Effizientere Eingliederung am Arbeitsplatz. Auch Arbeitgebende sollen Gesuche für Anpassungen am Arbeitsplatz stellen können

ShortId
21.4089
Id
20214089
Updated
26.03.2024 22:32
Language
de
Title
Effizientere Eingliederung am Arbeitsplatz. Auch Arbeitgebende sollen Gesuche für Anpassungen am Arbeitsplatz stellen können
AdditionalIndexing
44;28;2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Hilfsmittel für den Arbeitsplatz sind unter Ziffer 13 und Ziffer 11.05 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführt. Heute können nur Arbeitnehmende bei der IV ein Gesuch für ein behinderungsbedingt notwendiges Hilfsmittel am Arbeitsplatz stellen (z.B. spezifisch hergestellte Stehvorrichtungen oder bauliche Änderungen am Arbeitsplatz). Dies erschwert die Bearbeitung des Gesuchs für alle Beteiligten und führt zu unnötigem Koordinationsaufwand. Der Informationsaustausch zwischen Arbeitgebenden und IV läuft über die Arbeitnehmenden, obwohl die direkte Kommunikation oftmals effizienter und zielgerichteter wäre.</p><p>Da in einigen Fällen ein Gesuch der Arbeitnehmenden sinnvoll ist, soll diese Möglichkeit beibehalten werden. Die zusätzliche Möglichkeit der Gesuchstellung durch Arbeitgebende soll der Effizienz dienen und gleichzeitig die Belastung der Arbeitnehmenden reduzieren, denn diese brauchen ihre Ressourcen für die Bewältigung der Arbeit. In jedem Fall aber sollen die Arbeitnehmenden über ein entsprechendes Gesuch informiert werden.</p><p>Für Arbeitgebende stellt der heutige Vollzug oftmals eine Hürde dar. Die direkte Gesuchstellung und Kommunikation mit der IV wäre eine Erleichterung, insbesondere, wenn bei mehreren Mitarbeitenden Änderungen am Arbeitsplatz nötig sind. Die im revidierten IVG in Artikel 3a vorgesehene eingliederungsorientierte Beratung spricht ebenfalls für die Erweiterung des Gesuch rechts auf Arbeitgebende. Je nach Situation besteht bereits ein Dialog zwischen Arbeitgebenden und IV und ein direktes Gesuch der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers stellt die effizienteste Lösung dar. Diesen Vorschlag haben Menschen mit Behinderungen in einer "Denkfabrik" erarbeitet. Mit der Erweiterung des Gesuchrechts auf Arbeitgebende kann ein wichtiger Beitrag für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen geleistet werden.</p>
  • <p>Bereits heute erfolgt die Hilfsmittelversorgung am Arbeitsplatz einer versicherten Person situativ und bedarfsorientiert in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden. Dieser Einbezug der Arbeitgebenden wird mit der Weiterentwicklung der IV noch weiter verstärkt. Die Notwendigkeit, ein Hilfsmittel zu beantragen, ergibt sich aus einer individuellen Einschränkung der versicherten Person. Diese steht im Zentrum, denn das Hilfsmittel muss auf ihre Bedürfnisse abgestimmt sein und sie muss es dann auch effektiv nutzen können und wollen.</p><p>Den Rechtsanspruch auf ein Hilfsmittel hat die versicherte Person. Sie ist Verfügungsadressatin der Invalidenversicherung (IV) und sie muss ihre Rechte in einem allfälligen Gerichtsverfahren geltend machen. Diesem Rechtsanspruch steht die für die IV-Stellen geltende Offizialmaxime gegenüber, welche jene verpflichtet, den Leistungsanspruch umfassend und nicht nur auf allfällige Hilfsmittel hin zu prüfen.</p><p>Um ihren Anspruch geltend zu machen, muss sich die versicherte Person selbständig für Leistungen bei der IV anmelden. Mit dieser Anmeldung gibt sie von Gesetzes wegen die Ermächtigung, dass die IV-Stelle auch besonders schützenswerte Personendaten zur Prüfung der Leistungsansprüche bearbeiten kann. Je nach beantragtem Hilfsmittel sind weitgehende Abklärungen nötig, welche nur im Zusammenspiel von versicherter Person, Ärzten und Ärztinnen, Therapeuten und Therapeutinnen, Reha-Fachleuten sowie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin möglich sind. Erst nach der umfassenden Anspruchsprüfung wird das Hilfsmittel an die versicherte Person leihweise oder zu Eigentum abgegeben. Eine Hilfsmittelversorgung am Arbeitsplatz ist ohne Einbezug und aktive Mitwirkung der versicherten Person und des Arbeitgebenden nicht erfolgreich.</p><p>Ein selbstständiges Anmelderecht des Arbeitgebenden zum Leistungsbezug stünde in Widerspruch zur Freiwilligkeit einer IV-Anmeldung und der Selbstbestimmung der Versicherten, IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen würde zudem keine administrative Vereinfachung bedeuten, da die Mitarbeit der versicherten Person bei der Leistungsprüfung zentral ist. Die Forderung nach einer administrativen Vereinfachung im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung ist für den Bundesrat indessen nachvollziehbar. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird beauftragt, entsprechende Möglichkeiten (Anpassung Formular Früherfassung) zu prüfen. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ist dafür jedoch nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Anpassung der rechtlichen Grundlagen vorzulegen, wonach zukünftig auch Arbeitgebende - und nicht nur Arbeitnehmende - die Möglichkeit haben, bei der IV ein Gesuch für ein Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu stellen. Analog zur Früherfassung einer Person nach Artikel 3b Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), ist die versicherte Person vor der Gesuchstellung zu informieren.</p>
