Freigrenze anstatt Umsatzschwelle bei der Mehrwertsteuerpflicht

ShortId
21.3508
Id
20213508
Updated
28.07.2023 00:09
Language
de
Title
Freigrenze anstatt Umsatzschwelle bei der Mehrwertsteuerpflicht
AdditionalIndexing
15;2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Unternehmen, das steuerbare und steuerbefreite Leistungen unter 100 000 Franken pro Jahr erzielt, ist aus administrativen Gründen von der Steuerpflicht befreit. Diese Umsatzgrenze ist als Freigrenze ausgestaltet, d.h. sobald der Umsatz diese Grenze überschreitet, ist das Unternehmen ab dem Folgejahr steuerpflichtig und es muss den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen versteuern.</p><p>1. Ein Unternehmen, das die Umsatzgrenze von 100 000 Franken unterschreitet, kann sich auf Ende dieses Jahres aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, sofern zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz auch im folgenden Jahr nicht erreicht wird.</p><p>Aktuell sind rund 95 000 Unternehmen im MWST-Register eingetragen, obwohl sie jährlich weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn entweder die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt oder wenn die Kundschaft aus Unternehmen besteht, die den Vorsteuerabzug vornehmen wollen.</p><p>2 und 4. Die Unternehmen ziehen zwar die Mehrwertsteuer für den Bund ein. Träger und Trägerinnen der Mehrwertsteuer sind jedoch die Endabnehmer und Endabnehmerinnen, deren Konsum besteuert werden soll. Daraus ergibt sich, dass ein Freibetrag konzeptionell falsch wäre und zu mehr Rechtsungleichheiten führen würde. Für die ersten 100 000 Franken Umsatz könnten die Leistungen ohne MWST angeboten werden, danach wäre die MWST in Rechnung zu stellen. So bekämen beispielsweise die ersten zwei bis drei Kundinnen und Kunden im Jahr einen Neuwagen ohne MWST, alle weiteren müssten die MWST bezahlen. Eine gleichmässigere Besteuerung liesse sich nur durch eine Senkung oder Aufhebung der heute gültigen Umsatzlimite von 100 000 Franken erzielen. Bei der Aufhebung wäre sichergestellt, dass die steuerliche Belastung immer gleich ist - egal bei welchem Unternehmen eine Leistung bezogen wird.</p><p>Nicht steuerpflichtige Unternehmen haben dann einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren steuerpflichtigen Konkurrenzunternehmen, wenn es sich bei der Kundschaft um Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen oder Organisationen handelt. Handelt es sich bei der Kundschaft hingegen um mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dann hat das leistungserbringende Unternehmen Wettbewerbsnachteile, wenn es nicht steuerpflichtig ist.</p><p>3. Die heutige Freigrenze kann zu Fehlanreizen führen. Ein Unternehmen kann veranlasst sein, auf die Erbringung einer Leistung zu verzichten, wenn diese die Mehrwertsteuerpflicht auslösen würde. Ein Freibetrag würde diesen Fehlanreiz nur teilweise beseitigen, denn der Wechsel von der Nichtsteuerpflicht zur Steuerpflicht führt auch bei einem Freibetrag zu administrativem Mehraufwand.</p><p>Gegen die Einführung eines Freibetrags spricht weiter:</p><p>- Rechnet das Unternehmen nach vereinnahmten Entgelten, also nach Zahlungseingang, ab, was auf gut die Hälfte aller Steuerpflichtigen zutrifft, dann lässt sich nicht sicherstellen, dass auf den ersten 100 000 Franken Umsatz des Jahres keine Steuer in Rechnung gestellt wird. Die ersten Einnahmen des Jahres entfallen nämlich mindestens teilweise auf Rechnungen, die bereits im Vorjahr mit Ausweis der MWST ausgestellt wurden.