Führen wir ein vernünftiges Vortrittsrecht auf Radwegen ein!

ShortId
21.4091
Id
20214091
Updated
26.03.2024 22:33
Language
de
Title
Führen wir ein vernünftiges Vortrittsrecht auf Radwegen ein!
AdditionalIndexing
48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 15 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung heisst es: "Wer aus [...] Radwegen [...] auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren".</p><p>Artikel 40 der Verkehrsregelnverordnung regelt den Vortritt auf Radwegen, die parallel zu Fahrbahnen verlaufen; durch die Einschränkung auf einen Abstand von zwei Metern kann diese Regelung jedoch entgegen ihrem Sinn umgangen werden. In der Praxis genügt es, den Radweg mehr als zwei Meter von der Fahrbahn für Motofahrzeuge zu entfernen, damit das Vortrittsrecht auf dem Radweg nicht mehr gilt. Diese Vorgehensweise wird an einer Vielzahl von Beispielen ersichtlich.</p><p>Dies schadet der Attraktivität von Radwegen, die entlang von Hauptstrassen verlaufen, enorm. Die verstärkte Nutzung von Velos und E-Velos für Pendel- und Freizeitfahrten muss für uns Anlass sein, zu überdenken, welchen Platz und welche Vortrittsrechte wir Radfahrerinnen und Radfahrern auf unseren Strassen einräumen, um so die Nutzung von sicheren Räumen, die diesen nachhaltigen Fortbewegungsmitteln vorbehalten sind, zu fördern.</p><p>Die grundsätzliche Umkehrung des Vortrittsrechts und die Einschränkung der Praxis, Radwege entlang von Fahrbahnen vor Verzweigungen weiter von der Fahrbahn zu entfernen, sind einfache und wirksame Mittel, um die Nutzung von Radwegen zu fördern.</p>
  • <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 25. November 2020 auf die Interpellation Pointet (20.4051 Warum eine derartige Benachteiligung der Radwege?) ausgeführt hat, regelt Artikel 15 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) den Vortritt in allgemeiner Weise, wenn sich eine Strasse mit einem Radweg kreuzt. Die kantonalen oder kommunalen Behörden können eine davon abweichende Vortrittsregelung signalisieren.</p><p>Trifft ein Radweg auf eine Nebenstrasse, kann den Radfahrenden der Vortritt gewährt werden, indem die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt und den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" der Vortritt entzogen wird.</p><p>Trifft ein Radweg, der entlang einer Hauptstrasse verläuft, mit einer Nebenstrasse zusammen, können Einrichtungs-Radwege im Verzweigungsbereich in einen Radstreifen überführt oder in unmittelbare Nähe zur parallelen Fahrbahn herangeführt werden. Im letzteren Fall kommt die Verkehrsregel von Artikel 40 Absatz 5 VRV zur Anwendung: Danach gelten auf Radwegen, die in einem Abstand von nicht mehr als zwei Metern entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr verlaufen, bei Verzweigungen für Radfahrende die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführenden der anliegenden Fahrbahn. Daraus ergibt sich der Vortritt für die Radfahrenden bei der Querung der Nebenstrasse.</p><p>Nur wenn ein Radweg eine Hauptstrasse quert, sollte den Radfahrenden der Vortritt nicht gewährt werden, weil das Unfallrisiko aufgrund der Verkehrsmenge und des Verkehrsflusses gross ist.</p><p>Insgesamt stehen den kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden somit genügend Gestaltungs- und Signalisationsmöglichkeiten zur Verfügung, um eine situationsgerechte Lösung zu finden, welche den Erfordernissen der Verkehrssicherheit sowie des Radverkehrs Rechnung trägt.</p><p>Das künftige Bundesgesetz über Velowege ("Veloweggesetz") wird es dem Bundesrat zudem ermöglichen, die Vollzugsbehörden beim Bau und bei der Verbesserung der Veloinfrastruktur zu beraten und zu unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung dahingehend zu ändern, dass auf Radwegen, die parallel zu einer Hauptstrasse verlaufen, bis auf gewisse Ausnahmen das Vortrittsrecht gegenüber Nebenstrassen, die in die Hauptstrasse einmünden, gilt.</p>
  • Führen wir ein vernünftiges Vortrittsrecht auf Radwegen ein!
