Erleichterte Erteilung von Visa für afghanische Familienangehörige und Menschenrechtsverteidiger aus Afghanistan

ShortId
21.4058
Id
20214058
Updated
10.04.2024 15:33
Language
de
Title
Erleichterte Erteilung von Visa für afghanische Familienangehörige und Menschenrechtsverteidiger aus Afghanistan
AdditionalIndexing
04;2811;28;09;1236
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Aufhebung von Artikel 20 des Asylgesetzes (AsylG) im September 2012 ist es nicht mehr möglich, auf einer Schweizer Botschaft im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, sondern nur noch Anträge auf humanitäre Visa gemäss VEV (SR 142.204) Artikel 4 Absatz 2. Dieses ist allerdings nur an offen formulierte Kriterien gebunden, die dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einen grossen Ermessensspielraum lassen.</p><p>Ein humanitäres Visum kann erteilt werden, wenn eine Person in ihrem Heimatstaat oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. So eingereiste Personen können während des Aufenthalts in der Schweiz ein Asylgesuch oder allenfalls beim Kanton ein Gesuch um vorläufige Aufnahme stellen.</p><p>Mit Weisungen vom 4. September 2013 (Syrien I) und dann vom März 2015 (Syrien II) hatte der Bundesrat bezüglich Flüchtlingen aus Syrien die Bedingungen für die Erteilung von Visa ebenfalls gelockert und damit über 5000 Menschen die Einreise in die Schweiz ermöglicht.</p><p>Er führte damals aus, dass "Artikel 5 des Schengen-Grenzkodex und Artikel 4 Absatz 2 der VEV das Recht einräumen, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" ist sehr weit gefasst, so dass der Erlass von besonderen Erleichterungen für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien rechtlich zulässig ist".</p><p>Die gleiche Feststellung gilt heute auch für Afghanistan. Gleich wie im Falle von Syrien müssen dabei auch Gesuche ausserhalb Afghanistans oder an der Aussengrenze berücksichtigt werden. Die bürokratischen Hürden sind so niedrig wie möglich zu gestalten (vgl. Weisung Syrien1).</p><p>Zusätzlich sind humanitäre Visa unbürokratisch zu erteilen für Menschenrechtsverteidiger*innen und ihre Familien, insbesondere, wenn diese sich in Afghanistan in Menschenrechts-Projekten engagiert haben, welche von der Schweiz unterstützt haben.</p>
  • <p>Für die Schweiz steht derzeit die Hilfe vor Ort im Vordergrund, namentlich der Schutz und die Versorgung von intern Vertriebenen in Afghanistan sowie von afghanischen Staatsangehörigen, die in den Nachbarstaaten Schutz suchen. Dafür arbeitet die Schweiz eng mit internationalen Organisationen zusammen. Alle beteiligten Akteure sind gefordert, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte zu respektieren.</p><p>Das schweizerische Recht sieht vor, dass Personen, die konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind, ein Gesuch um ein humanitäres Visum persönlich bei einer schweizerischen Auslandvertretung einreichen können, die Visa ausstellen kann. Die gesetzlichen Kriterien für die Ausstellung eines humanitären Visums sind allerdings strikt (vgl. Art. 5 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20). Die alleinige Zugehörigkeit zu einer bloss möglicherweise gefährdeten Gruppe ist nicht ausreichend, um eine lebensbedrohliche Gefährdung begründen zu können. Zudem müssen die Betroffenen gemäss ständiger Praxis einen engen und aktuellen Bezug zur Schweiz haben. Ein solcher kann gegeben sein, wenn eine exponierende Erwerbstätigkeit für eine staatliche Organisation der Schweiz bis unmittelbar vor Machtübernahme der Taliban nachgewiesen ist. Handelt es sich um eine Tätigkeit für eine nichtstaatliche Schweizer Organisation muss diese Organisation vom Bund finanziell unterstützt worden sein. Als exponierende Tätigkeit gilt unter anderem eine aktive Förderung der Menschenrechte.</p><p>Für Mitglieder der Kernfamilie, nämlich Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren, besteht die Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der geltenden asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Weder das AIG noch das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) sieht einen erleichterten Familiennachzug in ausserordentlichen Lagen vor. Der Bundesrat hält jedoch fest, dass stets eine Einzelfallprüfung erfolgt.</p><p>Eine humanitäre Aktion mit Visaerleichterungen für Familienangehörige analog der Syrien-Krise 2013 ist nicht vorgesehen. