Unterwanderung von zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen im wissenschaftlichen Kontext untersuchen

ShortId
21.3542
Id
20213542
Updated
28.07.2023 00:19
Language
de
Title
Unterwanderung von zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen im wissenschaftlichen Kontext untersuchen
AdditionalIndexing
1236;28;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Gefahren bewusst, die von extremistischen Strömungen ausgehen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) verfolgt in Bezug auf den dschihadistischen Terrorismus und den gewalttätigen Links- und Rechtsextremismus einen präventiven Ansatz. Der Sicherheitsverbund Schweiz, der die Bestrebungen des Bundes und der Kantone im Bereich der Sicherheitspolitik koordiniert, hat im Dezember 2017 den Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus lanciert und überwacht die Umsetzung der verschiedenen Massnahmen und diesbezüglichen Projekte (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 24.02.2021 auf die Ip. 20.4706 Binder-Keller).</p><p>Einerseits ermöglichen sowohl die derzeit vom NDB und den Sicherheitsbehörden ergriffenen Massnahmen als auch jene, die im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus umgesetzt werden, Extremismus allgemein zu erfassen und dessen gewalttätigen Erscheinungsformen vorzubeugen. Andererseits würde die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit politischen oder religiösen Aktivitäten, die als legitime Äusserung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit angesehen werden können, über den im Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) festgelegten gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Solche Informationen kann der NDB nur, aber immerhin dann bearbeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. Anlässlich der hängigen Revision des NDG prüft das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit dem NDB rechtliche Möglichkeiten, um die Auslandfinanzierung von religiösen Einrichtungen, welche Gewaltextremismus und Radikalisierung Vorschub leisten, besser zu erkennen, zu überwachen und zu verhindern. Damit soll das geltende Instrumentarium des NDB zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit verstärkt werden (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 17.02.2021 auf die Mo. 20.4568 Quadri).</p><p>Die vom Parlament verabschiedete Revision des Geldwäschereigesetzes sieht vor, dass sich Vereine, bei denen aufgrund ihres Auslandbezugs das Risiko besteht, dass sie zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht werden, ins Handelsregister eintragen lassen müssen (vgl. BBl 2019 5451, hier 5529 ff.). Alle eintragungspflichtigen Vereine sollen ein Mitgliederverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden.</p><p>Angesichts der bereits bestehenden und künftigen Möglichkeiten, extremistische Tendenzen in zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen zu erforschen und erkennen, beantragt der Bundesrat die Ablehnung des Postulates. Eine Erweiterung der beiden Postulate 21.3450 und 21.3451 um die Frage einer "Unterwanderung" zivilgesellschaftlicher Vereine und Institutionen durch den "politischen Islam" würde zudem deren Rahmen sprengen. Bei beiden Postulaten liegt der Fokus klar auf der eigentlichen Verbreitung von Hassrede und extremistischer Propaganda bzw. auf der Verbreitung von terroristischem oder gewalttätig-extremistischem Gedankengut und einem diesbezüglichen Handlungsbedarf.</p><p>Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass die gewünschte Erweiterung nicht nötig ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Mit der Einreichung von zwei Postulaten verlangt die SIK-S einen Bericht zur Verhinderung von Hassrede und Verbreitung von extremistischem Propagandamaterial (21.3450) sowie Massnahmen zur Kontrolle von Personen, die solches Gedankengut verbreiten (21.3451). Beide Massnahmen sind zielführend, lassen aber die Unterwanderung von zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen der Schweiz durch Extremisten ausser Acht. Der Bundesrat wird beauftragt, seinen Bericht um diese Thematik zu ergänzen.</p><p>Nicht nur offensiv auftretende Akteure können in der Schweiz Extremismus sähen und fördern. Die Gefahr kann auch von vermeintlich "angepassten" Gruppierungen, Bewegungen und Personen ausgehen, die zivilgesellschaftliche Vereine und Institutionen unterwandern. So zum Beispiel Akteure des politischen Islams, Rechts- oder Linksextremisten. In der Schweiz fehlt es an entsprechenden Untersuchungen und teilweise sogar an Forschungsergebnissen über die Methoden und deren Auswirkungen, insbesondere zum politischen Islam. In Österreich hat die Regierung im Jahr 2020 z.B. die "Dokumentationsstelle Politischer Islam" eingerichtet. Sie soll den "politischen Islam", seine Strukturen und entsprechende Parallelgesellschaften erforschen. In der Schweiz gibt es mit Blick auf Rassismus und Antisemitismus einen ähnlichen Ansatz mit der GRA - Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus. Aber auch dort ist die Forschung im Bereich des politischen Islam kein explizites Thema, auch wenn im Bericht die Auswirkungen nicht unerwähnt sind.</p>
