Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern
- ShortId
-
21.449
- Id
-
20210449
- Updated
-
21.08.2026 11:08
- Language
-
de
- Title
-
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern
- AdditionalIndexing
-
1211;28
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss den Statistiken des Bundesamts für Statistik (BFS) für 2020 wird bei einer Trennung der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, die seit 2014 zur Regel geworden ist, in rund 80 Prozent der Fälle angewendet. Hingegen teilen etwas weniger als ein Sechstel (unter 15 Prozent) aller getrennten oder geschiedenen Eltern die Obhut mehr oder weniger ausgewogen unter sich auf (Bundesamt für Statistik BFS, BFS Aktuell, Demos 1/2020, Scheidungen, S. 11 f.).</p><p>In den übrigen 85-90 Prozent der Fälle wird die Obhut einem Elternteil zugeteilt, während dem andern Elternteil ein übliches Besuchsrecht zusteht. Dieses entspricht alle zwei Wochen einem Wochenende, also etwa vier Tagen im Monat. Hinzu kommt noch die Hälfte der Schulferien.</p><p>Somit halten die Gerichte - ungeachtet des neuen Wortlauts der Artikel 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter, die seit dem 1. Januar 2017 in Kraft sind - noch immer sehr weitgehend an der Auffassung fest, wonach die Obhut ausschliesslich einem der beiden Elternteile zuzuweisen ist.</p><p>Es ist indes im übergeordneten Interesse des Kindes, eine dauerhafte und ausgewogene Beziehung mit beiden Eltern aufbauen und aufrechterhalten zu können und somit auch nach deren Trennung von einer Beziehungsstabilität profitieren zu können; das geltende Recht ermöglicht dies aber nicht in vollem Umfang.</p><p>Erwiesenermassen wird in den meisten Fällen das Kindeswohl mit einer geteilten Obhut generell besser gewahrt, als wenn die Obhut allein einem Elternteil und dem andern Elternteil nur das übliche Besuchsrecht zusteht. Das Kindeswohl wird damit auch bei - selbst heftigen - elterlichen Konflikten nicht stärker beeinträchtigt als bei der Obhut nur eines Elternteils; denn letztlich ist die Qualität der Beziehung des einzelnen Elternteils zu seinem Kind oder seinen Kindern entscheidend (Linda Nielsen, Re-examining the Research on Parental Conflict, Coparenting and Custody Arrangements, in Psychology, Public Policy, and Law, 2017, Vol. 23, No. 2, 211-231). Steht die Obhut nur einem Elternteil zu, so besteht die Gefahr, dass das Kind instrumentalisiert wird - mit oft verheerenden Folgen. Bei einer geteilten Obhut hingegen tendieren die - durchaus auch in diesem Fall bestehenden - elterlichen Konflikte dazu, sich mit der Zeit rascher zu legen.</p><p>Feststellbar ist auch, dass sich die Beziehung des Elternteils, dem die Obhut nicht zusteht, zu seinen Kindern öfter verschlechtert, da er zu wenig Zeit mit ihnen verbringen kann. Dieser Abstand hat gewisse Auswirkungen auf die Beziehung, die deshalb wieder ins Gleichgewicht gebracht werden muss.</p><p>Zu oft ist es die Weigerung eines Elternteils, die dazu führt, dass eine alternierende Obhut faktisch verunmöglicht wird. Dies ist im Allgemeinen nicht im Interesse des Kindes.</p><p>Heute können in den allermeisten Fällen beide Elternteile ihr Berufsleben so gestalten, dass sie ein Kind länger als nur vier Tage pro Monat betreuen können. Insbesondere hat in den Paarhaushalten die Beteiligung der Väter an der Familien- und Hausarbeit in den letzten 20 Jahren stark zugenommen. 