Das humanitäre Visum auch für Menschen, die in Afghanistan für die Menschenrechte kämpfen

ShortId
21.4056
Id
20214056
Updated
10.04.2024 15:35
Language
de
Title
Das humanitäre Visum auch für Menschen, die in Afghanistan für die Menschenrechte kämpfen
AdditionalIndexing
1236;04;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während mehr als 20 Jahren hat die Schweiz, wie auch andere westliche Länder, die Afghaninnen und Afghanen in ihrem Kampf für mehr Gleichstellung, für mehr Freiheiten und für demokratische Rechte unterstützt oder sie gar dazu angehalten.</p><p>Dieses Engagement unseres Landes für die Menschenrechte steht im Übrigen im Zentrum der Leitlinien Menschenrechte 2021-2024. Darin verpflichtet sich die Schweiz für folgende Position: "Die Schweiz anerkennt die Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure für die Verwirklichung der Menschenrechte und setzt sich für deren Stärkung ein. Ein spezieller Fokus liegt auf dem Schutz von Personen, die sich für Menschenrechte einsetzen, sogenannten Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern."</p><p></p><p>Mit der Rückkehr der Taliban an die Macht im Sommer 2021 gerieten unglücklicherweise zahlreiche Personen, die sich besonders stark für Menschenrechte und Demokratie einsetzten, ins Visier der Unterdrückungsmassnahmen der Taliban. Dazu gehören Folter und Ermordung. </p><p>Betroffen sind unter anderem exponierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von NGO und Vereinigungen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder einsetzten, Anwältinnen und Anwälte, Lehrpersonen und Journalistinnen und Journalisten, deren einziger Fehler es war, in Afghanistan das Völkerrecht und die universellen Werte, die uns verbinden, zu verteidigen.</p><p>Im Übrigen hängen vom Überleben dieser engagierten Personen das Weiterbestehen einer politischen Kritik an den obskurantistischen Methoden der Taliban und die Hoffnung auf einen demokratischen Wiederaufbau in Afghanistan ab.</p><p>Angesichts der lauernden Gefahren, unserer Verantwortung, diese Verteidigerinnen und Verteidiger der demokratischen Werte zu schützen, und im Wissen darum, dass das oft zitierte Risiko des Terrorismusimports bei einer Öffnung der Türen für diese Gruppen von Personen unbedeutend ist, verlangen wir darum, dass die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum so erweitert werden, dass diese Kategorie von Personen ein Asylgesuch stellen kann.</p>
  • <p>Nach schweizerischem Recht können Personen, die im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, ein Visum aus humanitären Gründen beantragen. Das Gesuch ist persönlich bei einer Schweizer Auslandvertretung, die Visa ausstellen darf, einzureichen. Jedes Visumgesuch wird eingehend geprüft.</p><p>Für die Ausstellung eines humanitären Visums gelten jedoch strenge Kriterien (Art. 5 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die Zugehörigkeit zu einer möglicherweise gefährdeten Gruppe allein genügt nicht, um eine lebensbedrohliche Gefährdung geltend zu machen. Ausserdem muss nach gängiger Praxis die betroffene Person einen engen und aktuellen Bezug zur Schweiz haben. Ein solcher kann namentlich gegeben sein, wenn eine exponierende Erwerbstätigkeit für eine staatliche Organisation der Schweiz bis kurz vor Machtübernahme der Taliban nachgewiesen ist. Wenn die betroffene Person für eine nichtstaatliche Organisation tätig war, muss diese Organisation vom Bund finanziell unterstützt worden sein. Als exponierende Erwerbstätigkeit kann unter anderem die aktive Förderung der Menschenrechte verstanden werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum so zu ergänzen, dass auch die exponierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von NGO oder anderen Vereinigungen, die sich in Afghanistan für die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, für kulturelle Minderheiten oder die Rechte der LGBTIQ+ einsetzen, ein solches Visum erhalten können. Mit besonderem Wohlwollen sind die Gesuche von Personen zu prüfen, die für NGO und Einrichtungen wie die Unabhängige Kommission für Menschenrechte in Afghanistan (AIHRC), die vom Bund, von einem oder mehreren Kantonen oder einer oder mehreren Gemeinden unterstützt werden oder wurden.</p>
