Dauer der Berufsvorbereitung für Geflüchtete und andere spät Zugewanderte

ShortId
21.4064
Id
20214064
Updated
10.04.2024 15:32
Language
de
Title
Dauer der Berufsvorbereitung für Geflüchtete und andere spät Zugewanderte
AdditionalIndexing
32;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>40 Prozent der spät zugewanderten Personen von 16-24 Jahren haben keinen Abschluss auf Sekundarstufe II und sind weder in Ausbildung noch erwerbstätig (vgl. Studie BASS, 2019). Bund und Kantone wollen, dass möglichst viele dieser Personen an eine berufliche Ausbildung herangeführt werden. In seiner Stellungnahme zur Interpellation 21.3041 teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Berufsvorbereitung dabei eine wichtige Rolle spielt. Gemäss BBG und entgegen der Ansicht des Bundesrats ist es jedoch auch Aufgabe der Berufsbildung - und nicht nur der "Integrationsagenda" - Defizite zu beheben.</p><p>Die "lntegrationsagenda" von Bund und Kantone (beschlossen 2018) baut zwar die Angebote der "Erstintegration" von Geflüchteten aus. Daran anschliessend sind nun auch die Brückenangebote im Regelsystem - das heisst im Rahmen der Berufsvorbereitung gemäss BBG und BBV - auszubauen. Dafür ist es nötig, die bestehende Einschränkung der Berufsvorbereitung auf ein Jahr aufzuheben und eine Alterslimite, die heute in vielen Kantonen unter 25 Jahren liegt, auszuschliessen. Das ermöglicht, dass Personen nach einem integrationsorientierten Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bei Bedarf noch ein zweites praxis- oder schulisch-orientiertes BVJ besuchen können.</p><p>Viele (junge) Zugewanderte sind hochmotiviert, eine qualifizierte Ausbildung machen zu können, brauchen aber eine zwei Jahre dauernde Berufsvorbereitung, nicht zuletzt wegen der Sprache, um sich auf den Eintritt in eine EBA- oder EFZ-Lehre vorzubereiten. Das zeigen die Praxis und eine Studie (SFM, 2019). Zudem besteht ein Bedarf bei weiteren spätzugewanderten Personen im Alter von über 25 Jahren.</p><p>Eine Investition in die Berufsvorbereitung bringt Nutzen sowohl für die Betroffenen als auch für den Arbeitsmarkt, der so fehlende Fachkräfte rekrutieren kann. Gemäss einer Studie (vgl. SEM und EDK, 2018) ist bei solchen Investitionen - durch längerfristige Einsparungen in der Sozialhilfe und mehr Steuereinnahmen - ein Return on Investment mit Faktor 3 bis 4 zu erwarten.</p>
  • <p>Bund und Kantone haben in den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen festgehalten, dass 95 Prozent der 25-Jährigen über einen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen sollen. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Berufsvorbereitung sowohl für die Betroffenen als auch für den Arbeitsmarkt Nutzen bringt. Eine gute Berufsvorbereitung trägt dazu bei, dass möglichst viele Personen einen Abschluss auf Sekundarstufe II erwerben.</p><p>Angebote der Berufsbildung stehen grundsätzlich allen Personen offen, die ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz haben. Dies gilt auch für Stützkurse oder weitere Förderangebote. Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sind die Kantone zuständig, Massnahmen zu ergreifen, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf eine berufliche Grundbildung vorzubereiten. Die Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) hält in Artikel 7 fest, dass die Angebote höchstens ein Jahr dauern. Eine individuell um maximal ein Jahr verlängerte Teilnahme an Brückenangeboten ist möglich, wenn die entsprechende Person das Potenzial aufweist, eine berufliche Grundbildung erfolgreich abzuschliessen.</p><p>Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung ermöglichen es, Gruppen mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf wie beispielsweise Geflüchtete und andere spät Zugewanderte an ein Brückenangebot gemäss Art. 12 BBG heranzuführen. Diese Massnahmen berücksichtigen die zusätzlichen Bedürfnisse dieser Gruppe gezielt.</p><p>Für Personen aus dem Asylbereich stehen gestützt auf Art. 58 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) Massnahmen zur Verfügung, welche diese darauf vorbereiten, einen Sprachstand von A2 zu erreichen mit dem Ziel, beim Eintritt in eine berufliche Grundbildung auf das Niveau B1 zu gelangen. Zudem vermitteln sie schulische Grundlagen in den übrigen Fächern (insb. Mathematik), Lern- und Arbeitstechniken sowie notwendiges Orientierungswissen. Im Weiteren gewährt der Bund den Kantonen im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme Beiträge gemäss Artikel 58 Abs. 3 AIG. Insbesondere werden Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache gefördert.