2013 belief sie sich auf rund 35 Prozent der Zeit, die beide Eltern diesen Aktivitäten widmeten; Mütter und Väter wendeten durchschnittlich insgesamt gleich viele Stunden für die Familien- und die Erwerbsarbeit auf (Bundesamt für Statistik BFS, Statistik der Schweiz, Familien in der Schweiz, Statistischer Bericht 2017, S. 41 f.). Schliesslich schafft die Betreuung von Kindern durch andere Familienmitglieder der beiden Eltern - namentlich durch die Grosseltern - keine besonderen Probleme (vgl. dazu Monika Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 2019, S. 1100 ff.), und die Zahl der Plätze in den Kitas und in der schulergänzenden Betreuung steigt ständig. Dies ermöglicht es beiden Elternteilen, Erwerbs- und Familienleben unter einen Hut zu bringen.</p><p>Offensichtlich würde eine alternierende Obhut, von Fall zu Fall geregelt, die Beziehung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind erheblich verbessern. Und nicht zuletzt würde sie auch die Chancengleichheit und den Zugang zum Arbeitsmarkt für beide Elternteile begünstigen.</p>
- <p>Im übergeordneten Interesse des Kindes und zur Förderung der Entwicklung dauerhafter und ausgewogener persönlicher Beziehungen zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern werden die Artikel 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wie folgt geändert:</p><p>Art. 298 Abs. 2ter: "Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und die Umstände es erlauben."</p><p>Art. 298b Abs. 3ter: "Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert die Kindesschutzbehörde im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und die Umstände es erlauben."</p>
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern
- State
-
In Kommission des Nationalrats
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss den Statistiken des Bundesamts für Statistik (BFS) für 2020 wird bei einer Trennung der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, die seit 2014 zur Regel geworden ist, in rund 80 Prozent der Fälle angewendet. Hingegen teilen etwas weniger als ein Sechstel (unter 15 Prozent) aller getrennten oder geschiedenen Eltern die Obhut mehr oder weniger ausgewogen unter sich auf (Bundesamt für Statistik BFS, BFS Aktuell, Demos 1/2020, Scheidungen, S. 11 f.).</p><p>In den übrigen 85-90 Prozent der Fälle wird die Obhut einem Elternteil zugeteilt, während dem andern Elternteil ein übliches Besuchsrecht zusteht. Dieses entspricht alle zwei Wochen einem Wochenende, also etwa vier Tagen im Monat. Hinzu kommt noch die Hälfte der Schulferien.</p><p>Somit halten die Gerichte - ungeachtet des neuen Wortlauts der Artikel 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter, die seit dem 1. Januar 2017 in Kraft sind - noch immer sehr weitgehend an der Auffassung fest, wonach die Obhut ausschliesslich einem der beiden Elternteile zuzuweisen ist.</p><p>Es ist indes im übergeordneten Interesse des Kindes, eine dauerhafte und ausgewogene Beziehung mit beiden Eltern aufbauen und aufrechterhalten zu können und somit auch nach deren Trennung von einer Beziehungsstabilität profitieren zu können; das geltende Recht ermöglicht dies aber nicht in vollem Umfang.</p><p>Erwiesenermassen wird in den meisten Fällen das Kindeswohl mit einer geteilten Obhut generell besser gewahrt, als wenn die Obhut allein einem Elternteil und dem andern Elternteil nur das übliche Besuchsrecht zusteht. Das Kindeswohl wird damit auch bei - selbst heftigen - elterlichen Konflikten nicht stärker beeinträchtigt als bei der Obhut nur eines Elternteils; denn letztlich ist die Qualität der Beziehung des einzelnen Elternteils zu seinem Kind oder seinen Kindern entscheidend (Linda Nielsen, Re-examining the Research on Parental Conflict, Coparenting and Custody Arrangements, in Psychology, Public Policy, and Law, 2017, Vol. 23, No. 2, 211-231). Steht die Obhut nur einem Elternteil zu, so besteht die Gefahr, dass das Kind instrumentalisiert wird - mit oft verheerenden Folgen. Bei einer geteilten Obhut hingegen tendieren die - durchaus auch in diesem Fall bestehenden - elterlichen Konflikte dazu, sich mit der Zeit rascher zu legen.