Love Is Not Tourism. Das soll für alle gelten

ShortId
20.5730
Id
20205730
Updated
28.07.2023 01:28
Language
de
Title
Love Is Not Tourism. Das soll für alle gelten
AdditionalIndexing
2841;28;04
1
Texts
  • <p>Alle Ausnahmen vom Einreiseverbot zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie setzen voraus, dass die ordentlichen ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Bei einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt von Personen aus Drittstaaten wird deshalb immer und unabhängig von der Pandemie geprüft, ob eine fristgerechte Wiederausreise möglich ist. Muss davon ausgegangen werden, dass das nicht der Fall ist, ist die Einreise zu verweigern (Art. 5 Abs. 2 AIG, SR 142.20). Die Voraussetzung der fristgerechten Wiederausreise wird individuell geprüft und die Praxis wird angesichts der sich rasch ändernden Situation laufend überprüft. Reisen ausserhalb des Schengenraumes sind zurzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Es fehlen oft kommerzielle und regelmässige Flugverbindungen und viele Staaten beschränken die Einreise und die Rückkehr selbst für die eigenen Staatsangehörigen, so dass für diese Personen eine fristgerechte Rückkehr nach einem Aufenthalt von höchstens drei Monaten nicht sichergestellt ist. Teilweise wird für eine Rückkehr in den Heimatstaat auch eine behördliche Bewilligung benötigt.</p>
  • <p>Ist dem Bundesrat bewusst, dass die Aufhebung der Einreisebeschränkungen (LovelsnotTourism) leider für verschiedene Betroffene noch keine Lösung gebracht hat, weil das Einreisevisum der Partner*in nicht erteilt wird.</p><p>Begründung: die Wiederausreise aus der Schweiz sei wegen Corona nicht gewährleistet.</p><p>Wann kommt die Lösung vom Bundesrat, damit auch die betroffenen Paare wiedervereint sein können?</p>
  • Love Is Not Tourism. Das soll für alle gelten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Alle Ausnahmen vom Einreiseverbot zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie setzen voraus, dass die ordentlichen ausländerrechtlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Bei einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt von Personen aus Drittstaaten wird deshalb immer und unabhängig von der Pandemie geprüft, ob eine fristgerechte Wiederausreise möglich ist. Muss davon ausgegangen werden, dass das nicht der Fall ist, ist die Einreise zu verweigern (Art. 5 Abs. 2 AIG, SR 142.20). Die Voraussetzung der fristgerechten Wiederausreise wird individuell geprüft und die Praxis wird angesichts der sich rasch ändernden Situation laufend überprüft. Reisen ausserhalb des Schengenraumes sind zurzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Es fehlen oft kommerzielle und regelmässige Flugverbindungen und viele Staaten beschränken die Einreise und die Rückkehr selbst für die eigenen Staatsangehörigen, so dass für diese Personen eine fristgerechte Rückkehr nach einem Aufenthalt von höchstens drei Monaten nicht sichergestellt ist. Teilweise wird für eine Rückkehr in den Heimatstaat auch eine behördliche Bewilligung benötigt.</p>
    • <p>Ist dem Bundesrat bewusst, dass die Aufhebung der Einreisebeschränkungen (LovelsnotTourism) leider für verschiedene Betroffene noch keine Lösung gebracht hat, weil das Einreisevisum der Partner*in nicht erteilt wird.</p><p>Begründung: die Wiederausreise aus der Schweiz sei wegen Corona nicht gewährleistet.</p><p>Wann kommt die Lösung vom Bundesrat, damit auch die betroffenen Paare wiedervereint sein können?</p>
    • Love Is Not Tourism. Das soll für alle gelten

Back to List