Covid-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude

ShortId
21.482
Id
20210482
Updated
10.02.2026 21:02
Language
de
Title
Covid-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude
AdditionalIndexing
421;2841;04
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Seit dem 13. September 2021 gilt in der Schweiz eine ausgeweitete Covid-Zertifikatspflicht. Parlamente und Gemeindeversammlungen sind von der Regelung ausgenommen, damit die Rechte von Parlamentsmitgliedern und die politischen Rechte für alle gewahrt werden können. Da es für den Erhalt eines Covid-Zertifikats lediglich einen Test braucht, wird es jedoch als verhältnismässig erachtet, für den Zugang zum Parlamentsgebäude ein Zertifikat zu verlangen, wobei allerdings eine entsprechende gesetzliche Grundlage notwendig ist. Wenn alle Personen im Parlamentsgebäude über ein Zertifikat verfügen, dann können Schutzvorkehrungen wie Maskenpflicht oder Abtrennungen mit Plexiglas, welche der Kommunikation unter den Ratsmitgliedern hinderlich sein können, aufgehoben werden. Insbesondere geht es jedoch darum, auch in einer nach wie vor unsicheren epidemiologischen Lage die Handlungsfähigkeit des Parlamentes langfristig sicher zustellen und einen Beitrag zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überlastung zu leisten. </p>
  • <p>Es sind die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu erarbeiten für die Einführung einer Covid-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude. Die Regelungen enthalten folgende Eckwerte: </p><p></p><p>1. Alle Personen ab dem 16. Altersjahr erhalten Zutritt zum Parlamentsgebäude nur mit einem gültigen Covid-19 Zertifikat gemäss Artikel 6a des Covid-Gesetzes.</p><p>2. Personen, die zwingend Zutritt zum Parlamentsgebäude benötigen, werden die Kosten für die allenfalls notwendigen Tests für die Ausstellung des Zertifikats vergütet. </p><p>3. Für Sitzungen parlamentarischer Organe ausserhalb des Parlamentsgebäudes gelten die gleichen Regeln wie im Parlamentsgebäude.</p><p>4. Mit Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber von elektronischen Zutrittsausweisen zum Parlamentsgebäude kann die Gültigkeitsdauer des Covid-Zertifikats auf dem Zutrittsausweis erfasst werden, wodurch die Eingangskontrolle der Geimpften und Genesenen entfällt. </p><p>5. Die Zertifikatspflicht ersetzt einschränkende Schutzmassnahmen wie Maskenpflicht und Plexiglaswände.</p><p>6. Die Verwaltungsdelegation regelt insbesondere die Kontrolle der Covid-Zertifikate und legt fest, welche Personengruppen gemäss Ziffer 2 Anspruch auf eine Vergütung von Tests haben.</p><p>7. Ratsmitglieder, die kein Covid-Zertifikat vorweisen, können ihre Stimmen an Sitzungen der Räte in Abwesenheit abgeben. Sie informieren am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte. </p><p>8. Das Gesetz wird gemäss Art. 165 Abs. 1 BV dringlich erklärt. Es tritt am Tag nach den Schlussabstimmungen in Kraft und gilt längstens bis zum 1. Dezember 2022. Die Verwaltungsdelegation kann die vorzeitige Aufhebung des Gesetzes beschliessen.</p>
  • Covid-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem 13. September 2021 gilt in der Schweiz eine ausgeweitete Covid-Zertifikatspflicht. Parlamente und Gemeindeversammlungen sind von der Regelung ausgenommen, damit die Rechte von Parlamentsmitgliedern und die politischen Rechte für alle gewahrt werden können. Da es für den Erhalt eines Covid-Zertifikats lediglich einen Test braucht, wird es jedoch als verhältnismässig erachtet, für den Zugang zum Parlamentsgebäude ein Zertifikat zu verlangen, wobei allerdings eine entsprechende gesetzliche Grundlage notwendig ist. Wenn alle Personen im Parlamentsgebäude über ein Zertifikat verfügen, dann können Schutzvorkehrungen wie Maskenpflicht oder Abtrennungen mit Plexiglas, welche der Kommunikation unter den Ratsmitgliedern hinderlich sein können, aufgehoben werden. Insbesondere geht es jedoch darum, auch in einer nach wie vor unsicheren epidemiologischen Lage die Handlungsfähigkeit des Parlamentes langfristig sicher zustellen und einen Beitrag zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überlastung zu leisten. </p>