</p><p>Feststellbar ist auch, dass sich die Beziehung des Elternteils, dem die Obhut nicht zusteht, zu seinen Kindern öfter verschlechtert, da er zu wenig Zeit mit ihnen verbringen kann. Dieser Abstand hat gewisse Auswirkungen auf die Beziehung, die deshalb wieder ins Gleichgewicht gebracht werden muss.</p><p>Zu oft ist es die Weigerung eines Elternteils, die dazu führt, dass eine alternierende Obhut faktisch verunmöglicht wird. Dies ist im Allgemeinen nicht im Interesse des Kindes.</p><p>Heute können in den allermeisten Fällen beide Elternteile ihr Berufsleben so gestalten, dass sie ein Kind länger als nur vier Tage pro Monat betreuen können. Insbesondere hat in den Paarhaushalten die Beteiligung der Väter an der Familien- und Hausarbeit in den letzten 20 Jahren stark zugenommen. 2013 belief sie sich auf rund 35 Prozent der Zeit, die beide Eltern diesen Aktivitäten widmeten; Mütter und Väter wendeten durchschnittlich insgesamt gleich viele Stunden für die Familien- und die Erwerbsarbeit auf (Bundesamt für Statistik BFS, Statistik der Schweiz, Familien in der Schweiz, Statistischer Bericht 2017, S. 41 f.). Schliesslich schafft die Betreuung von Kindern durch andere Familienmitglieder der beiden Eltern - namentlich durch die Grosseltern - keine besonderen Probleme (vgl. dazu Monika Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 2019, S. 1100 ff.), und die Zahl der Plätze in den Kitas und in der schulergänzenden Betreuung steigt ständig. Dies ermöglicht es beiden Elternteilen, Erwerbs- und Familienleben unter einen Hut zu bringen.</p><p>Offensichtlich würde eine alternierende Obhut, von Fall zu Fall geregelt, die Beziehung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind erheblich verbessern. Und nicht zuletzt würde sie auch die Chancengleichheit und den Zugang zum Arbeitsmarkt für beide Elternteile begünstigen.</p>
- <p>Im übergeordneten Interesse des Kindes und zur Förderung der Entwicklung dauerhafter und ausgewogener persönlicher Beziehungen zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern werden die Artikel 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wie folgt geändert:</p><p>Art. 298 Abs. 2ter: "Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und die Umstände es erlauben."</p><p>Art. 298b Abs. 3ter: "Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert die Kindesschutzbehörde im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und die Umstände es erlauben."</p>
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge die alternierende Obhut fördern
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gemäss den Statistiken des Bundesamts für Statistik (BFS) für 2020 wird bei einer Trennung der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, die seit 2014 zur Regel geworden ist, in rund 80 Prozent der Fälle angewendet. Hingegen teilen etwas weniger als ein Sechstel (unter 15 Prozent) aller getrennten oder geschiedenen Eltern die Obhut mehr oder weniger ausgewogen unter sich auf (Bundesamt für Statistik BFS, BFS Aktuell, Demos 1/2020, Scheidungen, S. 11 f.).</p><p>In den übrigen 85-90 Prozent der Fälle wird die Obhut einem Elternteil zugeteilt, während dem andern Elternteil ein übliches Besuchsrecht zusteht. Dieses entspricht alle zwei Wochen einem Wochenende, also etwa vier Tagen im Monat. Hinzu kommt noch die Hälfte der Schulferien.</p><p>Somit halten die Gerichte - ungeachtet des neuen Wortlauts der Artikel 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter, die seit dem 1. Januar 2017 in Kraft sind - noch immer sehr weitgehend an der Auffassung fest, wonach die Obhut ausschliesslich einem der beiden Elternteile zuzuweisen ist.