Wolfsmanagement. Den Kantonen die notwendigen Vorrechte gewähren

ShortId
21.4017
Id
20214017
Updated
10.04.2024 15:21
Language
de
Title
Wolfsmanagement. Den Kantonen die notwendigen Vorrechte gewähren
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1) Der Wolf ist gemäss dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) eine geschützte Art. Der Bund und die Kantone sind deshalb verpflichtet, im Rahmen der Regulierung nach Artikel 12 Absatz 4 des Jagdgesetzes die Entwicklung eines gesicherten Bestands zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen, sollen sich die Abschüsse auf Jungwölfe fokussieren und reproduzierende adulte Wölfe in der Regel geschont werden. Nur in Ausnahmefällen können besonders schadenstiftende Elterntiere erlegt werden (Artikel 4bis Absatz 1bis Jagdverordnung; SR 922.01). Diese Differenzierung ist Teil der Verordnungsanpassung zur Erleichterung der Wolfsregulation, welche der Bundesrat im Auftrag des Parlaments im ersten Halbjahr in kürzester Frist durchgeführt und die revidierte Verordnung auf den 15. Juli 2021 in Kraft gesetzt hat. Mit den Anpassungen hat der Bundesrat die Schwellen für den Wolfsabschuss auch deutlich gesenkt. Durch den Abschuss von Jungwölfen aus ihrem Rudel können adulte Wölfe lernen, scheu zu bleiben und die Nutztiere und Siedlungen der Menschen zu meiden. Der Abschuss von Elterntieren führt meist zum Zerfall des Rudels und damit zu einer Zunahme der Schäden durch die Einzelwölfe. Statt zukünftige Schäden zu verhindern, würden Abschüsse von Elterntieren also eher neue Schäden produzieren. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung und der Praxis wäre somit kontraproduktiv.</p><p>2) Die Kantone entscheiden selbständig und ohne Anhörung des Bundes über den Abschuss von schadenstiftenden Einzelwölfen (Art. 12 Abs. 2 Jagdgesetz und Art. 9bis Jagdverordnung). Für die Regulierung eines Wolfsrudels sieht Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz indessen eine ausdrückliche Zustimmung des Bundes vor. Die Zustimmungspflicht auf Verordnungsstufe aufzuheben würde dem geltenden Bundesrecht widersprechen. Das Parlament hat bei der Anpassung des Jagdgesetzes 2019 die Entscheidkompetenz für die Regulierung von hohen Wolfsbeständen an die Kantone delegiert. Die Revision des Jagdgesetzes wurde im September 2020 von der Stimmbevölkerung abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Nach zahlreichen Wolfsangriffen auf Rinder- und Schafherden im Waadtländer Jura zwischen Juli und August 2021 hat das Departement für Raumentwicklung und Umwelt des Kantons Waadt beim Bund ein Abschussgesuch für Wölfe eingereicht. </p><p>Ungefähr drei Wochen nach Einreichen des Gesuchs hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die besagte Verfügung, die den Abschuss von zwei Jungwölfen erlaubte, erlassen.</p><p>Gemäss den vorliegenden Informationen und im Wissen um die Funktionsweise eines Rudels sind es im Allgemeinen die über zwei Jahre alten und die erwachsenen Männchen, die die Angriffe verüben. Tatsächlich sind es im Waadtländer Jura die erwachsenen Wölfe oder Jungwölfe aus einem identifizierten Rudel (M65), welche die Angriffe verüben. </p><p>Daran wird die Bewilligung zum Abschuss der zwei Jungwölfe nicht viel ändern, zumal nach den Angriffen beinahe ein Monat verstreichen musste, bevor das BAFU eine Abschussbewilligung erteilte. </p><p>Es ist wichtig ist, nach einem Angriff so schnell wie möglich einzugreifen, um den oder die betroffenen Wölfe abschiessen zu können, da diese oft an den Ort des Angriffs zurückkehren, um die Kadaver zu verzehren. Aus diesem Grund sind eine Verordnungsänderung und eine bessere Anwendung des Bundesgesetzes notwendig.</p><p>Aus den dargelegten Gründe fordere ich deshalb vom Bundesrat:</p><p>1. Die Jagdverordnung soll dahingehend geändert werden, dass der Abschuss von erwachsenen und jungen erwachsenen Wölfe nach nachgewiesenen Angriffen erlaubt ist. </p><p>2. Artikel 12 des Jagdgesetzes ist pragmatischer anzuwenden, damit die Kompetenz zur Bewilligung von Abschüssen den Kantonen überlassen wird.</p>
