Magnitski-Konti in der Schweiz

ShortId
20.6112
Id
20206112
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Magnitski-Konti in der Schweiz
AdditionalIndexing
24;1216;09;04
1
Texts
  • <p>Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hat die Bundesanwaltschaft (BA) ersucht, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Die AB-BA beobachtet das Geldwäscherei-Verfahren Magnitski im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und hat sich von der BA dazu an ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2020 informieren lassen. Die Einstellungsverfügung der BA kann von den Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Allfällige eigene aufsichtsrechtliche Untersuchungen könnte die AB-BA erst einleiten, nachdem die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.</p><p>Die Antwort der BA im Einzelnen:</p><p>Im Sinne einer Einordnung ist vorab folgendes festzuhalten: Die Strafbehörden sind von Gesetzes wegen in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO). Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA ist gemäss Art. 26 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes von der parlamentarischen (Ober-) Aufsicht ausgeschlossen. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischer Einflussnahme. Dem Schutz der Unabhängigkeit der Strafbehörden dient schliesslich auch das dem schweizerischen Rechtsstaat inhärente System der Gewaltenteilung.</p><p>Gemäss Art. 38 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) tauschen die BA und die FINMA die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus und koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.</p><p>Für Informationen zum Strafverfahren, das Gegenstand vorliegender Frage bildet, verweist die BA auf die Antworten der AB-BA in der Fragestunde vom 07.12.2020 (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205812">20.5812</a>, <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205864">20.5864</a> und <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205928">20.5928</a>).</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Fall Magnitsky sollen in der Schweiz bei der Credit Suisse zwei Kontis geöffnet worden sein, die auf den Namen Frau Olga Stepanowa und ihren Mann lauten. Frau Stepanowa verdiente als russische Beamtin im Steuerbereich über ein kleines Einkommen. Einen Geldtransfer in Millionenhöhe ist deshalb sehr auffällig.</p><p>- Wurde die Finma vom zuständigen Staatsanwalt über die beiden verdächtigen Kontis informiert?</p><p>- Wenn ja hat die Finma gehandelt und wenn ja wie. </p>
  • Magnitski-Konti in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) hat die Bundesanwaltschaft (BA) ersucht, zu den Fragen Stellung zu nehmen. Die AB-BA beobachtet das Geldwäscherei-Verfahren Magnitski im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und hat sich von der BA dazu an ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2020 informieren lassen. Die Einstellungsverfügung der BA kann von den Parteien bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Allfällige eigene aufsichtsrechtliche Untersuchungen könnte die AB-BA erst einleiten, nachdem die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.</p><p>Die Antwort der BA im Einzelnen:</p><p>Im Sinne einer Einordnung ist vorab folgendes festzuhalten: Die Strafbehörden sind von Gesetzes wegen in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO). Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA ist gemäss Art. 26 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes von der parlamentarischen (Ober-) Aufsicht ausgeschlossen. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischer Einflussnahme. Dem Schutz der Unabhängigkeit der Strafbehörden dient schliesslich auch das dem schweizerischen Rechtsstaat inhärente System der Gewaltenteilung.</p><p>Gemäss Art. 38 Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) tauschen die BA und die FINMA die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus und koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich.</p><p>Für Informationen zum Strafverfahren, das Gegenstand vorliegender Frage bildet, verweist die BA auf die Antworten der AB-BA in der Fragestunde vom 07.12.2020 (<a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205812">20.5812</a>, <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205864">20.5864</a> und <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20205928">20.5928</a>).</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Fall Magnitsky sollen in der Schweiz bei der Credit Suisse zwei Kontis geöffnet worden sein, die auf den Namen Frau Olga Stepanowa und ihren Mann lauten. Frau Stepanowa verdiente als russische Beamtin im Steuerbereich über ein kleines Einkommen. Einen Geldtransfer in Millionenhöhe ist deshalb sehr auffällig.</p><p>- Wurde die Finma vom zuständigen Staatsanwalt über die beiden verdächtigen Kontis informiert?</p><p>- Wenn ja hat die Finma gehandelt und wenn ja wie. </p>
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