Keine Bezahlung der Arbeitslosengelder für EU-Grenzgänger durch die Schweiz

ShortId
21.3522
Id
20213522
Updated
10.04.2024 15:47
Language
de
Title
Keine Bezahlung der Arbeitslosengelder für EU-Grenzgänger durch die Schweiz
AdditionalIndexing
10;2811;2836;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das EU-interne Gesetzgebungsverfahren zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist noch nicht abgeschlossen. Es schien, dass ein Kompromiss durch die europäischen Instanzen zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat gefunden worden war. Da diese Vereinbarung beim Ausschuss der Ständigen Vertreter nicht die erforderliche Mehrheit finden konnte, werden die zukünftigen EU-Präsidentschaften die Reformarbeiten an der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voraussichtlich fortführen.</p><p>Eine definitive Fassung des Änderungsrechtsakts seitens EU liegt somit noch nicht vor. Es ist daher nicht möglich, ohne Vorliegen einer Endfassung ein Verhandlungsmandat für die diesbezüglichen Diskussionen im Gemischten Ausschuss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zu antizipieren. Bevor die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung bzw. deren Modalitäten im Gemischten Ausschuss FZA zwischen der Schweiz und der EU diskutiert werden kann, muss die EU der Schweiz im Übrigen zunächst den Antrag zur Übernahme der Verordnungsrevision ins FZA unterbreiten.</p><p>Die Schweiz ist gemäss Anhang ll des FZA grundsätzlich nicht verpflichtet, eine solche neue Regelung zu übernehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten von der Schweiz die Übernahme der revidierten Verordnung 883/2004 ins FZA fordern werden. Ein Entscheid des paritätisch zusammengesetzten Gemischten Ausschusses FZA über eine Übernahme bedingt das Einverständnis beider Parteien. Der Bundesrat wird die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung zu gegebener Zeit prüfen. Für die Genehmigung der Übernahme wird, je nach Tragweite und Auswirkungen derselben, voraussichtlich die Bundesversammlung zuständig sein (inkl. allfälliges Referendum).</p><p>Diese Motion wird eingereicht, da die identische Motion 19.3032 ohne Behandlung innert 2 Jahren abgeschrieben wurde.</p>
  • <p>Die Antwort des Bundesrates vom 15. Mai 2019 zur gleichlautenden Motion 19.3032 hat nach wie vor ihre Gültigkeit.</p><p>Das EU-interne Gesetzgebungsverfahren zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist noch nicht abgeschlossen, weshalb es in Ermangelung einer definitiven Fassung des EU-Rechtsaktes nicht möglich ist, diesbezügliche Diskussionen im Gemischten Ausschuss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zu antizipieren. Der Bundesrat wird die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung zu gegebener Zeit prüfen.</p><p>Für die Genehmigung der Übernahme wird, je nach Tragweite und Auswirkungen derselben, voraussichtlich die Bundesversammlung zuständig sein (inkl. allfälliges Referendum).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Europäischen Union unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz den im Rahmen der Revision der EU-Verordnung zur Koordination der Sozialversicherungen 883/2004 angestrebten Wechsel der Zuständigkeit für Arbeitslosenleistungen an Grenzgänger nicht übernehmen wird. Die Schweiz lehnt es entschieden ab, dass neu der letzte Beschäftigungsstaat statt der Wohnsitzstaat die finanziellen Verpflichtungen für die Auszahlung von Arbeitslosengeldern übernehmen soll. Das Verhandlungsmandat ist entsprechend zu formulieren.</p>
  • Keine Bezahlung der Arbeitslosengelder für EU-Grenzgänger durch die Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das EU-interne Gesetzgebungsverfahren zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist noch nicht abgeschlossen. Es schien, dass ein Kompromiss durch die europäischen Instanzen zwischen dem Parlament, der Kommission und dem Rat gefunden worden war. Da diese Vereinbarung beim Ausschuss der Ständigen Vertreter nicht die erforderliche Mehrheit finden konnte, werden die zukünftigen EU-Präsidentschaften die Reformarbeiten an der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit voraussichtlich fortführen.</p><p>Eine definitive Fassung des Änderungsrechtsakts seitens EU liegt somit noch nicht vor. Es ist daher nicht möglich, ohne Vorliegen einer Endfassung ein Verhandlungsmandat für die diesbezüglichen Diskussionen im Gemischten Ausschuss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zu antizipieren. Bevor die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung bzw. deren Modalitäten im Gemischten Ausschuss FZA zwischen der Schweiz und der EU diskutiert werden kann, muss die EU der Schweiz im Übrigen zunächst den Antrag zur Übernahme der Verordnungsrevision ins FZA unterbreiten.</p><p>Die Schweiz ist gemäss Anhang ll des FZA grundsätzlich nicht verpflichtet, eine solche neue Regelung zu übernehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten von der Schweiz die Übernahme der revidierten Verordnung 883/2004 ins FZA fordern werden. Ein Entscheid des paritätisch zusammengesetzten Gemischten Ausschusses FZA über eine Übernahme bedingt das Einverständnis beider Parteien. Der Bundesrat wird die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung zu gegebener Zeit prüfen. Für die Genehmigung der Übernahme wird, je nach Tragweite und Auswirkungen derselben, voraussichtlich die Bundesversammlung zuständig sein (inkl. allfälliges Referendum).</p><p>Diese Motion wird eingereicht, da die identische Motion 19.3032 ohne Behandlung innert 2 Jahren abgeschrieben wurde.</p>
    • <p>Die Antwort des Bundesrates vom 15. Mai 2019 zur gleichlautenden Motion 19.3032 hat nach wie vor ihre Gültigkeit.</p><p>Das EU-interne Gesetzgebungsverfahren zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist noch nicht abgeschlossen, weshalb es in Ermangelung einer definitiven Fassung des EU-Rechtsaktes nicht möglich ist, diesbezügliche Diskussionen im Gemischten Ausschuss des Freizügigkeitsabkommens (FZA) zu antizipieren. Der Bundesrat wird die Frage der Übernahme der revidierten Verordnung zu gegebener Zeit prüfen.</p><p>Für die Genehmigung der Übernahme wird, je nach Tragweite und Auswirkungen derselben, voraussichtlich die Bundesversammlung zuständig sein (inkl. allfälliges Referendum).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, der Europäischen Union unmissverständlich darzulegen, dass die Schweiz den im Rahmen der Revision der EU-Verordnung zur Koordination der Sozialversicherungen 883/2004 angestrebten Wechsel der Zuständigkeit für Arbeitslosenleistungen an Grenzgänger nicht übernehmen wird. Die Schweiz lehnt es entschieden ab, dass neu der letzte Beschäftigungsstaat statt der Wohnsitzstaat die finanziellen Verpflichtungen für die Auszahlung von Arbeitslosengeldern übernehmen soll. Das Verhandlungsmandat ist entsprechend zu formulieren.</p>
    • Keine Bezahlung der Arbeitslosengelder für EU-Grenzgänger durch die Schweiz

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