</p><p>Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz besteht mit dem Pilotprogramm Integrationsvorlehre ein Angebot, das vorläufig Aufgenommenen, anerkannten Flüchtlingen sowie seit Sommer 2021 mit der Integrationsvorlehre Plus auch spät Zugewanderten ausserhalb des Asylbereichs eine berufsfeldbezogene Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ermöglicht. Ist nach der Integrationsvorlehre der nahtlose Übergang in ein Brückenangebot gemäss Art. 12 BBG, in die berufliche Grundbildung oder in ein weiteres Bildungsangebot nicht möglich, ist ein Arbeitsmarkteinstieg denkbar. Diese Personen haben später die Möglichkeit, einen Berufsabschluss für Erwachsene zu erwerben.</p><p>Im Weiteren werden auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG Art. 16; SR 419.1) Grundkompetenzkurse für Erwachsene gefördert. Diese Angebote sind zeitlich nicht begrenzt, haben keine obere Alterslimite und stehen grundsätzlich allen Erwachsenen mit fehlenden Grundkompetenzen offen. Das Weiterbildungsgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz ergänzen sich. Die Schnittstellen werden im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit geklärt.</p><p>Während Bund und Kantone auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes das Grundangebot beim Berufseinstieg sicherstellen, ermöglicht es namentlich das Ausländer- und Integrationsgesetz, dass sie ergänzend Unterstützung für die spezifische Zielgruppe der Geflüchteten und spät Zugewanderten leisten können.</p><p>Eine Verankerung der Verlängerung von Brückenangeboten gemäss Berufsbildungsverordnung und die Aufhebung der Alterslimite würde keine zusätzlichen Möglichkeiten eröffnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7, Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung (BBV, Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung), gestützt auf Artikel 12 Berufsbildungsgesetz (BBG), wie folgt zu ergänzen:</p><p>- Absatz 2 ergänzen mit: Für geflüchtete und andere spät Zugewanderte dauern die Angebote bei Bedarf zwei Jahre; für diese Zielgruppe wird keine Alterslimite gesetzt.</p>
  • Dauer der Berufsvorbereitung für Geflüchtete und andere spät Zugewanderte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>40 Prozent der spät zugewanderten Personen von 16-24 Jahren haben keinen Abschluss auf Sekundarstufe II und sind weder in Ausbildung noch erwerbstätig (vgl. Studie BASS, 2019). Bund und Kantone wollen, dass möglichst viele dieser Personen an eine berufliche Ausbildung herangeführt werden. In seiner Stellungnahme zur Interpellation 21.3041 teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Berufsvorbereitung dabei eine wichtige Rolle spielt. Gemäss BBG und entgegen der Ansicht des Bundesrats ist es jedoch auch Aufgabe der Berufsbildung - und nicht nur der "Integrationsagenda" - Defizite zu beheben.</p><p>Die "lntegrationsagenda" von Bund und Kantone (beschlossen 2018) baut zwar die Angebote der "Erstintegration" von Geflüchteten aus. Daran anschliessend sind nun auch die Brückenangebote im Regelsystem - das heisst im Rahmen der Berufsvorbereitung gemäss BBG und BBV - auszubauen. Dafür ist es nötig, die bestehende Einschränkung der Berufsvorbereitung auf ein Jahr aufzuheben und eine Alterslimite, die heute in vielen Kantonen unter 25 Jahren liegt, auszuschliessen. Das ermöglicht, dass Personen nach einem integrationsorientierten Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) bei Bedarf noch ein zweites praxis- oder schulisch-orientiertes BVJ besuchen können.</p><p>Viele (junge) Zugewanderte sind hochmotiviert, eine qualifizierte Ausbildung machen zu können, brauchen aber eine zwei Jahre dauernde Berufsvorbereitung, nicht zuletzt wegen der Sprache, um sich auf den Eintritt in eine EBA- oder EFZ-Lehre vorzubereiten. Das zeigen die Praxis und eine Studie (SFM, 2019). Zudem besteht ein Bedarf bei weiteren spätzugewanderten Personen im Alter von über 25 Jahren.</p><p>Eine Investition in die Berufsvorbereitung bringt Nutzen sowohl für die Betroffenen als auch für den Arbeitsmarkt, der so fehlende Fachkräfte rekrutieren kann. Gemäss einer Studie (vgl. SEM und EDK, 2018) ist bei solchen Investitionen - durch längerfristige Einsparungen in der Sozialhilfe und mehr Steuereinnahmen - ein Return on Investment mit Faktor 3 bis 4 zu erwarten.</p>