  • Das humanitäre Visum auch für Menschen, die in Afghanistan für die Menschenrechte kämpfen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während mehr als 20 Jahren hat die Schweiz, wie auch andere westliche Länder, die Afghaninnen und Afghanen in ihrem Kampf für mehr Gleichstellung, für mehr Freiheiten und für demokratische Rechte unterstützt oder sie gar dazu angehalten.</p><p>Dieses Engagement unseres Landes für die Menschenrechte steht im Übrigen im Zentrum der Leitlinien Menschenrechte 2021-2024. Darin verpflichtet sich die Schweiz für folgende Position: "Die Schweiz anerkennt die Rolle zivilgesellschaftlicher Akteure für die Verwirklichung der Menschenrechte und setzt sich für deren Stärkung ein. Ein spezieller Fokus liegt auf dem Schutz von Personen, die sich für Menschenrechte einsetzen, sogenannten Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern."</p><p></p><p>Mit der Rückkehr der Taliban an die Macht im Sommer 2021 gerieten unglücklicherweise zahlreiche Personen, die sich besonders stark für Menschenrechte und Demokratie einsetzten, ins Visier der Unterdrückungsmassnahmen der Taliban. Dazu gehören Folter und Ermordung. </p><p>Betroffen sind unter anderem exponierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von NGO und Vereinigungen, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder einsetzten, Anwältinnen und Anwälte, Lehrpersonen und Journalistinnen und Journalisten, deren einziger Fehler es war, in Afghanistan das Völkerrecht und die universellen Werte, die uns verbinden, zu verteidigen.</p><p>Im Übrigen hängen vom Überleben dieser engagierten Personen das Weiterbestehen einer politischen Kritik an den obskurantistischen Methoden der Taliban und die Hoffnung auf einen demokratischen Wiederaufbau in Afghanistan ab.</p><p>Angesichts der lauernden Gefahren, unserer Verantwortung, diese Verteidigerinnen und Verteidiger der demokratischen Werte zu schützen, und im Wissen darum, dass das oft zitierte Risiko des Terrorismusimports bei einer Öffnung der Türen für diese Gruppen von Personen unbedeutend ist, verlangen wir darum, dass die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum so erweitert werden, dass diese Kategorie von Personen ein Asylgesuch stellen kann.</p>
    • <p>Nach schweizerischem Recht können Personen, die im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, ein Visum aus humanitären Gründen beantragen. Das Gesuch ist persönlich bei einer Schweizer Auslandvertretung, die Visa ausstellen darf, einzureichen. Jedes Visumgesuch wird eingehend geprüft.</p><p>Für die Ausstellung eines humanitären Visums gelten jedoch strenge Kriterien (Art. 5 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die Zugehörigkeit zu einer möglicherweise gefährdeten Gruppe allein genügt nicht, um eine lebensbedrohliche Gefährdung geltend zu machen. Ausserdem muss nach gängiger Praxis die betroffene Person einen engen und aktuellen Bezug zur Schweiz haben. Ein solcher kann namentlich gegeben sein, wenn eine exponierende Erwerbstätigkeit für eine staatliche Organisation der Schweiz bis kurz vor Machtübernahme der Taliban nachgewiesen ist. Wenn die betroffene Person für eine nichtstaatliche Organisation tätig war, muss diese Organisation vom Bund finanziell unterstützt worden sein. Als exponierende Erwerbstätigkeit kann unter anderem die aktive Förderung der Menschenrechte verstanden werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum so zu ergänzen, dass auch die exponierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von NGO oder anderen Vereinigungen, die sich in Afghanistan für die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter, für kulturelle Minderheiten oder die Rechte der LGBTIQ+ einsetzen, ein solches Visum erhalten können. Mit besonderem Wohlwollen sind die Gesuche von Personen zu prüfen, die für NGO und Einrichtungen wie die Unabhängige Kommission für Menschenrechte in Afghanistan (AIHRC), die vom Bund, von einem oder mehreren Kantonen oder einer oder mehreren Gemeinden unterstützt werden oder wurden.</p>
    • Das humanitäre Visum auch für Menschen, die in Afghanistan für die Menschenrechte kämpfen

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