Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (2)
- ShortId
-
20.6092
- Id
-
20206092
- Updated
-
28.07.2023 01:08
- Language
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de
- Title
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Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (2)
- AdditionalIndexing
-
28;2841;15;04
- 1
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- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
- <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage knüpft die Bewilligung zum Betrieb eines Skigebiets an die Voraussetzung, dass der betreffende Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>Aufgrund von Überlastung haben die meisten Westschweizer Kantone bis vor ein paar Tagen ein erleichtertes Krisen-Contact-Tracing praktiziert und die Nachforschungen nach den Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte, eingeschränkt.</p><p>Sollte nun ein Kanton ebenso verfahren, wäre der Bundesrat dann der Auffassung, dass er die genannte Voraussetzung zur Öffnung eines Skigebiets erfüllt?</p>
- Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (2)
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
- <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage knüpft die Bewilligung zum Betrieb eines Skigebiets an die Voraussetzung, dass der betreffende Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>Aufgrund von Überlastung haben die meisten Westschweizer Kantone bis vor ein paar Tagen ein erleichtertes Krisen-Contact-Tracing praktiziert und die Nachforschungen nach den Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte, eingeschränkt.</p><p>Sollte nun ein Kanton ebenso verfahren, wäre der Bundesrat dann der Auffassung, dass er die genannte Voraussetzung zur Öffnung eines Skigebiets erfüllt?</p>
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