Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein

ShortId
21.4076
Id
20214076
Updated
28.07.2023 14:17
Language
de
Title
Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein
AdditionalIndexing
2811;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Lauf des letzten Jahres wurde das Konzept des "Lebensmittelpunkts" als Beurteilungskriterium bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgeweicht. Eine erste Anpassung erfolgte im November 2020 mit zwei Urteilen zu zwei 6 bzw. 5 Jahre zurückliegenden Tessiner Fällen. Dort heisst es ganz knapp zusammengefasst: Der Aspekt des Lebensmittelpunkts einer Person, auf den sich die Tessiner Behörden stark stützen, hat in Wirklichkeit nur eine beschränkte Tragweite; er ist in erster Linie relevant in Bezug auf das Erlöschen einer Bewilligung, ist aber auch in diesem Fall nicht das Hauptkriterium, auf das sich der Entscheid stützen soll.</p><p>Am 3. September 2021 fällte das Bundesgericht zwei weitere Urteile, in denen es die eigene Praxis betreffend die Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen präzisierte. Demnach setzt die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltsbewilligung eine minimale Präsenz in der Schweiz voraus. Für die Definition dieser minimalen Präsenz habe der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das Kriterium des Lebensmittelpunktes oder des Wohnsitzes verzichtet.</p><p>Diese Urteile des Bundesgerichts schaffen aber ein Konzept ab, das ein zentraler Grundsatz für die Erteilung und die Erneuerung von Aufenthaltsbewilligungen war. Hatte eine Person den Lebensmittelpunkt in unserem Land, so war dadurch gewährleistet, dass den Prinzipien der Integration und der Kenntnisse des Landes, seiner Bevölkerung und derer Gewohnheiten möglichst nachgelebt wurde. Wird dieser Grundsatz jetzt aufgehoben, so wird es vermutlich zu einer starken Zunahme an Aufenthaltsbewilligungen kommen, vor allem in den Grenzkantonen, da Bewilligungen an Ausländerinnen und Ausländer erteilt werden, die keinerlei Verbindung mit unserem Land haben. Eine Ausländerin oder ein Ausländer könnte so von einer Aufenthaltsbewilligung mit allen sich daraus ergebenden Vorteilen profitieren und faktisch im Ausland leben, was viel geringere Kosten für den eigenen Haushalt mit sich bringt.</p><p>Das Parlament soll daher dafür sorgen, dass dieses sinnvolle Konzept, das sich als wirksam und fair erwiesen hat, wieder anwendbar wird.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Erlöschen der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bei einer Verlegung des Wohnsitzes respektive des Lebensmittelpunktes ins Ausland Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Kantone hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, aber weiterhin in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger arbeiten und täglich oder an den Wochenenden an den Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Bei dieser Ausgangslage erlöschen diese Bewilligungen gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr.</p><p>Im Dezember 2021 hat das Bundesgericht ein weiteres Urteil veröffentlicht (2C_5/2021 vom 2. Dezember 2021), das die in der Motion erwähnte Sachlage wohl entschärfen sollte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist folglich noch im Fluss. Bei einer Annahme der vorliegenden Motion wäre diese Entwicklung bei den weiteren Arbeiten ebenfalls zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend anzupassen, dass der Grundsatz des Lebensmittelpunkts wieder eindeutig anwendbar ist. Dieser Grundsatz soll ein zentrales und systematisch anzuwendendes Kriterium für die Erteilung und die Erneuerung von Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer sein.</p>
  • Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Lauf des letzten Jahres wurde das Konzept des "Lebensmittelpunkts" als Beurteilungskriterium bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgeweicht. Eine erste Anpassung erfolgte im November 2020 mit zwei Urteilen zu zwei 6 bzw. 5 Jahre zurückliegenden Tessiner Fällen. Dort heisst es ganz knapp zusammengefasst: Der Aspekt des Lebensmittelpunkts einer Person, auf den sich die Tessiner Behörden stark stützen, hat in Wirklichkeit nur eine beschränkte Tragweite; er ist in erster Linie relevant in Bezug auf das Erlöschen einer Bewilligung, ist aber auch in diesem Fall nicht das Hauptkriterium, auf das sich der Entscheid stützen soll.</p><p>Am 3. September 2021 fällte das Bundesgericht zwei weitere Urteile, in denen es die eigene Praxis betreffend die Erteilung von ausländerrechtlichen Bewilligungen präzisierte. Demnach setzt die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltsbewilligung eine minimale Präsenz in der Schweiz voraus. Für die Definition dieser minimalen Präsenz habe der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an das Kriterium des Lebensmittelpunktes oder des Wohnsitzes verzichtet.</p><p>Diese Urteile des Bundesgerichts schaffen aber ein Konzept ab, das ein zentraler Grundsatz für die Erteilung und die Erneuerung von Aufenthaltsbewilligungen war. Hatte eine Person den Lebensmittelpunkt in unserem Land, so war dadurch gewährleistet, dass den Prinzipien der Integration und der Kenntnisse des Landes, seiner Bevölkerung und derer Gewohnheiten möglichst nachgelebt wurde. Wird dieser Grundsatz jetzt aufgehoben, so wird es vermutlich zu einer starken Zunahme an Aufenthaltsbewilligungen kommen, vor allem in den Grenzkantonen, da Bewilligungen an Ausländerinnen und Ausländer erteilt werden, die keinerlei Verbindung mit unserem Land haben. Eine Ausländerin oder ein Ausländer könnte so von einer Aufenthaltsbewilligung mit allen sich daraus ergebenden Vorteilen profitieren und faktisch im Ausland leben, was viel geringere Kosten für den eigenen Haushalt mit sich bringt.</p><p>Das Parlament soll daher dafür sorgen, dass dieses sinnvolle Konzept, das sich als wirksam und fair erwiesen hat, wieder anwendbar wird.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Erlöschen der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bei einer Verlegung des Wohnsitzes respektive des Lebensmittelpunktes ins Ausland Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Kantone hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, aber weiterhin in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger arbeiten und täglich oder an den Wochenenden an den Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Bei dieser Ausgangslage erlöschen diese Bewilligungen gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr.</p><p>Im Dezember 2021 hat das Bundesgericht ein weiteres Urteil veröffentlicht (2C_5/2021 vom 2. Dezember 2021), das die in der Motion erwähnte Sachlage wohl entschärfen sollte. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist folglich noch im Fluss. Bei einer Annahme der vorliegenden Motion wäre diese Entwicklung bei den weiteren Arbeiten ebenfalls zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend anzupassen, dass der Grundsatz des Lebensmittelpunkts wieder eindeutig anwendbar ist. Dieser Grundsatz soll ein zentrales und systematisch anzuwendendes Kriterium für die Erteilung und die Erneuerung von Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer sein.</p>
    • Aufenthaltsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer. Der Grundsatz des Lebensmittelpunkts soll wieder eindeutig anwendbar sein

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