Gleichberechtigter Zugang zur Schule für Kinder und Jugendliche aus Bundesasylzentren

ShortId
21.4051
Id
20214051
Updated
14.05.2024 16:18
Language
de
Title
Gleichberechtigter Zugang zur Schule für Kinder und Jugendliche aus Bundesasylzentren
AdditionalIndexing
2811;28;1211;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es liegt in der Zuständigkeit der Kantone festzulegen, bis zu welchem Alter Kinder der Schulpflicht unterstehen, und diese Schulpflicht dann auch durchzusetzen. Dem Bund fehlen entsprechende Verfassungskompetenzen und er hat auch keine diesbezügliche Weisungsbefugnis gegenüber den Kantonen. In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3105 Locher Benguerel "Beschulung von Kindern und Jugendlichen in Bundesasylzentren" hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass in Bundesasylzentren (BAZ), in denen minderjährige Asylsuchende untergebracht sind, Jugendliche bis 16 Jahre den Grundschulunterricht besuchen. Aus Sicht des Bundesrates ist eine Beschulung über das 16. Lebensjahr hinaus sinnvoll, um den Jugendlichen eine Tagesstruktur zu bieten. Der Bund fördert eine schweizweite Vereinheitlichung, indem er die 16- und 17-Jährigen, welche die Schule tatsächlich besuchen, bei der Bemessung seiner Subventionen berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Standortkanton bereit ist, diese Jugendlichen ebenfalls zu beschulen. Dies unterstützt auch die Ziele der Integrationsagenda Schweiz, welche Bund und Kantone 2018 gemeinsam beschlossen haben.</p><p>2. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) geregelt. Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen unterstehen grundsätzlich dem BGÖ, jedes Gesuch ist jedoch individuell zu behandeln. Das Gesuch um Zugang zu den bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Standortkantonen bezüglich Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus Bundesasylzentren ist an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu richten. Das SEM wird jedes Gesuch zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde prüfen.</p><p>3. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Standortkantonen sehen bereits heute vor, dass die Kantone den Grundschulunterricht in den BAZ gemäss den jeweils geltenden kantonalen Bestimmungen über das ordentliche Schulwesen für einheimische Kinder erbringen. Die EDK war an der Entwicklung des Subventionssystems, welches diesen Verträgen zugrunde liegt, beteiligt. Das SEM führt zur Zeit Gespräche mit den Standortkantonen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auch 16- und 17-Jährige zu beschulen. Für sechs Bundesasylzentren konnten entsprechende Zusatzvereinbarungen abgeschlossen werden. Weitere Zusatzvereinbarungen sind in Arbeit. Ein weiteres Mitwirken der EDK ist diesbezüglich nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3105 "Beschulung von Kindern und Jugendlichen in Bundesasylzentren" hält der Bundesrat erfreulicherweise fest, dass er eine Beschulung in den BAZ über den 16. Geburtstag hinaus als sinnvoll erachtet. Der Bundesrat zeigt in der Antwort aber auch auf, dass Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nicht in allen BAZ den Unterricht besuchen dürfen. Auch ist eine altersgemässe Anzahl Schultage und Schulstunden pro Woche für schulpflichtige Kinder nicht in allen BAZ gewährleistet.</p><p>Es besteht demnach Handlungsbedarf in Bezug auf die Gleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen beim Besuch der Volksschule an den verschiedenen BAZ Standorten. Die Kinderrechte verlangen, dass Minderjährige die Schule in einem ihrem Alter entsprechenden Umfang besuchen können und dass das Recht auf Bildung sich bis zum vollendeten 18. Altersjahr erstreckt.</p><p>Gemäss Schulrecht, Asylgesetz (Art. 80) und Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (Art. 9) sind die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bund für den Grundschulunterricht für Kinder und Jugendliche aus BAZ zuständig. Die Zusammenarbeit und Unterstützung durch den Bund wird in Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Standortkantonen geregelt. Angesichts der Mitverantwortung des Bundes soll er - in Zusammenarbeit mit der EDK - dafür sorgen, dass eine Gleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen in allen BAZ gewährleistet ist. </p><p>Dies führt mich zu ergänzenden Fragen:</p><p>1. Die Möglichkeit, den Grundschulunterricht bis zum 18. Lebensjahr zu besuchen, besteht gemäss Antwort des Bundesrates noch nicht in allen Bundesasylzentren. Laufen Bemühungen, diese derzeit noch bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen und, falls ja, welche? </p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die bestehenden Vereinbarungen zwischen Bund und Standortkantonen bezüglich Schulung von Kindern und Jugendlichen aus BAZ offenzulegen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit der EDK die Vereinbarungen mit den Standortkantonen in dem Sinne zu ergänzen, dass alle Kinder und Jugendlichen aus allen BAZ ein umfassendes, ihrem Alter entsprechendes und demjenigen der Volksschule des entsprechenden Kantons gleichwertiges Schulangebot erhalten und Jugendliche bis 18 Jahre beschult werden?</p>