    • <p>Bund und Kantone haben in den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen festgehalten, dass 95 Prozent der 25-Jährigen über einen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen sollen. Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass die Berufsvorbereitung sowohl für die Betroffenen als auch für den Arbeitsmarkt Nutzen bringt. Eine gute Berufsvorbereitung trägt dazu bei, dass möglichst viele Personen einen Abschluss auf Sekundarstufe II erwerben.</p><p>Angebote der Berufsbildung stehen grundsätzlich allen Personen offen, die ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz haben. Dies gilt auch für Stützkurse oder weitere Förderangebote. Gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sind die Kantone zuständig, Massnahmen zu ergreifen, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf eine berufliche Grundbildung vorzubereiten. Die Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101) hält in Artikel 7 fest, dass die Angebote höchstens ein Jahr dauern. Eine individuell um maximal ein Jahr verlängerte Teilnahme an Brückenangeboten ist möglich, wenn die entsprechende Person das Potenzial aufweist, eine berufliche Grundbildung erfolgreich abzuschliessen.</p><p>Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung ermöglichen es, Gruppen mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf wie beispielsweise Geflüchtete und andere spät Zugewanderte an ein Brückenangebot gemäss Art. 12 BBG heranzuführen. Diese Massnahmen berücksichtigen die zusätzlichen Bedürfnisse dieser Gruppe gezielt.</p><p>Für Personen aus dem Asylbereich stehen gestützt auf Art. 58 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) Massnahmen zur Verfügung, welche diese darauf vorbereiten, einen Sprachstand von A2 zu erreichen mit dem Ziel, beim Eintritt in eine berufliche Grundbildung auf das Niveau B1 zu gelangen. Zudem vermitteln sie schulische Grundlagen in den übrigen Fächern (insb. Mathematik), Lern- und Arbeitstechniken sowie notwendiges Orientierungswissen. Im Weiteren gewährt der Bund den Kantonen im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme Beiträge gemäss Artikel 58 Abs. 3 AIG. Insbesondere werden Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache gefördert.</p><p>Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz besteht mit dem Pilotprogramm Integrationsvorlehre ein Angebot, das vorläufig Aufgenommenen, anerkannten Flüchtlingen sowie seit Sommer 2021 mit der Integrationsvorlehre Plus auch spät Zugewanderten ausserhalb des Asylbereichs eine berufsfeldbezogene Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ermöglicht. Ist nach der Integrationsvorlehre der nahtlose Übergang in ein Brückenangebot gemäss Art. 12 BBG, in die berufliche Grundbildung oder in ein weiteres Bildungsangebot nicht möglich, ist ein Arbeitsmarkteinstieg denkbar. Diese Personen haben später die Möglichkeit, einen Berufsabschluss für Erwachsene zu erwerben.</p><p>Im Weiteren werden auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Weiterbildung (WeBiG Art. 16; SR 419.1) Grundkompetenzkurse für Erwachsene gefördert. Diese Angebote sind zeitlich nicht begrenzt, haben keine obere Alterslimite und stehen grundsätzlich allen Erwachsenen mit fehlenden Grundkompetenzen offen. Das Weiterbildungsgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz ergänzen sich. Die Schnittstellen werden im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit geklärt.</p><p>Während Bund und Kantone auf der Basis des Berufsbildungsgesetzes das Grundangebot beim Berufseinstieg sicherstellen, ermöglicht es namentlich das Ausländer- und Integrationsgesetz, dass sie ergänzend Unterstützung für die spezifische Zielgruppe der Geflüchteten und spät Zugewanderten leisten können.</p><p>Eine Verankerung der Verlängerung von Brückenangeboten gemäss Berufsbildungsverordnung und die Aufhebung der Alterslimite würde keine zusätzlichen Möglichkeiten eröffnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7, Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung (BBV, Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung), gestützt auf Artikel 12 Berufsbildungsgesetz (BBG), wie folgt zu ergänzen:</p><p>- Absatz 2 ergänzen mit: Für geflüchtete und andere spät Zugewanderte dauern die Angebote bei Bedarf zwei Jahre; für diese Zielgruppe wird keine Alterslimite gesetzt.</p>
    • Dauer der Berufsvorbereitung für Geflüchtete und andere spät Zugewanderte

Back to List