Hacking gegen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Bezahlung von Lösegeldern über Kryptowährungen unterbinden

ShortId
21.4068
Id
20214068
Updated
10.04.2024 15:31
Language
de
Title
Hacking gegen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Bezahlung von Lösegeldern über Kryptowährungen unterbinden
AdditionalIndexing
24;34;1216;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit ein paar Jahren häufen sich bei Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen die Fälle von Hacking, die erheblichen Schaden verursachen: So werden KMU, Spitäler und Universitäten lahmgelegt, Kreditkartennummern gestohlen, Personendaten veröffentlicht usw. Mittlerweile haben wir es mit einer eigentlichen spezialisierten Industrie zu tun, mit spezialisierten Zulieferern und einem enormen Umsatz. Ziel der Hacker ist es, Lösegelder einzukassieren, und diese sind in Kryptowährungen zu bezahlen. </p><p>Zum einen muss natürlich die Informatiksicherheit verstärkt werden. Aber die Wirksamkeit dieser defensiven Massnahme hängt von der kriminellen Energie und den technischen Fähigkeiten der Hacker ab. Je mehr Lösegelder die Erpressungen abwerfen, desto grössere Summen können die kriminellen Banden investieren, um die Bemühungen für mehr Sicherheit zu vereiteln.</p><p>Deshalb müssen unbedingt die Finanzflüsse dieser Banden unterbrochen werden. Dazu ist eine bessere Regulierung im Bereich der Kryptowährungen nötig. Es darf nicht mehr möglich sein, die Identität der Personen, die die Lösegeldzahlungen erhalten, zu verschleiern. Wenn Massnahmen ergriffen werden, dank denen die Strafverfolgungsbehörden leichter tätig werden können, werden Lösegeldzahlungen viel riskanter und schwieriger. Dadurch wird dieser Bereich der Wirtschaftskriminalität weniger attraktiv und weniger rentabel. </p><p>Mit den vorgesehenen Massnahmen wird das Risiko reduziert, dass Kryptowährungen für andere kriminelle Aktivitäten eingesetzt werden, für Steuerbetrug und für Geldwäscherei. Da Kryptowährungen von den rechtlichen Sicherheitsstandards ausgenommen sind, verzerren sie den Wettbewerb auf dem Schweizer Finanzplatz.</p>
  • <p>1-3: Der Bundesrat hat bereits Massnahmen getroffen, um die ab 2018 festgestellten Risiken im Bereich der Kryptowährungen einzudämmen. Die Bestimmungen des Finanzmarktrechts gelten in der Schweiz grundsätzlich ungeachtet der verwendeten Technologien. Auf die Tätigkeit der Finanzintermediation mit Kryptowährungen kommt das Geldwäschereigesetz (GwG) zur Anwendung. Ein Schweizer Finanzintermediär, der für Dritte Kryptowährungen aufbewahrt oder bei ihrer Überweisung behilflich ist, unterliegt demnach denselben Pflichten - einschliesslich derjenigen zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen - wie für so genannte "Fiatwährungen" wie der Schweizer Franken. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT, AS 2021 33) im Februar 2021 hat der Bundesrat die Geldwäschereiverordnung revidiert, um die neuen Risikoakteure in der Schweizer Kryptowährungsszene dem GwG zu unterstellen. Der Bundesrat hat auch die Finanzmarktinfrastrukturverordnung revidiert, um die Zulassung DLT-basierter Vermögenswerte, die die Umsetzung des GwG in den DLT-basierten Handelssystemen erschweren, zu verbieten.</p><p>Überwacht wird die Umsetzung des GwG durch die Finanzintermediäre seitens der FINMA und der Selbstregulierungsorganisationen. Die Geldwäschereiverordnung-FINMA schreibt den Finanzintermediären vor, bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber und zur begünstigten Person zu machen, was einer Übernahme des so genannten "Travel-Rule-Standards" der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) entspricht. Die FINMA teilte 2019 mit, dass diese Vorschrift auch für alle Überweisungen von Kryptowährungen durch Finanzintermediäre gilt. Daraus folgt, dass die Schweizer Finanzintermediäre Kryptowährungen nur an Portfolios (wallets) schicken und von solchen entgegennehmen dürfen, die identifizierten Kundinnen und Kunden gehören.