet dem Missbrauch potentiell Tür und Tor.</p><p>- Wie wird sichergestellt, dass solche Kinder von Antragsstellenden überhaupt existieren bzw. ein Kindsverhältnis besteht?</p><p>- Wie wird verhindert, dass Antragsstellende im Ausland wohnhafte Kinder adoptieren, für die sie in der Folge (gem. BGE) Anspruch auf Kinderrenten haben?</p>
    • Kinderrenten für im Ausland wohnhafte, uneheliche Kinder: Missbrauch ist vorprogrammiert

Back to List