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur dringlichen Interpellation 21.4004 ausgeführt hat, ist die Lage in Afghanistan nicht vergleichbar mit jener in Syrien 2013. Die beiden Konflikte sind sehr unterschiedlich: Während im syrischen Bürgerkrieg mehrere Millionen Menschen in die Nachbarstaaten flüchteten, gibt es in Afghanistan aktuell keine grösseren militärischen Auseinandersetzungen mehr sowie keine grösseren Migrationsbewegungen in die Nachbarstaaten, da eine Ausreise stark eingeschränkt ist. Die weitere Entwicklung und der daraus resultierende Schutzbedarf können aktuell noch nicht abschliessend prognostiziert werden.</p><p>Bei den Visaerleichterungen für Syrerinnen und Syrer konnten 2013 rund 2'700 Personen (Eingebürgerte sowie Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, nicht aber vorläufig Aufgenommene) in der Schweiz Visaerleichterungen für ihre Familienangehörigen in Anspruch nehmen. In der Folge wurden 5'000 Einreisen naher und entfernter Verwandter in die Schweiz bewilligt.</p><p>Die rasch und unkontrollierbar ansteigenden Gesuchszahlen führten zu einer Überlastung der Vertretungen und langen Wartezeiten. Würde man heute die gleichen Kriterien anwenden wie in der Syrienkrise, könnten rund 11'000 Personen in der Schweiz solche Visaerleichterungen für nahe und entfernte afghanische Verwandte in Anspruch nehmen. In der Afghanistan-Krise wäre also mit einer sehr viel höheren Zahl aufzunehmender Personen zu rechnen als in der Syrien-Krise. Zudem würden vor allem Personen profitieren, die seit vielen Jahren im Iran und in Pakistan leben und damit weder an Leib und Leben bedroht sind noch unmittelbar vom Umsturz in Afghanistan betroffen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Weisung zu erlassen</p><p>1. dass die Ausstellung von Visa erleichtert für Verwandte (Kernfamilie; Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Kernfamilie; Geschwister und ihre Kernfamilie) von in der Schweiz anwesenden afghanischen Staatsangehörigen die eine B oder C-Bewilligung haben oder eingebürgert sind;</p><p>2. dass die Ausstellung von Visa erleichtert wird für Verwandte (Kernfamilie) von in der Schweiz anwesenden afghanischen Staatsangehörigen mit einer vorläufigen Aufnahme, um den Familiennachzug zu ermöglichen;</p><p>3. dass die Ausstellung von Visa erleichtert wird für Verwandte (Kernfamilie) von in der Schweiz anwesenden afghanischen Staatsangehörigen im Asylprozess, um den Familiennachzug zu ermöglichen;</p><p>4. dass die Ausstellung von Visa erleichtert wird für afghanische Menschenrechtsverteidiger*innen und ihre Familien.</p>
  • Erleichterte Erteilung von Visa für afghanische Familienangehörige und Menschenrechtsverteidiger aus Afghanistan
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Aufhebung von Artikel 20 des Asylgesetzes (AsylG) im September 2012 ist es nicht mehr möglich, auf einer Schweizer Botschaft im Ausland ein Asylgesuch zu stellen, sondern nur noch Anträge auf humanitäre Visa gemäss VEV (SR 142.204) Artikel 4 Absatz 2. Dieses ist allerdings nur an offen formulierte Kriterien gebunden, die dem Staatssekretariat für Migration (SEM) einen grossen Ermessensspielraum lassen.</p><p>Ein humanitäres Visum kann erteilt werden, wenn eine Person in ihrem Heimatstaat oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. So eingereiste Personen können während des Aufenthalts in der Schweiz ein Asylgesuch oder allenfalls beim Kanton ein Gesuch um vorläufige Aufnahme stellen.</p><p>Mit Weisungen vom 4. September 2013 (Syrien I) und dann vom März 2015 (Syrien II) hatte der Bundesrat bezüglich Flüchtlingen aus Syrien die Bedingungen für die Erteilung von Visa ebenfalls gelockert und damit über 5000 Menschen die Einreise in die Schweiz ermöglicht.</p><p>Er führte damals aus, dass "Artikel 5 des Schengen-Grenzkodex und Artikel 4 Absatz 2 der VEV das Recht einräumen, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" ist sehr weit gefasst, so dass der Erlass von besonderen Erleichterungen für Familienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien rechtlich zulässig ist".</p><p>Die gleiche Feststellung gilt heute auch für Afghanistan. Gleich wie im Falle von Syrien müssen dabei auch Gesuche ausserhalb Afghanistans oder an der Aussengrenze berücksichtigt werden. Die bürokratischen Hürden sind so niedrig wie möglich zu gestalten (vgl. Weisung Syrien1).</p><p>Zusätzlich sind humanitäre Visa unbürokratisch zu erteilen für Menschenrechtsverteidiger*innen und ihre Familien, insbesondere, wenn diese sich in Afghanistan in Menschenrechts-Projekten engagiert haben, welche von der Schweiz unterstützt haben.</p>
