Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (1)
- ShortId
-
20.6091
- Id
-
20206091
- Updated
-
28.07.2023 01:09
- Language
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de
- Title
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Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (1)
- AdditionalIndexing
-
28;2841;15;04
- 1
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- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
- <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage knüpft die Bewilligung zum Betrieb eines Skigebiets an die Voraussetzung, dass der betreffende Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>Aufgrund von Überlastung hat der Kanton Neuenburg Anfang November die Tests bei Personen eingestellt, die zwar Symptome zeigten, aber ansonsten gesund waren, und hat sie stattdessen einfach auf die Website zum Coronacheck verwiesen.</p><p>Sollte nun ein Kanton ebenso verfahren, wäre der Bundesrat dann der Auffassung, dass er die genannte Voraussetzung zur Öffnung eines Skigebiets erfüllt?</p>
- Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (1)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
- <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage knüpft die Bewilligung zum Betrieb eines Skigebiets an die Voraussetzung, dass der betreffende Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>Aufgrund von Überlastung hat der Kanton Neuenburg Anfang November die Tests bei Personen eingestellt, die zwar Symptome zeigten, aber ansonsten gesund waren, und hat sie stattdessen einfach auf die Website zum Coronacheck verwiesen.</p><p>Sollte nun ein Kanton ebenso verfahren, wäre der Bundesrat dann der Auffassung, dass er die genannte Voraussetzung zur Öffnung eines Skigebiets erfüllt?</p>
- Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (1)
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