Unverhältnismässige Rechnungsstellung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat

ShortId
21.4092
Id
20214092
Updated
28.07.2023 00:03
Language
de
Title
Unverhältnismässige Rechnungsstellung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat
AdditionalIndexing
66;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zur Frage 1:</p><p>Bei Aufsichtskontrollen findet kein automatischer Einsatz des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) statt. In der Regel führt eine Inspektorin oder ein Inspektor Aufsichtskontrollen alleine durch.</p><p>Zur Frage 2:</p><p>Gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24) müssen Gebühren für Aufsichtskontrollen nach effektivem Zeitaufwand bemessen werden. Aus diesem Grund werden dem jeweiligen Verursacher die effektiven Kosten der Anreise auferlegt.</p><p>Zur Frage 3:</p><p>Das ESTI ist darauf bedacht, die zu verrechnenden Aufwände bei Aufsichtskontrollen tief zu halten. Der Beizug des Rechtsdienstes bei Aufsichtskontrollen erfolgt denn auch selten und nur bei Bedarf. Ist ein kontrolliertes Unternehmen der Ansicht, der Beizug sei unnötig gewesen, kann es die Gebühr anfechten.</p><p>Zur Frage 4:</p><p>Der Bund richtet weder eine Pauschale noch anderweitige Entschädigungen an Electrosuisse aus für die Führung des ESTI. Das ESTI wird mit eigener Rechnung als unabhängiger Bereich von Electrosuisse geführt und finanziert sich ausschliesslich über eigene Gebühreneinnahmen.</p><p>Zur Frage 5:</p><p>Die ständige Aufsicht über das ESTI wird vom UVEK wahrgenommen (vgl. Antwort des Bundesrats auf die Ip. Wettstein, 21.3526). Die Eidgenössische Finanzkontrolle hingegen legt ihr Revisionsprogramm basierend auf einer Risikoanalyse und gestützt auf die in Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG; SR 614.0) festgelegten Kriterien selbstständig fest. Sie hat das ESTI letztmals im Jahr 1999 überprüft. Darüber hinaus hat sie im Jahr 2018 eine Themenabklärung beim ESTI vorgenommen. Ausserdem verlangt sie jährlich die Jahresrechnung des ESTI ein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI ist dieses Amt für die technische Aufsicht und Kontrolle von elektrischen Anlagen in der ganzen Schweiz zuständig. Die Notwendigkeit dieser Inspektion im Sinne der Qualitätssicherung und der Sicherheit für den Endverbraucher ist unbestritten. </p><p>Die aktuelle Aufsichtspraxis wirft hingegen in administrativer Hinsicht kritische Fragen auf, zu deren Beantwortung der Bundesrat gebeten ist:</p><p>1. Wie rechtfertigt sich der "automatische" Einsatz des Rechtsdienstes bei einer ordentlichen, technischen Kontrolle? Könnte dieser Prozess nicht zu Gunsten eines einfacheren, für den Kunden kostengünstigeres Verfahren optimiert werden (z.B. Einsatz nach Bedarf oder spezifische Abklärungen im Nachgang?)</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage kann das ESTI den Arbeitsweg separat für den Inspektor und den Fachjuristen zu einem Stundensatz von 180 Franken nach Zeitaufwand verrechnen? Weshalb kommt - wie in der Privatwirtschaft üblich - nicht eine reduzierte Pauschale zur Anwendung?</p><p>3. Wie können hier Verfahren/Prozesse seitens der Kontrollbehörde optimiert werden, damit dem Kunden nicht unverhältnismässig hohe Kosten entstehen?</p><p>4. Laut eigener Website ist das ESTI als eigenständiger und unabhängiger Bereich von Electrosuisse geführt. Welche Pauschale erhält Electrosuisse vom Bund für diese Leistung nebst der direkten Kostenabrechnung zu Lasten der geprüften Unternehmen? Welche Zusatzleistung nebst der von den Unternehmungen zu bezahlenden Kontrolltätigkeiten sind damit weiter abgegolten? Erachtet der Bundesrat diese Pauschale als gerechtfertigt und wie beurteilt er das Kosten-Nutzen-Verhältnis der von Electrosuisse erbrachten Leistungen?</p><p>5. Wann wurde das ESTI das letzte Mal von der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft? Ist der Bundesrat bereit der EFK einen entsprechenden Auftrag, namentlich zur gehandhabten Praxis der Abrechnung von Inspektionen, zu erteilen?</p>
