Coronavirus. Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen für Reisen

ShortId
20.5197
Id
20205197
Updated
28.07.2023 01:49
Language
de
Title
Coronavirus. Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen für Reisen
AdditionalIndexing
2841;15
1
Texts
  • <p>Die rechtliche Beurteilung dieser Fälle hängt von der konkreten Situation und der individuellen, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ab. Sofern das Pauschalreisegesetz anwendbar ist, haben Konsumentinnen und Konsumenten bei einer Annullierung der Reise durch den Veranstalter einen zwingenden Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beträge (Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 Pauschalreisegesetz). In allen anderen Fällen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, wobei es den Parteien - unter Vorbehalt von Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - freisteht, die Folgen der Unmöglichkeit der Durchführung einer Reise individuell zu regeln. Eine generelle Aussage über die Rechtsfolgen lässt sich somit nicht machen.</p>
  • <p>Konsumenten/innen, die im Voraus eine Reise nach Italien gebucht haben, können diese auf Grund der Corona-Krise nicht antreten. Bei einer Buchung über ein Reisebüro gilt das Pauschalreisegesetz. Individualbucher haben allenfalls eine Reiseversicherung abgeschlossen.</p><p>Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Corona-Krise - unabhängig von einschränkenden Formulierungen im Versicherungsvertrag - als Umstand gelten muss, der Konsumenten die Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen garantiert?</p>
  • Coronavirus. Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen für Reisen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die rechtliche Beurteilung dieser Fälle hängt von der konkreten Situation und der individuellen, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ab. Sofern das Pauschalreisegesetz anwendbar ist, haben Konsumentinnen und Konsumenten bei einer Annullierung der Reise durch den Veranstalter einen zwingenden Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beträge (Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 Pauschalreisegesetz). In allen anderen Fällen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, wobei es den Parteien - unter Vorbehalt von Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - freisteht, die Folgen der Unmöglichkeit der Durchführung einer Reise individuell zu regeln. Eine generelle Aussage über die Rechtsfolgen lässt sich somit nicht machen.</p>
    • <p>Konsumenten/innen, die im Voraus eine Reise nach Italien gebucht haben, können diese auf Grund der Corona-Krise nicht antreten. Bei einer Buchung über ein Reisebüro gilt das Pauschalreisegesetz. Individualbucher haben allenfalls eine Reiseversicherung abgeschlossen.</p><p>Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Corona-Krise - unabhängig von einschränkenden Formulierungen im Versicherungsvertrag - als Umstand gelten muss, der Konsumenten die Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen garantiert?</p>
    • Coronavirus. Rückerstattung von bereits geleisteten Zahlungen für Reisen

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