  • Unterwanderung von zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen im wissenschaftlichen Kontext untersuchen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Gefahren bewusst, die von extremistischen Strömungen ausgehen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) verfolgt in Bezug auf den dschihadistischen Terrorismus und den gewalttätigen Links- und Rechtsextremismus einen präventiven Ansatz. Der Sicherheitsverbund Schweiz, der die Bestrebungen des Bundes und der Kantone im Bereich der Sicherheitspolitik koordiniert, hat im Dezember 2017 den Nationalen Aktionsplan zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus lanciert und überwacht die Umsetzung der verschiedenen Massnahmen und diesbezüglichen Projekte (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 24.02.2021 auf die Ip. 20.4706 Binder-Keller).</p><p>Einerseits ermöglichen sowohl die derzeit vom NDB und den Sicherheitsbehörden ergriffenen Massnahmen als auch jene, die im Rahmen des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus umgesetzt werden, Extremismus allgemein zu erfassen und dessen gewalttätigen Erscheinungsformen vorzubeugen. Andererseits würde die Beschaffung von Informationen im Zusammenhang mit politischen oder religiösen Aktivitäten, die als legitime Äusserung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit angesehen werden können, über den im Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) festgelegten gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Solche Informationen kann der NDB nur, aber immerhin dann bearbeiten, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen. Anlässlich der hängigen Revision des NDG prüft das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit dem NDB rechtliche Möglichkeiten, um die Auslandfinanzierung von religiösen Einrichtungen, welche Gewaltextremismus und Radikalisierung Vorschub leisten, besser zu erkennen, zu überwachen und zu verhindern. Damit soll das geltende Instrumentarium des NDB zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit verstärkt werden (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 17.02.2021 auf die Mo. 20.4568 Quadri).</p><p>Die vom Parlament verabschiedete Revision des Geldwäschereigesetzes sieht vor, dass sich Vereine, bei denen aufgrund ihres Auslandbezugs das Risiko besteht, dass sie zur Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei missbraucht werden, ins Handelsregister eintragen lassen müssen (vgl. BBl 2019 5451, hier 5529 ff.). Alle eintragungspflichtigen Vereine sollen ein Mitgliederverzeichnis führen und durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden.</p><p>Angesichts der bereits bestehenden und künftigen Möglichkeiten, extremistische Tendenzen in zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen zu erforschen und erkennen, beantragt der Bundesrat die Ablehnung des Postulates. Eine Erweiterung der beiden Postulate 21.3450 und 21.3451 um die Frage einer "Unterwanderung" zivilgesellschaftlicher Vereine und Institutionen durch den "politischen Islam" würde zudem deren Rahmen sprengen. Bei beiden Postulaten liegt der Fokus klar auf der eigentlichen Verbreitung von Hassrede und extremistischer Propaganda bzw. auf der Verbreitung von terroristischem oder gewalttätig-extremistischem Gedankengut und einem diesbezüglichen Handlungsbedarf.</p><p>Deshalb ist der Bundesrat der Auffassung, dass die gewünschte Erweiterung nicht nötig ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Mit der Einreichung von zwei Postulaten verlangt die SIK-S einen Bericht zur Verhinderung von Hassrede und Verbreitung von extremistischem Propagandamaterial (21.3450) sowie Massnahmen zur Kontrolle von Personen, die solches Gedankengut verbreiten (21.3451). Beide Massnahmen sind zielführend, lassen aber die Unterwanderung von zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen der Schweiz durch Extremisten ausser Acht. Der Bundesrat wird beauftragt, seinen Bericht um diese Thematik zu ergänzen.</p><p>Nicht nur offensiv auftretende Akteure können in der Schweiz Extremismus sähen und fördern. Die Gefahr kann auch von vermeintlich "angepassten" Gruppierungen, Bewegungen und Personen ausgehen, die zivilgesellschaftliche Vereine und Institutionen unterwandern. So zum Beispiel Akteure des politischen Islams, Rechts- oder Linksextremisten. In der Schweiz fehlt es an entsprechenden Untersuchungen und teilweise sogar an Forschungsergebnissen über die Methoden und deren Auswirkungen, insbesondere zum politischen Islam. In Österreich hat die Regierung im Jahr 2020 z.B. die "Dokumentationsstelle Politischer Islam" eingerichtet. Sie soll den "politischen Islam", seine Strukturen und entsprechende Parallelgesellschaften erforschen. In der Schweiz gibt es mit Blick auf Rassismus und Antisemitismus einen ähnlichen Ansatz mit der GRA - Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus. Aber auch dort ist die Forschung im Bereich des politischen Islam kein explizites Thema, auch wenn im Bericht die Auswirkungen nicht unerwähnt sind.</p>
    • Unterwanderung von zivilgesellschaftlichen Vereinen und Institutionen im wissenschaftlichen Kontext untersuchen

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