  • Effizientere Eingliederung am Arbeitsplatz. Auch Arbeitgebende sollen Gesuche für Anpassungen am Arbeitsplatz stellen können
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Hilfsmittel für den Arbeitsplatz sind unter Ziffer 13 und Ziffer 11.05 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführt. Heute können nur Arbeitnehmende bei der IV ein Gesuch für ein behinderungsbedingt notwendiges Hilfsmittel am Arbeitsplatz stellen (z.B. spezifisch hergestellte Stehvorrichtungen oder bauliche Änderungen am Arbeitsplatz). Dies erschwert die Bearbeitung des Gesuchs für alle Beteiligten und führt zu unnötigem Koordinationsaufwand. Der Informationsaustausch zwischen Arbeitgebenden und IV läuft über die Arbeitnehmenden, obwohl die direkte Kommunikation oftmals effizienter und zielgerichteter wäre.</p><p>Da in einigen Fällen ein Gesuch der Arbeitnehmenden sinnvoll ist, soll diese Möglichkeit beibehalten werden. Die zusätzliche Möglichkeit der Gesuchstellung durch Arbeitgebende soll der Effizienz dienen und gleichzeitig die Belastung der Arbeitnehmenden reduzieren, denn diese brauchen ihre Ressourcen für die Bewältigung der Arbeit. In jedem Fall aber sollen die Arbeitnehmenden über ein entsprechendes Gesuch informiert werden.</p><p>Für Arbeitgebende stellt der heutige Vollzug oftmals eine Hürde dar. Die direkte Gesuchstellung und Kommunikation mit der IV wäre eine Erleichterung, insbesondere, wenn bei mehreren Mitarbeitenden Änderungen am Arbeitsplatz nötig sind. Die im revidierten IVG in Artikel 3a vorgesehene eingliederungsorientierte Beratung spricht ebenfalls für die Erweiterung des Gesuch rechts auf Arbeitgebende. Je nach Situation besteht bereits ein Dialog zwischen Arbeitgebenden und IV und ein direktes Gesuch der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers stellt die effizienteste Lösung dar. Diesen Vorschlag haben Menschen mit Behinderungen in einer "Denkfabrik" erarbeitet. Mit der Erweiterung des Gesuchrechts auf Arbeitgebende kann ein wichtiger Beitrag für die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen geleistet werden.</p>
    • <p>Bereits heute erfolgt die Hilfsmittelversorgung am Arbeitsplatz einer versicherten Person situativ und bedarfsorientiert in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitgebenden. Dieser Einbezug der Arbeitgebenden wird mit der Weiterentwicklung der IV noch weiter verstärkt. Die Notwendigkeit, ein Hilfsmittel zu beantragen, ergibt sich aus einer individuellen Einschränkung der versicherten Person. Diese steht im Zentrum, denn das Hilfsmittel muss auf ihre Bedürfnisse abgestimmt sein und sie muss es dann auch effektiv nutzen können und wollen.</p><p>Den Rechtsanspruch auf ein Hilfsmittel hat die versicherte Person. Sie ist Verfügungsadressatin der Invalidenversicherung (IV) und sie muss ihre Rechte in einem allfälligen Gerichtsverfahren geltend machen. Diesem Rechtsanspruch steht die für die IV-Stellen geltende Offizialmaxime gegenüber, welche jene verpflichtet, den Leistungsanspruch umfassend und nicht nur auf allfällige Hilfsmittel hin zu prüfen.</p><p>Um ihren Anspruch geltend zu machen, muss sich die versicherte Person selbständig für Leistungen bei der IV anmelden. Mit dieser Anmeldung gibt sie von Gesetzes wegen die Ermächtigung, dass die IV-Stelle auch besonders schützenswerte Personendaten zur Prüfung der Leistungsansprüche bearbeiten kann. Je nach beantragtem Hilfsmittel sind weitgehende Abklärungen nötig, welche nur im Zusammenspiel von versicherter Person, Ärzten und Ärztinnen, Therapeuten und Therapeutinnen, Reha-Fachleuten sowie dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin möglich sind. Erst nach der umfassenden Anspruchsprüfung wird das Hilfsmittel an die versicherte Person leihweise oder zu Eigentum abgegeben. Eine Hilfsmittelversorgung am Arbeitsplatz ist ohne Einbezug und aktive Mitwirkung der versicherten Person und des Arbeitgebenden nicht erfolgreich.</p><p>Ein selbstständiges Anmelderecht des Arbeitgebenden zum Leistungsbezug stünde in Widerspruch zur Freiwilligkeit einer IV-Anmeldung und der Selbstbestimmung der Versicherten, IV-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Ein solches Vorgehen würde zudem keine administrative Vereinfachung bedeuten, da die Mitarbeit der versicherten Person bei der Leistungsprüfung zentral ist. Die Forderung nach einer administrativen Vereinfachung im Zusammenhang mit der Hilfsmittelversorgung ist für den Bundesrat indessen nachvollziehbar. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird beauftragt, entsprechende Möglichkeiten (Anpassung Formular Früherfassung) zu prüfen. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ist dafür jedoch nicht nötig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Anpassung der rechtlichen Grundlagen vorzulegen, wonach zukünftig auch Arbeitgebende - und nicht nur Arbeitnehmende - die Möglichkeit haben, bei der IV ein Gesuch für ein Hilfsmittel am Arbeitsplatz zu stellen. Analog zur Früherfassung einer Person nach Artikel 3b Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), ist die versicherte Person vor der Gesuchstellung zu informieren.</p>
    • Effizientere Eingliederung am Arbeitsplatz. Auch Arbeitgebende sollen Gesuche für Anpassungen am Arbeitsplatz stellen können

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