    • <p>Es sind die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu erarbeiten für die Einführung einer Covid-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude. Die Regelungen enthalten folgende Eckwerte: </p><p></p><p>1. Alle Personen ab dem 16. Altersjahr erhalten Zutritt zum Parlamentsgebäude nur mit einem gültigen Covid-19 Zertifikat gemäss Artikel 6a des Covid-Gesetzes.</p><p>2. Personen, die zwingend Zutritt zum Parlamentsgebäude benötigen, werden die Kosten für die allenfalls notwendigen Tests für die Ausstellung des Zertifikats vergütet. </p><p>3. Für Sitzungen parlamentarischer Organe ausserhalb des Parlamentsgebäudes gelten die gleichen Regeln wie im Parlamentsgebäude.</p><p>4. Mit Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber von elektronischen Zutrittsausweisen zum Parlamentsgebäude kann die Gültigkeitsdauer des Covid-Zertifikats auf dem Zutrittsausweis erfasst werden, wodurch die Eingangskontrolle der Geimpften und Genesenen entfällt. </p><p>5. Die Zertifikatspflicht ersetzt einschränkende Schutzmassnahmen wie Maskenpflicht und Plexiglaswände.</p><p>6. Die Verwaltungsdelegation regelt insbesondere die Kontrolle der Covid-Zertifikate und legt fest, welche Personengruppen gemäss Ziffer 2 Anspruch auf eine Vergütung von Tests haben.</p><p>7. Ratsmitglieder, die kein Covid-Zertifikat vorweisen, können ihre Stimmen an Sitzungen der Räte in Abwesenheit abgeben. Sie informieren am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte. </p><p>8. Das Gesetz wird gemäss Art. 165 Abs. 1 BV dringlich erklärt. Es tritt am Tag nach den Schlussabstimmungen in Kraft und gilt längstens bis zum 1. Dezember 2022. Die Verwaltungsdelegation kann die vorzeitige Aufhebung des Gesetzes beschliessen.</p>
    • Covid-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Seit dem 13. September 2021 gilt in der Schweiz eine ausgeweitete Covid-Zertifikatspflicht. Parlamente und Gemeindeversammlungen sind von der Regelung ausgenommen, damit die Rechte von Parlamentsmitgliedern und die politischen Rechte für alle gewahrt werden können. Da es für den Erhalt eines Covid-Zertifikats lediglich einen Test braucht, wird es jedoch als verhältnismässig erachtet, für den Zugang zum Parlamentsgebäude ein Zertifikat zu verlangen, wobei allerdings eine entsprechende gesetzliche Grundlage notwendig ist. Wenn alle Personen im Parlamentsgebäude über ein Zertifikat verfügen, dann können Schutzvorkehrungen wie Maskenpflicht oder Abtrennungen mit Plexiglas, welche der Kommunikation unter den Ratsmitgliedern hinderlich sein können, aufgehoben werden. Insbesondere geht es jedoch darum, auch in einer nach wie vor unsicheren epidemiologischen Lage die Handlungsfähigkeit des Parlamentes langfristig sicher zustellen und einen Beitrag zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überlastung zu leisten. </p>
    • <p>Es sind die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu erarbeiten für die Einführung einer Covid-Zertifikatspflicht im Parlamentsgebäude. Die Regelungen enthalten folgende Eckwerte: </p><p></p><p>1. Alle Personen ab dem 16. Altersjahr erhalten Zutritt zum Parlamentsgebäude nur mit einem gültigen Covid-19 Zertifikat gemäss Artikel 6a des Covid-Gesetzes.</p><p>2. Personen, die zwingend Zutritt zum Parlamentsgebäude benötigen, werden die Kosten für die allenfalls notwendigen Tests für die Ausstellung des Zertifikats vergütet. </p><p>3. Für Sitzungen parlamentarischer Organe ausserhalb des Parlamentsgebäudes gelten die gleichen Regeln wie im Parlamentsgebäude.</p><p>4. Mit Zustimmung der Inhaberinnen und Inhaber von elektronischen Zutrittsausweisen zum Parlamentsgebäude kann die Gültigkeitsdauer des Covid-Zertifikats auf dem Zutrittsausweis erfasst werden, wodurch die Eingangskontrolle der Geimpften und Genesenen entfällt. </p><p>5. Die Zertifikatspflicht ersetzt einschränkende Schutzmassnahmen wie Maskenpflicht und Plexiglaswände.</p><p>6. Die Verwaltungsdelegation regelt insbesondere die Kontrolle der Covid-Zertifikate und legt fest, welche Personengruppen gemäss Ziffer 2 Anspruch auf eine Vergütung von Tests haben.</p><p>7. Ratsmitglieder, die kein Covid-Zertifikat vorweisen, können ihre Stimmen an Sitzungen der Räte in Abwesenheit abgeben. Sie informieren am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte. </p><p>8. Das Gesetz wird gemäss Art. 165 Abs. 1 BV dringlich erklärt. Es tritt am Tag nach den Schlussabstimmungen in Kraft und gilt längstens bis zum 1. Dezember 2022. Die Verwaltungsdelegation kann die vorzeitige Aufhebung des Gesetzes beschliessen.</p>
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