Weidezäune als tödliche Falle

ShortId
21.3511
Id
20213511
Updated
10.04.2024 15:52
Language
de
Title
Weidezäune als tödliche Falle
AdditionalIndexing
52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, ihre Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 Tierschutzverordnung [TSchV]; SR 455.1). Unfälle scheinen häufig durch die Nachlässigkeit von Tierhaltenden verursacht zu sein. Daher ist die Information der Tierhaltenden ein wichtiges Instrument, um Unfälle weiter zu reduzieren. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat deshalb im Januar 2019 ein aktualisiertes Merkblatt publiziert (www.blv.admin.ch &gt;Tiere &gt; Tierschutz &gt; Nutztierhaltung &gt; Schafe &gt; Weitere Informationen &gt; Merkblatt: Weidezäune - richtiger Umgang rettet Leben von Wildtieren). Dessen Ziel ist, die Tierhaltenden an wichtige Verhaltensregeln beim Aufstellen und Entfernen der Zäune zu erinnern, um Unfälle mit Wildtieren auf ein Minimum zu beschränken. Auch der Schweizer Tierschutz STS hat im Jahr 2017 ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben (www.tierschutz.com &gt; Publikationen &gt; Sichere Zäune für Nutz- und Wildtiere).</p><p>2-4) In der Tierschutzgesetzgebung ist klar geregelt, dass die Tierhaltenden dafür zu sorgen haben, dass die Tiere nicht ungerechtfertigt Schmerzen oder Leiden ausgesetzt sind (Art. 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz [SR 455] und Art. 7 Abs. 1 TSchV).</p><p>Stacheldraht ist schlecht sichtbar und wegen der scharfen Stachelspitzen sehr gefährlich für Mensch und Tier. Das BLV rät deshalb in seinem Merkblatt von der Anwendung von Stacheldraht ab. Wo dieser noch vorhanden ist, sollte er entfernt werden, insbesondere in Waldgebieten. Für das Einzäunen von Lamas, Alpakas und Equiden ist dessen Verwendung bereits untersagt (Art. 57 Abs. 6 und Art. 63 TSchV); vorbehalten sind befristete kantonale Ausnahmebewilligungen.</p><p>Der Umgang mit landwirtschaftlichen Zäunen im Sinne der Erhaltung der Durchlässigkeit der Landschaft für Wildtiere müsste in der Jagdgesetzgebung geregelt werden. Eine entsprechende Regelung von Zäunen innerhalb von Wildtierkorridorgebieten war bei der parlamentarischen Debatte zur Anpassung des Jagdgesetzes unbestritten. Die Vorlage des Parlaments wurde vom Volk jedoch am 27. September 2020 an der Urne abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat wird folglich das BLV und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) damit beauftragen zu prüfen, ob die Frage der Wilddurchgänge und des Tierschutzes (allenfalls einschliesslich eines weitergehenden Verbots der Verwendung von Stacheldraht) im Rahmen des Gegenentwurfs zur Biodiversitätsinitiative geregelt werden könnte oder ob auch das Tierschutzrecht angepasst werden müsste. Eine entsprechende Bestimmung wird geprüft und könnte allgemein wegweisend werden für wildtierfreundliche Zaunsysteme in der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Jährlich finden zwischen 3000-4500 Wildtiere in Zäunen einen qualvollen Tod. Die Anzahl verletzter Tiere liegt wahrscheinlich nochmals drei bis vier Mal höher. Allein der Kanton Bern registrierte im Jahr 2018 105 in Zäunen verendete Rehe. Zu den häufigen Unfallopfern zählen neben Rehen, vor allem Rothirsche, Gämsen, Füchse, Feldhasen, Marderartige, Wildschweine, Höckerschwäne oder Rotmilane. Über 70 Prozent der verendeten Tiere starben in Weidenetzen. Knotengitter und Litzenzäune waren weniger problematisch aber immer noch für je 6,5 Prozent der Abgänge