Keine Radio- und Fernsehgebühren für Wohnungen von Saisonniers

ShortId
21.4062
Id
20214062
Updated
26.03.2024 22:18
Language
de
Title
Keine Radio- und Fernsehgebühren für Wohnungen von Saisonniers
AdditionalIndexing
2446;34;2811;44;2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 2019 zieht die Schweizerische Erhebungsstelle Serafe AG im Auftrag des Bundesrates die europaweit höchsten Radio- und Fernsehgebühren ein. Seit dem Inkrafttreten des neuen Gebühreneinzugssystems werden die Einwohnermeldeämter vieler Gemeinden und die Serafe AG selbst mit Beschwerden und Anfragen zum Abrechnungssystem überschwemmt. </p><p>Die Kritik an der Serafe AG wird auch im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 13. Oktober 2020 festgehalten und bezieht sich insbesondere auf die Adressierungsfehler, die Verzögerung bei der Lösung von Problemen, den mehrfachen Versand der gleichen Rechnung und die schlechte Kommunikation der Serafe AG mit den Gemeinden. </p><p>Die Probleme stellen sich vor allem bei Saisonarbeitern, die nur für kurze Zeit in der Schweiz sind:</p><p>Erstens werden die Unterkünfte von saisonalen Arbeitskräften unterschiedlich als Privat- oder Kollektivhaushalte beurteilt, da dieser Spezialfall in der Gesetzgebung zur Registerharmonisierung nicht vorgesehen ist. </p><p>Zweitens stimmt die Rechnungsstellung nicht mit der effektiven Wohndauer der saisonalen Arbeitskräfte überein. In der Folge treffen Rechnungen erst nach Beendigung des Aufenthalts ein - und bleiben unverschuldet unbezahlt. Dies führt bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz zu Problemen. </p><p>Drittens sind die Abgaben für saisonale Arbeitskräfte unverhältnismässig hoch.</p><p>Die aktuelle Situation ist nicht mehr tragbar. Der Einbezug dieser Gebühren führt zu unverhältnismässig hohen administrativen Kosten sowohl bei den Saisonarbeitern wie auch bei den Behörden zumal ja die Betriebe auch noch Serafe Gebühren bezahlen.</p>
  • <p>Die SERAFE AG erhebt pro Haushalt eine geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen. Für diese Abgabe haften sämtliche volljährigen Personen dieses Haushalts, die zu Beginn der Abgabeperiode dem Haushalt angehörten solidarisch. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts besteht von der Gründung bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Haushalt aufgelöst wird.</p><p>Die Haushalte werden aufgrund der von den Einwohnerkontrollen gelieferten Daten aus den Einwohnerregistern generiert. Rechnungsadressaten und -adressatinnen sind alle volljährigen Personen, die im selben Privathaushalt leben und in diesem Haushalt ihren Hauptwohnsitz haben. Der Aufenthaltsstatus wird von den Gemeinden nicht übermittelt, dessen Erfassung ist im Registerharmonisierungsgesetz (RHG) nicht vorgesehen. Personen sind entweder Mitglieder eines Privathaushalts oder eines Kollektivhaushalts. Die Einwohnerkontrolle weist jeder Person eine Haushaltart zu. Die Haushaltart ist in der Verordnung zum RHG definiert, die Kollektivhaushalte sind dort abschliessend geregelt. Bei Kollektivhaushalten geht die Rechnung an die Trägerschaft des Kollektivhaushalts.</p><p>Das geltende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sieht abschliessend die Befreiungsmöglichkeiten von der Abgabe vor. Taubblinde Personen werden von der Haushaltabgabe befreit, wenn in ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person lebt. Personen mit Diplomatenstatus oder entsprechender in der Radio- und Fernsehverordnung aufgeführten EDA-Legitimationskarte, sind befreit. Auf Gesuch hin werden Personen befreit, welche zur AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes beziehen. Es handelt sich um die gleichen Befreiungstatbestände wie im alten Gebührensystem. Ziel des neuen Abgabesystems war es, ein einfaches Verfahren zu schaffen, mit welchem der Verwaltungsaufwand minimiert werden konnte. Zudem besteht immer noch die Möglichkeit, sich auf Gesuch hin von der Abgabe befreien zu lassen, falls im Haushalt keine zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeigneten Geräte vorhanden sind.