</p><p>Um die Integrität des Schweizer Finanzplatzes zu gewährleisten, verpflichtet die aktuelle Regulierung die Schweizer Finanzintermediäre bereits dazu, die an den Vermögenswerten ihrer Kundinnen und Kunden wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren. Dies reduziert erheblich das Risiko der Überweisung von Lösegeldern auf Wallets, die von Schweizer Finanzintermediären verwaltet werden. Da Kryptowährungen zudem digitale, in einem dezentralen Verzeichnis registrierte Codes sind, wäre es nicht zweckmässig, eine Pflicht zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person von ihrem geografischen Standort abhängig zu machen. Gestützt auf die obigen Erwägungen erachtet es der Bundesrat weder für notwendig, die Verwendung von Kryptowährungen zu verbieten, noch für sinnvoll, die anderen in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, die in die Souveränität anderer Staaten eingreifen. Die noch vorhandenen Verwundbarkeiten im Zusammenhang mit Transaktionen, die ohne Finanzintermediär oder unter Inanspruchnahme von Finanzintermediären mit Sitz in Jurisdiktionen erfolgen, die keine mit der Schweiz vergleichbare Gesetzgebung haben, lassen sich nur durch internationale Zusammenarbeit minimieren.</p><p>4: Die internationalen Standards für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung werden in der FATF ausgehandelt. Die Schweiz engagiert sich stark im Rahmen der Arbeiten zu den Kryptowährungen. Im Juli 2021 kam die FATF zum Schluss, dass im Bereich der Kryptowährungen nicht die Revision des Standards die grösste Herausforderung darstellt, sondern seine Umsetzung auf internationaler Ebene, um Rechtslücken und Zufluchtsorte für die Kriminellen zu vermeiden. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Standard global angewendet wird, und verfolgt die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Obligatorische Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei in der Schweiz ansässigen Anbietern von Kryptowährungen. </p><p>2. Verbot der Benutzung von Kryptowährungen, bei denen die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht sichergestellt ist. </p><p>3. Verbot für die Banken und die Finanzinstitute, Transaktionen mit Kryptowährungen durchzuführen, bei denen die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht sichergestellt ist. Dieses Verbot soll auch für ausländische Tochterunternehmen von Instituten gelten, die ihren Sitz in der Schweiz haben, und für Anbieter von Kryptowährungen, die im Ausland ansässig sind oder deren Sitz nicht bekannt oder nicht bestimmbar ist. </p><p>4. Lancierung einer diplomatischen Initiative zur Einführung dieser Standards auf internationaler Ebene. </p>
  • Hacking gegen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Bezahlung von Lösegeldern über Kryptowährungen unterbinden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit ein paar Jahren häufen sich bei Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen die Fälle von Hacking, die erheblichen Schaden verursachen: So werden KMU, Spitäler und Universitäten lahmgelegt, Kreditkartennummern gestohlen, Personendaten veröffentlicht usw. Mittlerweile haben wir es mit einer eigentlichen spezialisierten Industrie zu tun, mit spezialisierten Zulieferern und einem enormen Umsatz. Ziel der Hacker ist es, Lösegelder einzukassieren, und diese sind in Kryptowährungen zu bezahlen. </p><p>Zum einen muss natürlich die Informatiksicherheit verstärkt werden. Aber die Wirksamkeit dieser defensiven Massnahme hängt von der kriminellen Energie und den technischen Fähigkeiten der Hacker ab. Je mehr Lösegelder die Erpressungen abwerfen, desto grössere Summen können die kriminellen Banden investieren, um die Bemühungen für mehr Sicherheit zu vereiteln.</p><p>Deshalb müssen unbedingt die Finanzflüsse dieser Banden unterbrochen werden. Dazu ist eine bessere Regulierung im Bereich der Kryptowährungen nötig. Es darf nicht mehr möglich sein, die Identität der Personen, die die Lösegeldzahlungen erhalten, zu verschleiern. Wenn Massnahmen ergriffen werden, dank denen die Strafverfolgungsbehörden leichter tätig werden können, werden Lösegeldzahlungen viel riskanter und schwieriger. Dadurch wird dieser Bereich der Wirtschaftskriminalität weniger attraktiv und weniger rentabel. </p><p>Mit den vorgesehenen Massnahmen wird das Risiko reduziert, dass Kryptowährungen für andere kriminelle Aktivitäten eingesetzt werden, für Steuerbetrug und für Geldwäscherei. Da Kryptowährungen von den rechtlichen Sicherheitsstandards ausgenommen sind, verzerren sie den Wettbewerb auf dem Schweizer Finanzplatz.</p>
