Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geƤnderte Sanktionenrecht

ShortId
21.4081
Id
20214081
Updated
28.07.2023 00:08
Language
de
Title
Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht
AdditionalIndexing
1216;28;1221
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Dem Bundesrat war es ein Anliegen, in der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht transparent die Rechtslage darzustellen, wie sie sich aufgrund der vorgeschlagenen Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe präsentiert hat. Die Erläuterungen in einer Botschaft richten sich nicht an eine bestimmte Personengruppe, sondern sind Teil der Gesetzesmaterialien und dienen daher sowohl dem Parlament bei der Beratung einer Vorlage als auch später allen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern bei der Auslegung der Gesetzesbestimmungen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Parlament mittlerweile das Sexualstrafrecht von dieser Vorlage abgetrennt und die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Anfang 2021 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt hat.</p><p>3. Die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten grundsätzlich für alle Straftaten. Ob im Einzelfall die Bedingungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe gegeben sind, haben die Gerichte anhand der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.</p><p>4. Gesetzliche Mindeststrafen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, da sie das Ermessen des Gerichts einschränken. Trotzdem kann auf sie in besonderen Konstellationen nicht verzichtet werden: Sie bringen nämlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Straftat als erhöht strafwürdig ansieht. Bei der Festsetzung einer Mindeststrafe gilt es indessen zu beachten, dass diese auch den denkbar leichtesten Fall eines Delikts mitumfassen muss. Tut sie das nicht, kommt es zu unangemessen hohen Strafen.</p><p>5. Gerichten oder Vereinigungen der Richterinnen und Richter steht - wie jeder Person und jeder Organisation - die Möglichkeit offen, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zu einer Gesetzesvorlage zu äussern. Diese Stellungnahmen sind oft sehr wertvoll, weil sie frühzeitig auf problematische Punkte hinweisen, welche für die spätere Rechtsanwendung entscheidend sein können. Entsprechend fliessen solche Rückmeldungen in die weiteren Gesetzgebungsarbeiten ein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seiner Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018 versah der Bundesrat seine Ausführungen über die Erhöhung der Mindeststrafe für Vergewaltigung (Art. 190 StGB) von 1 auf 2 Jahre Freiheitsstrafe mit folgender Qualifikation (BBI 2018, 2876): </p><p>"Der Bundesrat ist sich bewusst, dass durch diese Erhöhung der Mindeststrafe das Ermessen der Gerichte stark eingeschränkt wird. Es ist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit der teilbedingten Strafe hinzuweisen: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. (...) Das Gericht behält dadurch immerhin einen Teil des Ermessens, der ihm durch die Erhöhung der Mindeststrafe entzogen wird."</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dieser Qualifikation folgende Fragen einzeln zu beantworten:</p><p>I ) zur Passage "Es ist ausdrücklich auf die Möglichkeit der teilbedingten Strafe hinzuweisen":</p><p>1. Ist dieses "ausdrückliche Hinweisen" auf die Möglichkeit teilbedingter Strafen als Aufforderung an die Gerichte zu verstehen, das Verschulden von Vergewaltigern tendenziell als leicht bis sehr leicht einzustufen? </p><p>2. Falls Frage 1 verneinend beantwortet wird: Welches sind die Beweggründe des Bundesrates, dieses "ausdrückliche Hinweisen" in den Botschaftstext aufzunehmen und wie versteht er den Sinn der "ausdrücklichen Hinweisen"?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, teilbedingte Strafen für Vergewaltigungen sollten die absolute Ausnahme darstellen?</p><p>II) zur Passage "Der Bundesrat ist sich bewusst, dass durch diese Erhöhung der Mindeststrafe das Ermessen der Gerichte stark eingeschränkt wird (...) Das Gericht behält dadurch immerhin einen Teil des Ermessens, der ihm durch die Erhöhung der Mindeststrafe entzogen wird"</p><p>4. Warum argumentiert der Bundesrat, dass das Ermessen der Gerichte durch die Erhöhung der Mindeststrafe stark eingeschränkt wird, obwohl das richterliche Ermessen in einem Rechtsstaat per Definition die Spanne zwischen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindest- und Höchststrafen ist?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Gerichte bzw. die Richter eine Anspruchsgruppe sind, auf deren Zufriedenstellung der Gesetzgeber Rücksicht zu nehmen hat oder zumindest bedacht sein sollte?</p>
  • Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Dem Bundesrat war es ein Anliegen, in der Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht transparent die Rechtslage darzustellen, wie sie sich aufgrund der vorgeschlagenen Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe präsentiert hat. Die Erläuterungen in einer Botschaft richten sich nicht an eine bestimmte Personengruppe, sondern sind Teil der Gesetzesmaterialien und dienen daher sowohl dem Parlament bei der Beratung einer Vorlage als auch später allen Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern bei der Auslegung der Gesetzesbestimmungen. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das Parlament mittlerweile das Sexualstrafrecht von dieser Vorlage abgetrennt und die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates Anfang 2021 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt hat.</p><p>3. Die Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten grundsätzlich für alle Straftaten. Ob im Einzelfall die Bedingungen für eine teilbedingte Freiheitsstrafe gegeben sind, haben die Gerichte anhand der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.</p><p>4. Gesetzliche Mindeststrafen sind nach Möglichkeit zu vermeiden, da sie das Ermessen des Gerichts einschränken. Trotzdem kann auf sie in besonderen Konstellationen nicht verzichtet werden: Sie bringen nämlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Straftat als erhöht strafwürdig ansieht. Bei der Festsetzung einer Mindeststrafe gilt es indessen zu beachten, dass diese auch den denkbar leichtesten Fall eines Delikts mitumfassen muss. Tut sie das nicht, kommt es zu unangemessen hohen Strafen.</p><p>5. Gerichten oder Vereinigungen der Richterinnen und Richter steht - wie jeder Person und jeder Organisation - die Möglichkeit offen, sich im Rahmen einer Vernehmlassung zu einer Gesetzesvorlage zu äussern. Diese Stellungnahmen sind oft sehr wertvoll, weil sie frühzeitig auf problematische Punkte hinweisen, welche für die spätere Rechtsanwendung entscheidend sein können. Entsprechend fliessen solche Rückmeldungen in die weiteren Gesetzgebungsarbeiten ein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seiner Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht vom 25. April 2018 versah der Bundesrat seine Ausführungen über die Erhöhung der Mindeststrafe für Vergewaltigung (Art. 190 StGB) von 1 auf 2 Jahre Freiheitsstrafe mit folgender Qualifikation (BBI 2018, 2876): </p><p>"Der Bundesrat ist sich bewusst, dass durch diese Erhöhung der Mindeststrafe das Ermessen der Gerichte stark eingeschränkt wird. Es ist jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit der teilbedingten Strafe hinzuweisen: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. (...) Das Gericht behält dadurch immerhin einen Teil des Ermessens, der ihm durch die Erhöhung der Mindeststrafe entzogen wird."</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dieser Qualifikation folgende Fragen einzeln zu beantworten:</p><p>I ) zur Passage "Es ist ausdrücklich auf die Möglichkeit der teilbedingten Strafe hinzuweisen":</p><p>1. Ist dieses "ausdrückliche Hinweisen" auf die Möglichkeit teilbedingter Strafen als Aufforderung an die Gerichte zu verstehen, das Verschulden von Vergewaltigern tendenziell als leicht bis sehr leicht einzustufen? </p><p>2. Falls Frage 1 verneinend beantwortet wird: Welches sind die Beweggründe des Bundesrates, dieses "ausdrückliche Hinweisen" in den Botschaftstext aufzunehmen und wie versteht er den Sinn der "ausdrücklichen Hinweisen"?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, teilbedingte Strafen für Vergewaltigungen sollten die absolute Ausnahme darstellen?</p><p>II) zur Passage "Der Bundesrat ist sich bewusst, dass durch diese Erhöhung der Mindeststrafe das Ermessen der Gerichte stark eingeschränkt wird (...) Das Gericht behält dadurch immerhin einen Teil des Ermessens, der ihm durch die Erhöhung der Mindeststrafe entzogen wird"</p><p>4. Warum argumentiert der Bundesrat, dass das Ermessen der Gerichte durch die Erhöhung der Mindeststrafe stark eingeschränkt wird, obwohl das richterliche Ermessen in einem Rechtsstaat per Definition die Spanne zwischen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindest- und Höchststrafen ist?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Gerichte bzw. die Richter eine Anspruchsgruppe sind, auf deren Zufriedenstellung der Gesetzgeber Rücksicht zu nehmen hat oder zumindest bedacht sein sollte?</p>
    • Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht

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