Wer kann Tarifpartner bei der Kostendämpfung im Gesundheitswesen sein?

ShortId
20.5736
Id
20205736
Updated
28.07.2023 01:17
Language
de
Title
Wer kann Tarifpartner bei der Kostendämpfung im Gesundheitswesen sein?
AdditionalIndexing
2841
1
Texts
  • <p>Mit Tarifverträgen regeln Leistungserbringer und Versicherer die Vergütung der Pflichtleistungen der Krankenversicherung. Es können dabei auf beiden Seiten einzelne oder mehrere Partner stehen oder auch ihre Verbände. In definierten Fällen können auch die Kantone Tarifpartner sein. Vorbehalten bleiben die behördlich festgesetzten Tarife und Preise. Die Leistungserbringer sind weiter abschliessend definiert. Die Produzenten und Pharmaverbände gehören nicht dazu. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Kostendämpfung betreffen alle Akteure, d. h. sowohl Leistungserbringer, Versicherer wie Kantone und Versicherte, aber auch die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln. Die Akteure sind aber nicht von jeder Massnahme gleich betroffen.</p>
  • <p>Nach KVG können Parteien eines Tarifvertrages einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände auf der einen sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände auf der anderen Seite sein. Je nach Vertragskonstellation können folglich unterschiedliche Akteure "Tarifpartner" sein. Eine rechtsverbindliche Definition hierfür existiert indessen bislang nicht.</p><p>Ist es denkbar, dass auch Produzenten und Pharmaverbände als "Leistungserbringer" Vertragspartner sein können?</p>
  • Wer kann Tarifpartner bei der Kostendämpfung im Gesundheitswesen sein?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Tarifverträgen regeln Leistungserbringer und Versicherer die Vergütung der Pflichtleistungen der Krankenversicherung. Es können dabei auf beiden Seiten einzelne oder mehrere Partner stehen oder auch ihre Verbände. In definierten Fällen können auch die Kantone Tarifpartner sein. Vorbehalten bleiben die behördlich festgesetzten Tarife und Preise. Die Leistungserbringer sind weiter abschliessend definiert. Die Produzenten und Pharmaverbände gehören nicht dazu. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen zur Kostendämpfung betreffen alle Akteure, d. h. sowohl Leistungserbringer, Versicherer wie Kantone und Versicherte, aber auch die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln. Die Akteure sind aber nicht von jeder Massnahme gleich betroffen.</p>
    • <p>Nach KVG können Parteien eines Tarifvertrages einzelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände auf der einen sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände auf der anderen Seite sein. Je nach Vertragskonstellation können folglich unterschiedliche Akteure "Tarifpartner" sein. Eine rechtsverbindliche Definition hierfür existiert indessen bislang nicht.</p><p>Ist es denkbar, dass auch Produzenten und Pharmaverbände als "Leistungserbringer" Vertragspartner sein können?</p>
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