verantwortlich, das belegt eine aktuelle Studie des Schweizer Tierschutz STS (2020). Stacheldraht ist zwar nur für rund ein Prozent der festgestellten Abgänge verantwortlich. Die Verletzungen, die sich Nutz- und Wildtiere bei Unfällen zuziehen sind aber oft tiefe, schmerzhafte Fleischwunden, die als Folge zum qualvollen Tod der Tiere führen. Diese später verendeten Tiere werden nicht von der Statistik erfasst. Der Bund stellt das Merkblatt "Weidezäune - richtiger Umgang rettet Leben von Wildtieren" zur Verfügung. Weitergehende Massnahmen fehlen, um Unfälle zu vermeiden und Tierleid zu verhindern.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat die folgenden Fragen zu beantworten: </p><p>1. Welche zusätzlichen Massnahmen könnten ergriffen werden, um die Unfallgefahr von Wild- und Nutztieren bei Weidezäunen zu reduzieren?</p><p>2. In vielen Gemeinden und einigen Kantonen ist die Verwendung von Stacheldraht bereits verboten oder stark eingeschränkt. Gesamtschweizerisch gilt für gewisse Tierarten bereits ein Stacheldrahtverbot. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer weiteren Beschränkung der Anwendung dieses Zaunmaterials, zumindest dort, wo gute Alternativen existieren?</p><p>3. Wie könnte durchgesetzt werden, dass ausserhalb der Weidesaison Wilddurchgänge geschaffen werden; Zäune in Wildeinstandsgebieten und auf Wildwechseln bis zum 1. November abzulegen sind; mobile Elektrozäune (Weidenetze und Litzenzäune) während der Weidesaison fachmännisch zu unterhalten und bei Nichtgebrauch innert Wochenfrist zu entfernen sind; Zäune, die nicht mehr unterhalten und gebraucht werden, ebenfalls zu entfernen sind? </p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, tierschutzrelevante Anpassungen in den Verordnungen (Bsp. Tierschutzverordnung) vorzunehmen?</p>
  • Weidezäune als tödliche Falle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, ihre Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 Tierschutzverordnung [TSchV]; SR 455.1). Unfälle scheinen häufig durch die Nachlässigkeit von Tierhaltenden verursacht zu sein. Daher ist die Information der Tierhaltenden ein wichtiges Instrument, um Unfälle weiter zu reduzieren. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat deshalb im Januar 2019 ein aktualisiertes Merkblatt publiziert (www.blv.admin.ch &gt;Tiere &gt; Tierschutz &gt; Nutztierhaltung &gt; Schafe &gt; Weitere Informationen &gt; Merkblatt: Weidezäune - richtiger Umgang rettet Leben von Wildtieren). Dessen Ziel ist, die Tierhaltenden an wichtige Verhaltensregeln beim Aufstellen und Entfernen der Zäune zu erinnern, um Unfälle mit Wildtieren auf ein Minimum zu beschränken. Auch der Schweizer Tierschutz STS hat im Jahr 2017 ein entsprechendes Merkblatt herausgegeben (www.tierschutz.com &gt; Publikationen &gt; Sichere Zäune für Nutz- und Wildtiere).</p><p>2-4) In der Tierschutzgesetzgebung ist klar geregelt, dass die Tierhaltenden dafür zu sorgen haben, dass die Tiere nicht ungerechtfertigt Schmerzen oder Leiden ausgesetzt sind (Art. 4 Abs. 2 Tierschutzgesetz [SR 455] und Art. 7 Abs. 1 TSchV).</p><p>Stacheldraht ist schlecht sichtbar und wegen der scharfen Stachelspitzen sehr gefährlich für Mensch und Tier. Das BLV rät deshalb in seinem Merkblatt von der Anwendung von Stacheldraht ab. Wo dieser noch vorhanden ist, sollte er entfernt werden, insbesondere in Waldgebieten. Für das Einzäunen von Lamas, Alpakas und Equiden ist dessen Verwendung bereits untersagt (Art. 57 Abs. 6 und Art. 63 TSchV); vorbehalten sind befristete kantonale Ausnahmebewilligungen.