</p><p>- Äusserst kompliziert wäre die Handhabung der Vorsteuerseite. Bei den direkt zuordenbaren Vorleistungen wäre kein Vorsteuerabzug möglich. Häufig dürfte der Einkauf dieser Vorleistungen aber bereits einige Zeit zurückliegen und wurde der Vorsteuerabzug schon vorgenommen. Dieser wäre somit rückwirkend zu korrigieren. Bei den nicht zuordenbaren Vorleistungen (Anlagegüter, Betriebsmittel) könnte die Vorsteuer nur verhältnismässig abgezogen werden. Da der Bezug bei diesen Vorleistungen teilweise Jahre zurückliegt, wären auch diesbezüglich rückwirkende Korrekturen vorzunehmen.</p><p>Ein Freibetrag wäre also mit hohen administrativen Aufwendungen für alle knapp 400 000 steuerpflichtigen Personen verbunden.</p><p>5. Gemäss einer sehr groben Schätzung dürften die Mindereinnahmen aus der Mehrwertsteuer zwischen 400 und 500 Millionen Franken betragen, wenn die Steuerpflicht unverändert bei einem Umsatz von 100 000 Franken eintreten und neu ein Freibetrag in gleicher Höhe gelten würde. Von diesen Mindereinnahmen gingen rund 13 Prozent zulasten des AHV-Fonds.</p><p>6. Wird die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht bei 100 000 Franken belassen, ergeben sich in jedem Fall Mindereinnahmen, egal auf welchen Betrag der Freibetrag festgelegt würde. Keine Mindereinnahmen ergäben sich nur dann, wenn gleichzeitig mit dem Freibetrag auch die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht reduziert würde. Auf welchen Betrag die Umsatzgrenze und der Freibetrag festgelegt werden müssten, um Ertragsneutralität zu gewährleisten, lässt sich nicht sagen, da nicht bekannt ist, wie viele Unternehmen wegen zu niedriger Umsätze nicht steuerpflichtig und auch nicht bereits freiwillig im MWST-Register eingetragen und wie hoch deren Umsätze sind.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Unternehmer, welche die Umsatzschwelle von 100 000 Franken pro Jahr nicht erreichen, sind von der MwSt-Pflicht gänzlich befreit. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Unternehmen, welches die Umsatzschwelle knapp übersteigt mit einem Saldosteuersatz von 6,5 Prozent etwa 6500 Franken Mehrwertsteuer schuldet. Würde ein Unternehmen die aktuelle Umsatzschwelle als Freigrenze abziehen können, würde die Steuerbelastung nicht stufenweise (ab Erreichen der Umsatzschwelle) zunehmen, sondern nur linear. Dies würde eine gleichmässigere Besteuerung der Unternehmen ermöglichen. </p><p>1. Stimmt es, dass Unternehmen, welche die Umsatzschwelle für die MwSt-Pflicht in einem bestimmten Jahr knapp erreichen, für mehrere Jahre unabhängig ihres Umsatzes steuerpflichtig bleiben? Wenn ja, für wie lange?</p><p>2. Wäre die Einführung einer Freigrenze (beispielsweise von 100 000 Franken) anstatt einer Umsatzschwelle nicht zielführender um eine gleichmässigere Besteuerung nach dem Leistungsprinzip zu erreichen?</p><p>3. Welches wären die Gründe für und gegen eine Einführung einer solchen Freigrenze?</p><p>4. Würde die Einführung einer Freigrenze nicht insbesondere kleiner Betriebe steuerlich entlasten und einen steuerlichen Anreiz schaffen, einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken zu erwirtschaften, was sich positiv auf die Steuereinnahmen auswirken würde? </p><p>5. Wie hoch wären die Einbussen für den Bund bei der Einführung einer MwSt-Freigrenze von 100 000 Franken?</p><p>6. Wie hoch müsste eine Freigrenze festgelegt werden, damit der Bund keine Steuereinbussen verzeichnen müsste?</p>