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 15 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung heisst es: "Wer aus [...] Radwegen [...] auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren".</p><p>Artikel 40 der Verkehrsregelnverordnung regelt den Vortritt auf Radwegen, die parallel zu Fahrbahnen verlaufen; durch die Einschränkung auf einen Abstand von zwei Metern kann diese Regelung jedoch entgegen ihrem Sinn umgangen werden. In der Praxis genügt es, den Radweg mehr als zwei Meter von der Fahrbahn für Motofahrzeuge zu entfernen, damit das Vortrittsrecht auf dem Radweg nicht mehr gilt. Diese Vorgehensweise wird an einer Vielzahl von Beispielen ersichtlich.</p><p>Dies schadet der Attraktivität von Radwegen, die entlang von Hauptstrassen verlaufen, enorm. Die verstärkte Nutzung von Velos und E-Velos für Pendel- und Freizeitfahrten muss für uns Anlass sein, zu überdenken, welchen Platz und welche Vortrittsrechte wir Radfahrerinnen und Radfahrern auf unseren Strassen einräumen, um so die Nutzung von sicheren Räumen, die diesen nachhaltigen Fortbewegungsmitteln vorbehalten sind, zu fördern.</p><p>Die grundsätzliche Umkehrung des Vortrittsrechts und die Einschränkung der Praxis, Radwege entlang von Fahrbahnen vor Verzweigungen weiter von der Fahrbahn zu entfernen, sind einfache und wirksame Mittel, um die Nutzung von Radwegen zu fördern.</p>
    • <p>Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 25. November 2020 auf die Interpellation Pointet (20.4051 Warum eine derartige Benachteiligung der Radwege?) ausgeführt hat, regelt Artikel 15 Absatz 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) den Vortritt in allgemeiner Weise, wenn sich eine Strasse mit einem Radweg kreuzt. Die kantonalen oder kommunalen Behörden können eine davon abweichende Vortrittsregelung signalisieren.</p><p>Trifft ein Radweg auf eine Nebenstrasse, kann den Radfahrenden der Vortritt gewährt werden, indem die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt und den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" der Vortritt entzogen wird.</p><p>Trifft ein Radweg, der entlang einer Hauptstrasse verläuft, mit einer Nebenstrasse zusammen, können Einrichtungs-Radwege im Verzweigungsbereich in einen Radstreifen überführt oder in unmittelbare Nähe zur parallelen Fahrbahn herangeführt werden. Im letzteren Fall kommt die Verkehrsregel von Artikel 40 Absatz 5 VRV zur Anwendung: Danach gelten auf Radwegen, die in einem Abstand von nicht mehr als zwei Metern entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr verlaufen, bei Verzweigungen für Radfahrende die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführenden der anliegenden Fahrbahn. Daraus ergibt sich der Vortritt für die Radfahrenden bei der Querung der Nebenstrasse.</p><p>Nur wenn ein Radweg eine Hauptstrasse quert, sollte den Radfahrenden der Vortritt nicht gewährt werden, weil das Unfallrisiko aufgrund der Verkehrsmenge und des Verkehrsflusses gross ist.</p><p>Insgesamt stehen den kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden somit genügend Gestaltungs- und Signalisationsmöglichkeiten zur Verfügung, um eine situationsgerechte Lösung zu finden, welche den Erfordernissen der Verkehrssicherheit sowie des Radverkehrs Rechnung trägt.</p><p>Das künftige Bundesgesetz über Velowege ("Veloweggesetz") wird es dem Bundesrat zudem ermöglichen, die Vollzugsbehörden beim Bau und bei der Verbesserung der Veloinfrastruktur zu beraten und zu unterstützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verkehrsregelnverordnung dahingehend zu ändern, dass auf Radwegen, die parallel zu einer Hauptstrasse verlaufen, bis auf gewisse Ausnahmen das Vortrittsrecht gegenüber Nebenstrassen, die in die Hauptstrasse einmünden, gilt.</p>
    • Führen wir ein vernünftiges Vortrittsrecht auf Radwegen ein!

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