</p><p>Ein zusätzlicher Befreiungstatbestand für einen kleinen Bevölkerungsteil steht im Widerspruch zu diesem Reformgedanken. Personen, die sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, müssen sich bei den Einwohnerkontrollen der Gemeinden nicht anmelden. Aktuell leben gemäss der Ausländerstatistik des Staatssekretariats für Migration (SEM) rund 32'000 Kurzaufenthalter und Kurzaufenthalterinnen für eine Dauer von vier bis zwölf Monaten in der Schweiz. Es gibt keinen materiellen Grund, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter diesbezüglich anders als alle anderen Personen in der Schweiz zu behandeln.</p><p>Der Bundesrat ist sich der praktischen Fragen und des Mehraufwands bei der Rechnungsstellung von Kurzaufenthaltern und - Aufenthalterinnen bewusst. Das RTVG bietet folgende Möglichkeit: Kurzaufenthalter und - Aufenthalterinnen können bei der Erhebungsstelle eine Dreimonatsrechnung verlangen. Wenn sie zudem bei der Ausreise der Erhebungsstelle ihre Bankverbindung hinterlassen, wird ihnen ein allfällig zu viel bezahlter Betrag zurückerstattet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (Art.69-70 RTVG) dahingehend zu ändern, dass Wohneinheiten, welche von Arbeitnehmenden, die sich befristet in der Regel für weniger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten genutzt werden, von der Bezahlung der Radio- und Fernsehgebühren befreit werden.</p>
  • Keine Radio- und Fernsehgebühren für Wohnungen von Saisonniers
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 2019 zieht die Schweizerische Erhebungsstelle Serafe AG im Auftrag des Bundesrates die europaweit höchsten Radio- und Fernsehgebühren ein. Seit dem Inkrafttreten des neuen Gebühreneinzugssystems werden die Einwohnermeldeämter vieler Gemeinden und die Serafe AG selbst mit Beschwerden und Anfragen zum Abrechnungssystem überschwemmt. </p><p>Die Kritik an der Serafe AG wird auch im Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 13. Oktober 2020 festgehalten und bezieht sich insbesondere auf die Adressierungsfehler, die Verzögerung bei der Lösung von Problemen, den mehrfachen Versand der gleichen Rechnung und die schlechte Kommunikation der Serafe AG mit den Gemeinden. </p><p>Die Probleme stellen sich vor allem bei Saisonarbeitern, die nur für kurze Zeit in der Schweiz sind:</p><p>Erstens werden die Unterkünfte von saisonalen Arbeitskräften unterschiedlich als Privat- oder Kollektivhaushalte beurteilt, da dieser Spezialfall in der Gesetzgebung zur Registerharmonisierung nicht vorgesehen ist. </p><p>Zweitens stimmt die Rechnungsstellung nicht mit der effektiven Wohndauer der saisonalen Arbeitskräfte überein. In der Folge treffen Rechnungen erst nach Beendigung des Aufenthalts ein - und bleiben unverschuldet unbezahlt. Dies führt bei einer künftigen Wiedereinreise in die Schweiz zu Problemen. </p><p>Drittens sind die Abgaben für saisonale Arbeitskräfte unverhältnismässig hoch.</p><p>Die aktuelle Situation ist nicht mehr tragbar. Der Einbezug dieser Gebühren führt zu unverhältnismässig hohen administrativen Kosten sowohl bei den Saisonarbeitern wie auch bei den Behörden zumal ja die Betriebe auch noch Serafe Gebühren bezahlen.</p>