  • Freigrenze anstatt Umsatzschwelle bei der Mehrwertsteuerpflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Unternehmen, das steuerbare und steuerbefreite Leistungen unter 100 000 Franken pro Jahr erzielt, ist aus administrativen Gründen von der Steuerpflicht befreit. Diese Umsatzgrenze ist als Freigrenze ausgestaltet, d.h. sobald der Umsatz diese Grenze überschreitet, ist das Unternehmen ab dem Folgejahr steuerpflichtig und es muss den gesamten Umsatz aus steuerbaren Leistungen versteuern.</p><p>1. Ein Unternehmen, das die Umsatzgrenze von 100 000 Franken unterschreitet, kann sich auf Ende dieses Jahres aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen, sofern zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz auch im folgenden Jahr nicht erreicht wird.</p><p>Aktuell sind rund 95 000 Unternehmen im MWST-Register eingetragen, obwohl sie jährlich weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn entweder die Vorsteuer die Umsatzsteuer übersteigt oder wenn die Kundschaft aus Unternehmen besteht, die den Vorsteuerabzug vornehmen wollen.</p><p>2 und 4. Die Unternehmen ziehen zwar die Mehrwertsteuer für den Bund ein. Träger und Trägerinnen der Mehrwertsteuer sind jedoch die Endabnehmer und Endabnehmerinnen, deren Konsum besteuert werden soll. Daraus ergibt sich, dass ein Freibetrag konzeptionell falsch wäre und zu mehr Rechtsungleichheiten führen würde. Für die ersten 100 000 Franken Umsatz könnten die Leistungen ohne MWST angeboten werden, danach wäre die MWST in Rechnung zu stellen. So bekämen beispielsweise die ersten zwei bis drei Kundinnen und Kunden im Jahr einen Neuwagen ohne MWST, alle weiteren müssten die MWST bezahlen. Eine gleichmässigere Besteuerung liesse sich nur durch eine Senkung oder Aufhebung der heute gültigen Umsatzlimite von 100 000 Franken erzielen. Bei der Aufhebung wäre sichergestellt, dass die steuerliche Belastung immer gleich ist - egal bei welchem Unternehmen eine Leistung bezogen wird.</p><p>Nicht steuerpflichtige Unternehmen haben dann einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren steuerpflichtigen Konkurrenzunternehmen, wenn es sich bei der Kundschaft um Privatpersonen oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen oder Organisationen handelt. Handelt es sich bei der Kundschaft hingegen um mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, dann hat das leistungserbringende Unternehmen Wettbewerbsnachteile, wenn es nicht steuerpflichtig ist.</p><p>3. Die heutige Freigrenze kann zu Fehlanreizen führen. Ein Unternehmen kann veranlasst sein, auf die Erbringung einer Leistung zu verzichten, wenn diese die Mehrwertsteuerpflicht auslösen würde. Ein Freibetrag würde diesen Fehlanreiz nur teilweise beseitigen, denn der Wechsel von der Nichtsteuerpflicht zur Steuerpflicht führt auch bei einem Freibetrag zu administrativem Mehraufwand.</p><p>Gegen die Einführung eines Freibetrags spricht weiter:</p><p>- Rechnet das Unternehmen nach vereinnahmten Entgelten, also nach Zahlungseingang, ab, was auf gut die Hälfte aller Steuerpflichtigen zutrifft, dann lässt sich nicht sicherstellen, dass auf den ersten 100 000 Franken Umsatz des Jahres keine Steuer in Rechnung gestellt wird. Die ersten Einnahmen des Jahres entfallen nämlich mindestens teilweise auf Rechnungen, die bereits im Vorjahr mit Ausweis der MWST ausgestellt wurden.