</p><p>Der Umgang mit landwirtschaftlichen Zäunen im Sinne der Erhaltung der Durchlässigkeit der Landschaft für Wildtiere müsste in der Jagdgesetzgebung geregelt werden. Eine entsprechende Regelung von Zäunen innerhalb von Wildtierkorridorgebieten war bei der parlamentarischen Debatte zur Anpassung des Jagdgesetzes unbestritten. Die Vorlage des Parlaments wurde vom Volk jedoch am 27. September 2020 an der Urne abgelehnt.</p><p>Der Bundesrat wird folglich das BLV und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) damit beauftragen zu prüfen, ob die Frage der Wilddurchgänge und des Tierschutzes (allenfalls einschliesslich eines weitergehenden Verbots der Verwendung von Stacheldraht) im Rahmen des Gegenentwurfs zur Biodiversitätsinitiative geregelt werden könnte oder ob auch das Tierschutzrecht angepasst werden müsste. Eine entsprechende Bestimmung wird geprüft und könnte allgemein wegweisend werden für wildtierfreundliche Zaunsysteme in der Schweiz.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Jährlich finden zwischen 3000-4500 Wildtiere in Zäunen einen qualvollen Tod. Die Anzahl verletzter Tiere liegt wahrscheinlich nochmals drei bis vier Mal höher. Allein der Kanton Bern registrierte im Jahr 2018 105 in Zäunen verendete Rehe. Zu den häufigen Unfallopfern zählen neben Rehen, vor allem Rothirsche, Gämsen, Füchse, Feldhasen, Marderartige, Wildschweine, Höckerschwäne oder Rotmilane. Über 70 Prozent der verendeten Tiere starben in Weidenetzen. Knotengitter und Litzenzäune waren weniger problematisch aber immer noch für je 6,5 Prozent der Abgänge verantwortlich, das belegt eine aktuelle Studie des Schweizer Tierschutz STS (2020). Stacheldraht ist zwar nur für rund ein Prozent der festgestellten Abgänge verantwortlich. Die Verletzungen, die sich Nutz- und Wildtiere bei Unfällen zuziehen sind aber oft tiefe, schmerzhafte Fleischwunden, die als Folge zum qualvollen Tod der Tiere führen. Diese später verendeten Tiere werden nicht von der Statistik erfasst. Der Bund stellt das Merkblatt "Weidezäune - richtiger Umgang rettet Leben von Wildtieren" zur Verfügung. Weitergehende Massnahmen fehlen, um Unfälle zu vermeiden und Tierleid zu verhindern.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat die folgenden Fragen zu beantworten: </p><p>1. Welche zusätzlichen Massnahmen könnten ergriffen werden, um die Unfallgefahr von Wild- und Nutztieren bei Weidezäunen zu reduzieren?</p><p>2. In vielen Gemeinden und einigen Kantonen ist die Verwendung von Stacheldraht bereits verboten oder stark eingeschränkt. Gesamtschweizerisch gilt für gewisse Tierarten bereits ein Stacheldrahtverbot. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer weiteren Beschränkung der Anwendung dieses Zaunmaterials, zumindest dort, wo gute Alternativen existieren?</p><p>3. Wie könnte durchgesetzt werden, dass ausserhalb der Weidesaison Wilddurchgänge geschaffen werden; Zäune in Wildeinstandsgebieten und auf Wildwechseln bis zum 1. November abzulegen sind; mobile Elektrozäune (Weidenetze und Litzenzäune) während der Weidesaison fachmännisch zu unterhalten und bei Nichtgebrauch innert Wochenfrist zu entfernen sind; Zäune, die nicht mehr unterhalten und gebraucht werden, ebenfalls zu entfernen sind? </p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, tierschutzrelevante Anpassungen in den Verordnungen (Bsp. Tierschutzverordnung) vorzunehmen?</p>
    • Weidezäune als tödliche Falle

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