    • <p>1-3: Der Bundesrat hat bereits Massnahmen getroffen, um die ab 2018 festgestellten Risiken im Bereich der Kryptowährungen einzudämmen. Die Bestimmungen des Finanzmarktrechts gelten in der Schweiz grundsätzlich ungeachtet der verwendeten Technologien. Auf die Tätigkeit der Finanzintermediation mit Kryptowährungen kommt das Geldwäschereigesetz (GwG) zur Anwendung. Ein Schweizer Finanzintermediär, der für Dritte Kryptowährungen aufbewahrt oder bei ihrer Überweisung behilflich ist, unterliegt demnach denselben Pflichten - einschliesslich derjenigen zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen - wie für so genannte "Fiatwährungen" wie der Schweizer Franken. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT, AS 2021 33) im Februar 2021 hat der Bundesrat die Geldwäschereiverordnung revidiert, um die neuen Risikoakteure in der Schweizer Kryptowährungsszene dem GwG zu unterstellen. Der Bundesrat hat auch die Finanzmarktinfrastrukturverordnung revidiert, um die Zulassung DLT-basierter Vermögenswerte, die die Umsetzung des GwG in den DLT-basierten Handelssystemen erschweren, zu verbieten.</p><p>Überwacht wird die Umsetzung des GwG durch die Finanzintermediäre seitens der FINMA und der Selbstregulierungsorganisationen. Die Geldwäschereiverordnung-FINMA schreibt den Finanzintermediären vor, bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber und zur begünstigten Person zu machen, was einer Übernahme des so genannten "Travel-Rule-Standards" der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) entspricht. Die FINMA teilte 2019 mit, dass diese Vorschrift auch für alle Überweisungen von Kryptowährungen durch Finanzintermediäre gilt. Daraus folgt, dass die Schweizer Finanzintermediäre Kryptowährungen nur an Portfolios (wallets) schicken und von solchen entgegennehmen dürfen, die identifizierten Kundinnen und Kunden gehören.</p><p>Um die Integrität des Schweizer Finanzplatzes zu gewährleisten, verpflichtet die aktuelle Regulierung die Schweizer Finanzintermediäre bereits dazu, die an den Vermögenswerten ihrer Kundinnen und Kunden wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren. Dies reduziert erheblich das Risiko der Überweisung von Lösegeldern auf Wallets, die von Schweizer Finanzintermediären verwaltet werden. Da Kryptowährungen zudem digitale, in einem dezentralen Verzeichnis registrierte Codes sind, wäre es nicht zweckmässig, eine Pflicht zur Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person von ihrem geografischen Standort abhängig zu machen. Gestützt auf die obigen Erwägungen erachtet es der Bundesrat weder für notwendig, die Verwendung von Kryptowährungen zu verbieten, noch für sinnvoll, die anderen in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen zu treffen, die in die Souveränität anderer Staaten eingreifen. Die noch vorhandenen Verwundbarkeiten im Zusammenhang mit Transaktionen, die ohne Finanzintermediär oder unter Inanspruchnahme von Finanzintermediären mit Sitz in Jurisdiktionen erfolgen, die keine mit der Schweiz vergleichbare Gesetzgebung haben, lassen sich nur durch internationale Zusammenarbeit minimieren.</p><p>4: Die internationalen Standards für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung werden in der FATF ausgehandelt. Die Schweiz engagiert sich stark im Rahmen der Arbeiten zu den Kryptowährungen. Im Juli 2021 kam die FATF zum Schluss, dass im Bereich der Kryptowährungen nicht die Revision des Standards die grösste Herausforderung darstellt, sondern seine Umsetzung auf internationaler Ebene, um Rechtslücken und Zufluchtsorte für die Kriminellen zu vermeiden. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Standard global angewendet wird, und verfolgt die Entwicklungen in diesem Bereich aufmerksam.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:</p><p>1. Obligatorische Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei in der Schweiz ansässigen Anbietern von Kryptowährungen. </p><p>2. Verbot der Benutzung von Kryptowährungen, bei denen die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht sichergestellt ist. </p><p>3. Verbot für die Banken und die Finanzinstitute, Transaktionen mit Kryptowährungen durchzuführen, bei denen die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht sichergestellt ist. Dieses Verbot soll auch für ausländische Tochterunternehmen von Instituten gelten, die ihren Sitz in der Schweiz haben, und für Anbieter von Kryptowährungen, die im Ausland ansässig sind oder deren Sitz nicht bekannt oder nicht bestimmbar ist. </p><p>4. Lancierung einer diplomatischen Initiative zur Einführung dieser Standards auf internationaler Ebene. </p>
    • Hacking gegen Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Bezahlung von Lösegeldern über Kryptowährungen unterbinden

Back to List