</p><p>- Äusserst kompliziert wäre die Handhabung der Vorsteuerseite. Bei den direkt zuordenbaren Vorleistungen wäre kein Vorsteuerabzug möglich. Häufig dürfte der Einkauf dieser Vorleistungen aber bereits einige Zeit zurückliegen und wurde der Vorsteuerabzug schon vorgenommen. Dieser wäre somit rückwirkend zu korrigieren. Bei den nicht zuordenbaren Vorleistungen (Anlagegüter, Betriebsmittel) könnte die Vorsteuer nur verhältnismässig abgezogen werden. Da der Bezug bei diesen Vorleistungen teilweise Jahre zurückliegt, wären auch diesbezüglich rückwirkende Korrekturen vorzunehmen.</p><p>Ein Freibetrag wäre also mit hohen administrativen Aufwendungen für alle knapp 400 000 steuerpflichtigen Personen verbunden.</p><p>5. Gemäss einer sehr groben Schätzung dürften die Mindereinnahmen aus der Mehrwertsteuer zwischen 400 und 500 Millionen Franken betragen, wenn die Steuerpflicht unverändert bei einem Umsatz von 100 000 Franken eintreten und neu ein Freibetrag in gleicher Höhe gelten würde. Von diesen Mindereinnahmen gingen rund 13 Prozent zulasten des AHV-Fonds.</p><p>6. Wird die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht bei 100 000 Franken belassen, ergeben sich in jedem Fall Mindereinnahmen, egal auf welchen Betrag der Freibetrag festgelegt würde. Keine Mindereinnahmen ergäben sich nur dann, wenn gleichzeitig mit dem Freibetrag auch die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht reduziert würde. Auf welchen Betrag die Umsatzgrenze und der Freibetrag festgelegt werden müssten, um Ertragsneutralität zu gewährleisten, lässt sich nicht sagen, da nicht bekannt ist, wie viele Unternehmen wegen zu niedriger Umsätze nicht steuerpflichtig und auch nicht bereits freiwillig im MWST-Register eingetragen und wie hoch deren Umsätze sind.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Unternehmer, welche die Umsatzschwelle von 100 000 Franken pro Jahr nicht erreichen, sind von der MwSt-Pflicht gänzlich befreit. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein Unternehmen, welches die Umsatzschwelle knapp übersteigt mit einem Saldosteuersatz von 6,5 Prozent etwa 6500 Franken Mehrwertsteuer schuldet. Würde ein Unternehmen die aktuelle Umsatzschwelle als Freigrenze abziehen können, würde die Steuerbelastung nicht stufenweise (ab Erreichen der Umsatzschwelle) zunehmen, sondern nur linear. Dies würde eine gleichmässigere Besteuerung der Unternehmen ermöglichen. </p><p>1. Stimmt es, dass Unternehmen, welche die Umsatzschwelle für die MwSt-Pflicht in einem bestimmten Jahr knapp erreichen, für mehrere Jahre unabhängig ihres Umsatzes steuerpflichtig bleiben? Wenn ja, für wie lange?</p><p>2. Wäre die Einführung einer Freigrenze (beispielsweise von 100 000 Franken) anstatt einer Umsatzschwelle nicht zielführender um eine gleichmässigere Besteuerung nach dem Leistungsprinzip zu erreichen?</p><p>3. Welches wären die Gründe für und gegen eine Einführung einer solchen Freigrenze?</p><p>4. Würde die Einführung einer Freigrenze nicht insbesondere kleiner Betriebe steuerlich entlasten und einen steuerlichen Anreiz schaffen, einen Umsatz von mehr als 100 000 Franken zu erwirtschaften, was sich positiv auf die Steuereinnahmen auswirken würde? </p><p>5. Wie hoch wären die Einbussen für den Bund bei der Einführung einer MwSt-Freigrenze von 100 000 Franken?</p><p>6. Wie hoch müsste eine Freigrenze festgelegt werden, damit der Bund keine Steuereinbussen verzeichnen müsste?</p>
    • Freigrenze anstatt Umsatzschwelle bei der Mehrwertsteuerpflicht

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