  • Wolfsmanagement. Den Kantonen die notwendigen Vorrechte gewähren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1) Der Wolf ist gemäss dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz; SR 922.0) eine geschützte Art. Der Bund und die Kantone sind deshalb verpflichtet, im Rahmen der Regulierung nach Artikel 12 Absatz 4 des Jagdgesetzes die Entwicklung eines gesicherten Bestands zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen, sollen sich die Abschüsse auf Jungwölfe fokussieren und reproduzierende adulte Wölfe in der Regel geschont werden. Nur in Ausnahmefällen können besonders schadenstiftende Elterntiere erlegt werden (Artikel 4bis Absatz 1bis Jagdverordnung; SR 922.01). Diese Differenzierung ist Teil der Verordnungsanpassung zur Erleichterung der Wolfsregulation, welche der Bundesrat im Auftrag des Parlaments im ersten Halbjahr in kürzester Frist durchgeführt und die revidierte Verordnung auf den 15. Juli 2021 in Kraft gesetzt hat. Mit den Anpassungen hat der Bundesrat die Schwellen für den Wolfsabschuss auch deutlich gesenkt. Durch den Abschuss von Jungwölfen aus ihrem Rudel können adulte Wölfe lernen, scheu zu bleiben und die Nutztiere und Siedlungen der Menschen zu meiden. Der Abschuss von Elterntieren führt meist zum Zerfall des Rudels und damit zu einer Zunahme der Schäden durch die Einzelwölfe. Statt zukünftige Schäden zu verhindern, würden Abschüsse von Elterntieren also eher neue Schäden produzieren. Eine entsprechende Anpassung der Verordnung und der Praxis wäre somit kontraproduktiv.</p><p>2) Die Kantone entscheiden selbständig und ohne Anhörung des Bundes über den Abschuss von schadenstiftenden Einzelwölfen (Art. 12 Abs. 2 Jagdgesetz und Art. 9bis Jagdverordnung). Für die Regulierung eines Wolfsrudels sieht Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz indessen eine ausdrückliche Zustimmung des Bundes vor. Die Zustimmungspflicht auf Verordnungsstufe aufzuheben würde dem geltenden Bundesrecht widersprechen. Das Parlament hat bei der Anpassung des Jagdgesetzes 2019 die Entscheidkompetenz für die Regulierung von hohen Wolfsbeständen an die Kantone delegiert. Die Revision des Jagdgesetzes wurde im September 2020 von der Stimmbevölkerung abgelehnt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Nach zahlreichen Wolfsangriffen auf Rinder- und Schafherden im Waadtländer Jura zwischen Juli und August 2021 hat das Departement für Raumentwicklung und Umwelt des Kantons Waadt beim Bund ein Abschussgesuch für Wölfe eingereicht. </p><p>Ungefähr drei Wochen nach Einreichen des Gesuchs hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die besagte Verfügung, die den Abschuss von zwei Jungwölfen erlaubte, erlassen.</p><p>Gemäss den vorliegenden Informationen und im Wissen um die Funktionsweise eines Rudels sind es im Allgemeinen die über zwei Jahre alten und die erwachsenen Männchen, die die Angriffe verüben. Tatsächlich sind es im Waadtländer Jura die erwachsenen Wölfe oder Jungwölfe aus einem identifizierten Rudel (M65), welche die Angriffe verüben. </p><p>Daran wird die Bewilligung zum Abschuss der zwei Jungwölfe nicht viel ändern, zumal nach den Angriffen beinahe ein Monat verstreichen musste, bevor das BAFU eine Abschussbewilligung erteilte. </p><p>Es ist wichtig ist, nach einem Angriff so schnell wie möglich einzugreifen, um den oder die betroffenen Wölfe abschiessen zu können, da diese oft an den Ort des Angriffs zurückkehren, um die Kadaver zu verzehren. Aus diesem Grund sind eine Verordnungsänderung und eine bessere Anwendung des Bundesgesetzes notwendig.</p><p>Aus den dargelegten Gründe fordere ich deshalb vom Bundesrat:</p><p>1. Die Jagdverordnung soll dahingehend geändert werden, dass der Abschuss von erwachsenen und jungen erwachsenen Wölfe nach nachgewiesenen Angriffen erlaubt ist. </p><p>2. Artikel 12 des Jagdgesetzes ist pragmatischer anzuwenden, damit die Kompetenz zur Bewilligung von Abschüssen den Kantonen überlassen wird.</p>
    • Wolfsmanagement. Den Kantonen die notwendigen Vorrechte gewähren

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