  • Gleichberechtigter Zugang zur Schule für Kinder und Jugendliche aus Bundesasylzentren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es liegt in der Zuständigkeit der Kantone festzulegen, bis zu welchem Alter Kinder der Schulpflicht unterstehen, und diese Schulpflicht dann auch durchzusetzen. Dem Bund fehlen entsprechende Verfassungskompetenzen und er hat auch keine diesbezügliche Weisungsbefugnis gegenüber den Kantonen. In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3105 Locher Benguerel "Beschulung von Kindern und Jugendlichen in Bundesasylzentren" hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass in Bundesasylzentren (BAZ), in denen minderjährige Asylsuchende untergebracht sind, Jugendliche bis 16 Jahre den Grundschulunterricht besuchen. Aus Sicht des Bundesrates ist eine Beschulung über das 16. Lebensjahr hinaus sinnvoll, um den Jugendlichen eine Tagesstruktur zu bieten. Der Bund fördert eine schweizweite Vereinheitlichung, indem er die 16- und 17-Jährigen, welche die Schule tatsächlich besuchen, bei der Bemessung seiner Subventionen berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Standortkanton bereit ist, diese Jugendlichen ebenfalls zu beschulen. Dies unterstützt auch die Ziele der Integrationsagenda Schweiz, welche Bund und Kantone 2018 gemeinsam beschlossen haben.</p><p>2. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist durch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) geregelt. Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen unterstehen grundsätzlich dem BGÖ, jedes Gesuch ist jedoch individuell zu behandeln. Das Gesuch um Zugang zu den bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Standortkantonen bezüglich Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus Bundesasylzentren ist an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu richten. Das SEM wird jedes Gesuch zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde prüfen.</p><p>3. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Standortkantonen sehen bereits heute vor, dass die Kantone den Grundschulunterricht in den BAZ gemäss den jeweils geltenden kantonalen Bestimmungen über das ordentliche Schulwesen für einheimische Kinder erbringen. Die EDK war an der Entwicklung des Subventionssystems, welches diesen Verträgen zugrunde liegt, beteiligt. Das SEM führt zur Zeit Gespräche mit den Standortkantonen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auch 16- und 17-Jährige zu beschulen. Für sechs Bundesasylzentren konnten entsprechende Zusatzvereinbarungen abgeschlossen werden. Weitere Zusatzvereinbarungen sind in Arbeit. Ein weiteres Mitwirken der EDK ist diesbezüglich nicht erforderlich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Antwort auf die Interpellation 21.3105 "Beschulung von Kindern und Jugendlichen in Bundesasylzentren" hält der Bundesrat erfreulicherweise fest, dass er eine Beschulung in den BAZ über den 16. Geburtstag hinaus als sinnvoll erachtet. Der Bundesrat zeigt in der Antwort aber auch auf, dass Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren nicht in allen BAZ den Unterricht besuchen dürfen. Auch ist eine altersgemässe Anzahl Schultage und Schulstunden pro Woche für schulpflichtige Kinder nicht in allen BAZ gewährleistet.</p><p>Es besteht demnach Handlungsbedarf in Bezug auf die Gleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen beim Besuch der Volksschule an den verschiedenen BAZ Standorten. Die Kinderrechte verlangen, dass Minderjährige die Schule in einem ihrem Alter entsprechenden Umfang besuchen können und dass das Recht auf Bildung sich bis zum vollendeten 18. Altersjahr erstreckt.</p><p>Gemäss Schulrecht, Asylgesetz (Art. 80) und Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (Art. 9) sind die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bund für den Grundschulunterricht für Kinder und Jugendliche aus BAZ zuständig. Die Zusammenarbeit und Unterstützung durch den Bund wird in Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Standortkantonen geregelt. Angesichts der Mitverantwortung des Bundes soll er - in Zusammenarbeit mit der EDK - dafür sorgen, dass eine Gleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen in allen BAZ gewährleistet ist. </p><p>Dies führt mich zu ergänzenden Fragen:</p><p>1. Die Möglichkeit, den Grundschulunterricht bis zum 18. Lebensjahr zu besuchen, besteht gemäss Antwort des Bundesrates noch nicht in allen Bundesasylzentren. Laufen Bemühungen, diese derzeit noch bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen und, falls ja, welche? </p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, die bestehenden Vereinbarungen zwischen Bund und Standortkantonen bezüglich Schulung von Kindern und Jugendlichen aus BAZ offenzulegen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit der EDK die Vereinbarungen mit den Standortkantonen in dem Sinne zu ergänzen, dass alle Kinder und Jugendlichen aus allen BAZ ein umfassendes, ihrem Alter entsprechendes und demjenigen der Volksschule des entsprechenden Kantons gleichwertiges Schulangebot erhalten und Jugendliche bis 18 Jahre beschult werden?</p>
    • Gleichberechtigter Zugang zur Schule für Kinder und Jugendliche aus Bundesasylzentren

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