</p><p>Es ist indes im übergeordneten Interesse des Kindes, eine dauerhafte und ausgewogene Beziehung mit beiden Eltern aufbauen und aufrechterhalten zu können und somit auch nach deren Trennung von einer Beziehungsstabilität profitieren zu können; das geltende Recht ermöglicht dies aber nicht in vollem Umfang.</p><p>Erwiesenermassen wird in den meisten Fällen das Kindeswohl mit einer geteilten Obhut generell besser gewahrt, als wenn die Obhut allein einem Elternteil und dem andern Elternteil nur das übliche Besuchsrecht zusteht. Das Kindeswohl wird damit auch bei - selbst heftigen - elterlichen Konflikten nicht stärker beeinträchtigt als bei der Obhut nur eines Elternteils; denn letztlich ist die Qualität der Beziehung des einzelnen Elternteils zu seinem Kind oder seinen Kindern entscheidend (Linda Nielsen, Re-examining the Research on Parental Conflict, Coparenting and Custody Arrangements, in Psychology, Public Policy, and Law, 2017, Vol. 23, No. 2, 211-231). Steht die Obhut nur einem Elternteil zu, so besteht die Gefahr, dass das Kind instrumentalisiert wird - mit oft verheerenden Folgen. Bei einer geteilten Obhut hingegen tendieren die - durchaus auch in diesem Fall bestehenden - elterlichen Konflikte dazu, sich mit der Zeit rascher zu legen.</p><p>Feststellbar ist auch, dass sich die Beziehung des Elternteils, dem die Obhut nicht zusteht, zu seinen Kindern öfter verschlechtert, da er zu wenig Zeit mit ihnen verbringen kann. Dieser Abstand hat gewisse Auswirkungen auf die Beziehung, die deshalb wieder ins Gleichgewicht gebracht werden muss.</p><p>Zu oft ist es die Weigerung eines Elternteils, die dazu führt, dass eine alternierende Obhut faktisch verunmöglicht wird. Dies ist im Allgemeinen nicht im Interesse des Kindes.</p><p>Heute können in den allermeisten Fällen beide Elternteile ihr Berufsleben so gestalten, dass sie ein Kind länger als nur vier Tage pro Monat betreuen können. Insbesondere hat in den Paarhaushalten die Beteiligung der Väter an der Familien- und Hausarbeit in den letzten 20 Jahren stark zugenommen. 2013 belief sie sich auf rund 35 Prozent der Zeit, die beide Eltern diesen Aktivitäten widmeten; Mütter und Väter wendeten durchschnittlich insgesamt gleich viele Stunden für die Familien- und die Erwerbsarbeit auf (Bundesamt für Statistik BFS, Statistik der Schweiz, Familien in der Schweiz, Statistischer Bericht 2017, S. 41 f.). Schliesslich schafft die Betreuung von Kindern durch andere Familienmitglieder der beiden Eltern - namentlich durch die Grosseltern - keine besonderen Probleme (vgl. dazu Monika Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, FamPra.ch 2019, S. 1100 ff.), und die Zahl der Plätze in den Kitas und in der schulergänzenden Betreuung steigt ständig. Dies ermöglicht es beiden Elternteilen, Erwerbs- und Familienleben unter einen Hut zu bringen.</p><p>Offensichtlich würde eine alternierende Obhut, von Fall zu Fall geregelt, die Beziehung zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind erheblich verbessern. Und nicht zuletzt würde sie auch die Chancengleichheit und den Zugang zum Arbeitsmarkt für beide Elternteile begünstigen.</p>
- <p>Im übergeordneten Interesse des Kindes und zur Förderung der Entwicklung dauerhafter und ausgewogener persönlicher Beziehungen zwischen dem Kind und seinen beiden Eltern werden die Artikel 298 Absatz 2ter und 298b Absatz 3ter des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) wie folgt geändert:</p><p>Art. 298 Abs. 2ter: "Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und die Umstände es erlauben."</p><p>Art. 298b Abs. 3ter: "Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft und fördert die Kindesschutzbehörde im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Weigerung eines Elternteils darf der Einrichtung einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist und die Umstände es erlauben."</p>
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