RTVG. Unternehmensabgabe

ShortId
20.5510
Id
20205510
Updated
28.07.2023 01:58
Language
de
Title
RTVG. Unternehmensabgabe
AdditionalIndexing
66;2446;15
1
Texts
  • <p>Die Unternehmensabgabe wurde so ausgestaltet, dass die Abgabepflichtigen keinerlei administrativen Zusatzaufwand haben. Als abgabepflichtig gilt deshalb jede im Mehrwertsteuerregister eingetragene Person mit einem Umsatz von mindestens 500 000 Franken. Massgebend für die Einteilung in die aktuell sechs Tarifstufen sind die in den Mehrwertsteuerabrechnungen deklarierten Umsätze. Da die Mehrwertsteuer drei verschiedene Steuersätze (7,7 Prozent, 3,7 Prozent und 2,5 Prozent) sowie von der Steuer befreite und von der Steuer ausgenommene Leistungen kennt, musste zur Gleichbehandlung der Unternehmen auf den Umsatz ohne Mehrwertsteuer abgestellt werden. Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer. Damit der Konsum besteuert werden kann, ist die Steuer auf dem ganzen Betrag geschuldet, der entrichtet werden muss, um ein Konsumgut zu enterben. Wie sich der Preis zusammensetzt, ist unerheblich. Im Preis der Konsumgüter sind immer auch Kosten enthalten, die durch staatliche Regulierung entstehen. Dies gilt für die Unternehmenssteuern genauso wie für die Verbrauchssteuern. Dies ist kein Systemfehler, sondern entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Umsatz als Massstab für die Grösse des Unternehmens und die Höhe der zu entrichtenden Unternehmensabgabe zu verwenden. Die Mineralölsteuer ist in Franken pro Liter und die CO^-Abgabe in Franken pro Tonne festgelegt, während die Mehrwertsteuer in Prozent des Umsatzes und die Unternehmensabgabe in Franken pro Umsatz festgelegt sind. Wollte man die Mineralölsteuern und die CO2-Abgabe von der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe ausnehmen, müsste das abgabepflichtige Unternehmen der ESTV jedes Jahr die entsprechenden Angaben liefern. Diese müssten von der ESTV geprüft werden. Demzufolge könnte für die Erhebung der Abgabe nicht mehr einfach automatisiert auf die Mehrwertsteuerdeklarationen abgestellt werden. Das Erhebungssystem wäre somit nicht mehr einfach und effizient, wie es der Gesetzgeber gewünscht hatte. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, das RTVG entsprechend anzupassen.</p>
  • <p>- Wie begründet der Bundesrat, dass Mineralölsteuern und die CO2-Abgabe zum satzbestimmenden Umsatz hinzugerechnet werden, nicht aber die Mehrwertsteuer?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, das RTVG mit dem Ziel anzupassen, diesen Systemfehler auszumerzen? </p>
  • RTVG. Unternehmensabgabe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Unternehmensabgabe wurde so ausgestaltet, dass die Abgabepflichtigen keinerlei administrativen Zusatzaufwand haben. Als abgabepflichtig gilt deshalb jede im Mehrwertsteuerregister eingetragene Person mit einem Umsatz von mindestens 500 000 Franken. Massgebend für die Einteilung in die aktuell sechs Tarifstufen sind die in den Mehrwertsteuerabrechnungen deklarierten Umsätze. Da die Mehrwertsteuer drei verschiedene Steuersätze (7,7 Prozent, 3,7 Prozent und 2,5 Prozent) sowie von der Steuer befreite und von der Steuer ausgenommene Leistungen kennt, musste zur Gleichbehandlung der Unternehmen auf den Umsatz ohne Mehrwertsteuer abgestellt werden. Die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer. Damit der Konsum besteuert werden kann, ist die Steuer auf dem ganzen Betrag geschuldet, der entrichtet werden muss, um ein Konsumgut zu enterben. Wie sich der Preis zusammensetzt, ist unerheblich. Im Preis der Konsumgüter sind immer auch Kosten enthalten, die durch staatliche Regulierung entstehen. Dies gilt für die Unternehmenssteuern genauso wie für die Verbrauchssteuern. Dies ist kein Systemfehler, sondern entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Umsatz als Massstab für die Grösse des Unternehmens und die Höhe der zu entrichtenden Unternehmensabgabe zu verwenden. Die Mineralölsteuer ist in Franken pro Liter und die CO^-Abgabe in Franken pro Tonne festgelegt, während die Mehrwertsteuer in Prozent des Umsatzes und die Unternehmensabgabe in Franken pro Umsatz festgelegt sind. Wollte man die Mineralölsteuern und die CO2-Abgabe von der Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe ausnehmen, müsste das abgabepflichtige Unternehmen der ESTV jedes Jahr die entsprechenden Angaben liefern. Diese müssten von der ESTV geprüft werden. Demzufolge könnte für die Erhebung der Abgabe nicht mehr einfach automatisiert auf die Mehrwertsteuerdeklarationen abgestellt werden. Das Erhebungssystem wäre somit nicht mehr einfach und effizient, wie es der Gesetzgeber gewünscht hatte. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, das RTVG entsprechend anzupassen.</p>
    • <p>- Wie begründet der Bundesrat, dass Mineralölsteuern und die CO2-Abgabe zum satzbestimmenden Umsatz hinzugerechnet werden, nicht aber die Mehrwertsteuer?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, das RTVG mit dem Ziel anzupassen, diesen Systemfehler auszumerzen? </p>
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