    • <p>Die SERAFE AG erhebt pro Haushalt eine geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen. Für diese Abgabe haften sämtliche volljährigen Personen dieses Haushalts, die zu Beginn der Abgabeperiode dem Haushalt angehörten solidarisch. Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts besteht von der Gründung bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Haushalt aufgelöst wird.</p><p>Die Haushalte werden aufgrund der von den Einwohnerkontrollen gelieferten Daten aus den Einwohnerregistern generiert. Rechnungsadressaten und -adressatinnen sind alle volljährigen Personen, die im selben Privathaushalt leben und in diesem Haushalt ihren Hauptwohnsitz haben. Der Aufenthaltsstatus wird von den Gemeinden nicht übermittelt, dessen Erfassung ist im Registerharmonisierungsgesetz (RHG) nicht vorgesehen. Personen sind entweder Mitglieder eines Privathaushalts oder eines Kollektivhaushalts. Die Einwohnerkontrolle weist jeder Person eine Haushaltart zu. Die Haushaltart ist in der Verordnung zum RHG definiert, die Kollektivhaushalte sind dort abschliessend geregelt. Bei Kollektivhaushalten geht die Rechnung an die Trägerschaft des Kollektivhaushalts.</p><p>Das geltende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) sieht abschliessend die Befreiungsmöglichkeiten von der Abgabe vor. Taubblinde Personen werden von der Haushaltabgabe befreit, wenn in ihrem Privathaushalt keine abgabepflichtige Person lebt. Personen mit Diplomatenstatus oder entsprechender in der Radio- und Fernsehverordnung aufgeführten EDA-Legitimationskarte, sind befreit. Auf Gesuch hin werden Personen befreit, welche zur AHV- oder IV-Rente Ergänzungsleistungen des Bundes beziehen. Es handelt sich um die gleichen Befreiungstatbestände wie im alten Gebührensystem. Ziel des neuen Abgabesystems war es, ein einfaches Verfahren zu schaffen, mit welchem der Verwaltungsaufwand minimiert werden konnte. Zudem besteht immer noch die Möglichkeit, sich auf Gesuch hin von der Abgabe befreien zu lassen, falls im Haushalt keine zum Empfang von Radio- oder Fernsehprogrammen geeigneten Geräte vorhanden sind.</p><p>Ein zusätzlicher Befreiungstatbestand für einen kleinen Bevölkerungsteil steht im Widerspruch zu diesem Reformgedanken. Personen, die sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, müssen sich bei den Einwohnerkontrollen der Gemeinden nicht anmelden. Aktuell leben gemäss der Ausländerstatistik des Staatssekretariats für Migration (SEM) rund 32'000 Kurzaufenthalter und Kurzaufenthalterinnen für eine Dauer von vier bis zwölf Monaten in der Schweiz. Es gibt keinen materiellen Grund, Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter diesbezüglich anders als alle anderen Personen in der Schweiz zu behandeln.</p><p>Der Bundesrat ist sich der praktischen Fragen und des Mehraufwands bei der Rechnungsstellung von Kurzaufenthaltern und - Aufenthalterinnen bewusst. Das RTVG bietet folgende Möglichkeit: Kurzaufenthalter und - Aufenthalterinnen können bei der Erhebungsstelle eine Dreimonatsrechnung verlangen. Wenn sie zudem bei der Ausreise der Erhebungsstelle ihre Bankverbindung hinterlassen, wird ihnen ein allfällig zu viel bezahlter Betrag zurückerstattet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (Art.69-70 RTVG) dahingehend zu ändern, dass Wohneinheiten, welche von Arbeitnehmenden, die sich befristet in der Regel für weniger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten genutzt werden, von der Bezahlung der Radio- und Fernsehgebühren befreit werden.</p>
    • Keine Radio- und Fernsehgebühren für Wohnungen von Saisonniers

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