  • Unverhältnismässige Rechnungsstellung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zur Frage 1:</p><p>Bei Aufsichtskontrollen findet kein automatischer Einsatz des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) statt. In der Regel führt eine Inspektorin oder ein Inspektor Aufsichtskontrollen alleine durch.</p><p>Zur Frage 2:</p><p>Gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24) müssen Gebühren für Aufsichtskontrollen nach effektivem Zeitaufwand bemessen werden. Aus diesem Grund werden dem jeweiligen Verursacher die effektiven Kosten der Anreise auferlegt.</p><p>Zur Frage 3:</p><p>Das ESTI ist darauf bedacht, die zu verrechnenden Aufwände bei Aufsichtskontrollen tief zu halten. Der Beizug des Rechtsdienstes bei Aufsichtskontrollen erfolgt denn auch selten und nur bei Bedarf. Ist ein kontrolliertes Unternehmen der Ansicht, der Beizug sei unnötig gewesen, kann es die Gebühr anfechten.</p><p>Zur Frage 4:</p><p>Der Bund richtet weder eine Pauschale noch anderweitige Entschädigungen an Electrosuisse aus für die Führung des ESTI. Das ESTI wird mit eigener Rechnung als unabhängiger Bereich von Electrosuisse geführt und finanziert sich ausschliesslich über eigene Gebühreneinnahmen.</p><p>Zur Frage 5:</p><p>Die ständige Aufsicht über das ESTI wird vom UVEK wahrgenommen (vgl. Antwort des Bundesrats auf die Ip. Wettstein, 21.3526). Die Eidgenössische Finanzkontrolle hingegen legt ihr Revisionsprogramm basierend auf einer Risikoanalyse und gestützt auf die in Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG; SR 614.0) festgelegten Kriterien selbstständig fest. Sie hat das ESTI letztmals im Jahr 1999 überprüft. Darüber hinaus hat sie im Jahr 2018 eine Themenabklärung beim ESTI vorgenommen. Ausserdem verlangt sie jährlich die Jahresrechnung des ESTI ein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI ist dieses Amt für die technische Aufsicht und Kontrolle von elektrischen Anlagen in der ganzen Schweiz zuständig. Die Notwendigkeit dieser Inspektion im Sinne der Qualitätssicherung und der Sicherheit für den Endverbraucher ist unbestritten. </p><p>Die aktuelle Aufsichtspraxis wirft hingegen in administrativer Hinsicht kritische Fragen auf, zu deren Beantwortung der Bundesrat gebeten ist:</p><p>1. Wie rechtfertigt sich der "automatische" Einsatz des Rechtsdienstes bei einer ordentlichen, technischen Kontrolle? Könnte dieser Prozess nicht zu Gunsten eines einfacheren, für den Kunden kostengünstigeres Verfahren optimiert werden (z.B. Einsatz nach Bedarf oder spezifische Abklärungen im Nachgang?)</p><p>2. Auf welcher Rechtsgrundlage kann das ESTI den Arbeitsweg separat für den Inspektor und den Fachjuristen zu einem Stundensatz von 180 Franken nach Zeitaufwand verrechnen? Weshalb kommt - wie in der Privatwirtschaft üblich - nicht eine reduzierte Pauschale zur Anwendung?</p><p>3. Wie können hier Verfahren/Prozesse seitens der Kontrollbehörde optimiert werden, damit dem Kunden nicht unverhältnismässig hohe Kosten entstehen?</p><p>4. Laut eigener Website ist das ESTI als eigenständiger und unabhängiger Bereich von Electrosuisse geführt. Welche Pauschale erhält Electrosuisse vom Bund für diese Leistung nebst der direkten Kostenabrechnung zu Lasten der geprüften Unternehmen? Welche Zusatzleistung nebst der von den Unternehmungen zu bezahlenden Kontrolltätigkeiten sind damit weiter abgegolten? Erachtet der Bundesrat diese Pauschale als gerechtfertigt und wie beurteilt er das Kosten-Nutzen-Verhältnis der von Electrosuisse erbrachten Leistungen?</p><p>5. Wann wurde das ESTI das letzte Mal von der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft? Ist der Bundesrat bereit der EFK einen entsprechenden Auftrag, namentlich zur gehandhabten Praxis der Abrechnung von Inspektionen, zu erteilen?</p>
    • Unverhältnismässige Rechnungsstellung durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat

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