Nachfrage zur Frage 20.5004. Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention in Griechenland

ShortId
20.5191
Id
20205191
Updated
28.07.2023 01:59
Language
de
Title
Nachfrage zur Frage 20.5004. Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention in Griechenland
AdditionalIndexing
2811;08;10
1
Texts
  • <p>Eine abschliessende Beurteilung der von Griechenland getroffenen Massnahmen ist aufgrund der komplexen Situation vor Ort nicht möglich. Der Bundesrat setzt sich jedoch auf bilateraler wie auf europäischer Ebene konsequent für die Einhaltung des Völkerrechts ein. Dazu gehören insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention und die Kinderrechtskonvention. Der notwendige Schutz der Aussengrenze darf nicht zulasten der Garantien aus der Genfer Flüchtlingskonvention gehen. Die Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung sind ebenfalls einzuhalten. Diese Position hat die Schweiz auch am ausserordentlichen JAI-Rat vom 4. März 2020 in Brüssel vertreten. Inzwischen hat sich auch die Europäische Kommission in diesem Sinne geäussert.</p><p>Griechenland befindet sich in einer äusserst schwierigen Situation. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angesichts dessen prioritär ist, Griechenland bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen zu unterstützen. Ein formeller Protest bei den griechischen Behörden oder die Einberufung des Gemeinsamen Ausschusses steht daher aktuell nicht im Vordergrund.</p><p>Gestützt auf die Rechtsprechung werden bereits seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens grundsätzlich keine Ersuchen um Übernahme an Griechenland mehr gerichtet. Nur ausnahmsweise werden Ersuchen gestellt, wenn die griechischen Behörden den betroffenen Personen einen Schutzstatus verliehen haben. Diese Personen geniessen in Griechenland in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen dieselbe Behandlung wie griechische Staatsbürger. Jeder Fall wird aber individuell und unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen geprüft. Es handelt sich insgesamt lediglich um einige wenige Fälle.</p>
  • <p>Inzwischen ist klar, dass Griechenland seine Ankündigung für einen Monat keine Asylgesuche mehr entgegenzunehmen, umsetzt.</p><p>- Was unternimmt der Bundesrat zum Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention?</p><p>- Wie beurteilt er diesen Vertragsbruch (Art. 20 Abs. 1) der Dublin-Verordnung?</p><p>- Hat er bei der griechischen Regierung protestiert?</p><p>- Wird die Schweiz gemäss Artikel 7 Dublin-Assoziierungsabkommen den Gemeinsamen Ausschuss anrufen?</p><p>- Hat er Dublin-Rückführungen an Griechenland ausgesetzt?</p>
  • Nachfrage zur Frage 20.5004. Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention in Griechenland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine abschliessende Beurteilung der von Griechenland getroffenen Massnahmen ist aufgrund der komplexen Situation vor Ort nicht möglich. Der Bundesrat setzt sich jedoch auf bilateraler wie auf europäischer Ebene konsequent für die Einhaltung des Völkerrechts ein. Dazu gehören insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention und die Kinderrechtskonvention. Der notwendige Schutz der Aussengrenze darf nicht zulasten der Garantien aus der Genfer Flüchtlingskonvention gehen. Die Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung sind ebenfalls einzuhalten. Diese Position hat die Schweiz auch am ausserordentlichen JAI-Rat vom 4. März 2020 in Brüssel vertreten. Inzwischen hat sich auch die Europäische Kommission in diesem Sinne geäussert.</p><p>Griechenland befindet sich in einer äusserst schwierigen Situation. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angesichts dessen prioritär ist, Griechenland bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen zu unterstützen. Ein formeller Protest bei den griechischen Behörden oder die Einberufung des Gemeinsamen Ausschusses steht daher aktuell nicht im Vordergrund.</p><p>Gestützt auf die Rechtsprechung werden bereits seit dem Jahr 2011 im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens grundsätzlich keine Ersuchen um Übernahme an Griechenland mehr gerichtet. Nur ausnahmsweise werden Ersuchen gestellt, wenn die griechischen Behörden den betroffenen Personen einen Schutzstatus verliehen haben. Diese Personen geniessen in Griechenland in Bezug auf den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen dieselbe Behandlung wie griechische Staatsbürger. Jeder Fall wird aber individuell und unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen geprüft. Es handelt sich insgesamt lediglich um einige wenige Fälle.</p>
    • <p>Inzwischen ist klar, dass Griechenland seine Ankündigung für einen Monat keine Asylgesuche mehr entgegenzunehmen, umsetzt.</p><p>- Was unternimmt der Bundesrat zum Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention?</p><p>- Wie beurteilt er diesen Vertragsbruch (Art. 20 Abs. 1) der Dublin-Verordnung?</p><p>- Hat er bei der griechischen Regierung protestiert?</p><p>- Wird die Schweiz gemäss Artikel 7 Dublin-Assoziierungsabkommen den Gemeinsamen Ausschuss anrufen?</p><p>- Hat er Dublin-Rückführungen an Griechenland ausgesetzt?</p>
    • Nachfrage zur Frage 20.5004. Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention in Griechenland

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