    • <p>Für die Schweiz steht derzeit die Hilfe vor Ort im Vordergrund, namentlich der Schutz und die Versorgung von intern Vertriebenen in Afghanistan sowie von afghanischen Staatsangehörigen, die in den Nachbarstaaten Schutz suchen. Dafür arbeitet die Schweiz eng mit internationalen Organisationen zusammen. Alle beteiligten Akteure sind gefordert, das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte zu respektieren.</p><p>Das schweizerische Recht sieht vor, dass Personen, die konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind, ein Gesuch um ein humanitäres Visum persönlich bei einer schweizerischen Auslandvertretung einreichen können, die Visa ausstellen kann. Die gesetzlichen Kriterien für die Ausstellung eines humanitären Visums sind allerdings strikt (vgl. Art. 5 Abs. 3 Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20). Die alleinige Zugehörigkeit zu einer bloss möglicherweise gefährdeten Gruppe ist nicht ausreichend, um eine lebensbedrohliche Gefährdung begründen zu können. Zudem müssen die Betroffenen gemäss ständiger Praxis einen engen und aktuellen Bezug zur Schweiz haben. Ein solcher kann gegeben sein, wenn eine exponierende Erwerbstätigkeit für eine staatliche Organisation der Schweiz bis unmittelbar vor Machtübernahme der Taliban nachgewiesen ist. Handelt es sich um eine Tätigkeit für eine nichtstaatliche Schweizer Organisation muss diese Organisation vom Bund finanziell unterstützt worden sein. Als exponierende Tätigkeit gilt unter anderem eine aktive Förderung der Menschenrechte.</p><p>Für Mitglieder der Kernfamilie, nämlich Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren, besteht die Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der geltenden asyl- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Weder das AIG noch das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) sieht einen erleichterten Familiennachzug in ausserordentlichen Lagen vor. Der Bundesrat hält jedoch fest, dass stets eine Einzelfallprüfung erfolgt.</p><p>Eine humanitäre Aktion mit Visaerleichterungen für Familienangehörige analog der Syrien-Krise 2013 ist nicht vorgesehen. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur dringlichen Interpellation 21.4004 ausgeführt hat, ist die Lage in Afghanistan nicht vergleichbar mit jener in Syrien 2013. Die beiden Konflikte sind sehr unterschiedlich: Während im syrischen Bürgerkrieg mehrere Millionen Menschen in die Nachbarstaaten flüchteten, gibt es in Afghanistan aktuell keine grösseren militärischen Auseinandersetzungen mehr sowie keine grösseren Migrationsbewegungen in die Nachbarstaaten, da eine Ausreise stark eingeschränkt ist. Die weitere Entwicklung und der daraus resultierende Schutzbedarf können aktuell noch nicht abschliessend prognostiziert werden.</p><p>Bei den Visaerleichterungen für Syrerinnen und Syrer konnten 2013 rund 2'700 Personen (Eingebürgerte sowie Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, nicht aber vorläufig Aufgenommene) in der Schweiz Visaerleichterungen für ihre Familienangehörigen in Anspruch nehmen. In der Folge wurden 5'000 Einreisen naher und entfernter Verwandter in die Schweiz bewilligt.</p><p>Die rasch und unkontrollierbar ansteigenden Gesuchszahlen führten zu einer Überlastung der Vertretungen und langen Wartezeiten. Würde man heute die gleichen Kriterien anwenden wie in der Syrienkrise, könnten rund 11'000 Personen in der Schweiz solche Visaerleichterungen für nahe und entfernte afghanische Verwandte in Anspruch nehmen. In der Afghanistan-Krise wäre also mit einer sehr viel höheren Zahl aufzunehmender Personen zu rechnen als in der Syrien-Krise. Zudem würden vor allem Personen profitieren, die seit vielen Jahren im Iran und in Pakistan leben und damit weder an Leib und Leben bedroht sind noch unmittelbar vom Umsturz in Afghanistan betroffen sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Weisung zu erlassen</p><p>1. dass die Ausstellung von Visa erleichtert für Verwandte (Kernfamilie; Verwandte in auf- und absteigender Linie und deren Kernfamilie; Geschwister und ihre Kernfamilie) von in der Schweiz anwesenden afghanischen Staatsangehörigen die eine B oder C-Bewilligung haben oder eingebürgert sind;</p><p>2. dass die Ausstellung von Visa erleichtert wird für Verwandte (Kernfamilie) von in der Schweiz anwesenden afghanischen Staatsangehörigen mit einer vorläufigen Aufnahme, um den Familiennachzug zu ermöglichen;</p><p>3. dass die Ausstellung von Visa erleichtert wird für Verwandte (Kernfamilie) von in der Schweiz anwesenden afghanischen Staatsangehörigen im Asylprozess, um den Familiennachzug zu ermöglichen;</p><p>4. dass die Ausstellung von Visa erleichtert wird für afghanische Menschenrechtsverteidiger*innen und ihre Familien.</p>
    • Erleichterte Erteilung von Visa für afghanische Familienangehörige und Menschenrechtsverteidiger aus Afghanistan

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