Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (2)

ShortId
20.6092
Id
20206092
Updated
28.07.2023 01:08
Language
de
Title
Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (2)
AdditionalIndexing
28;2841;15;04
1
Texts
  • <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
  • <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage knüpft die Bewilligung zum Betrieb eines Skigebiets an die Voraussetzung, dass der betreffende Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>Aufgrund von Überlastung haben die meisten Westschweizer Kantone bis vor ein paar Tagen ein erleichtertes Krisen-Contact-Tracing praktiziert und die Nachforschungen nach den Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte, eingeschränkt.</p><p>Sollte nun ein Kanton ebenso verfahren, wäre der Bundesrat dann der Auffassung, dass er die genannte Voraussetzung zur Öffnung eines Skigebiets erfüllt?</p>
  • Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)</p>
    • <p>Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der Covid-19-Verordnung besondere Lage knüpft die Bewilligung zum Betrieb eines Skigebiets an die Voraussetzung, dass der betreffende Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung ansteckungsverdächtiger Personen verfügt.</p><p>Aufgrund von Überlastung haben die meisten Westschweizer Kantone bis vor ein paar Tagen ein erleichtertes Krisen-Contact-Tracing praktiziert und die Nachforschungen nach den Personen, mit denen die betroffene Person Kontakt hatte, eingeschränkt.</p><p>Sollte nun ein Kanton ebenso verfahren, wäre der Bundesrat dann der Auffassung, dass er die genannte Voraussetzung zur Öffnung eines Skigebiets erfüllt?</p>
    • Umsetzung von Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe b der «Covid-19-Verordnung Skigebiete» vom 4. Dezember 2020 (2)

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