Bei perinatalem Tod sind die Betroffenen von den Kosten der medizinischen Leistungen zu befreien

ShortId
21.4095
Id
20214095
Updated
26.03.2024 22:29
Language
de
Title
Bei perinatalem Tod sind die Betroffenen von den Kosten der medizinischen Leistungen zu befreien
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder in den ersten Tagen nach der Geburt zu verlieren, ist mit unermesslichem Leid verbunden. Die Kosten der Autopsie, die durchgeführt wird, um zu verstehen, was zu diesem Tod geführt hat, den Betroffenen aufzubürden, ist für ein Land wie die Schweiz eine Schande.</p><p>Vergangenen März fragte ich den Bundesrat (Frage 21.7307), ob er die Leistungen im Zusammenhang mit einer Totgeburt in seine Antwort auf die Motionen Addor 19.3307 ("Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung") und Kälin 19.3070 ("Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft") mit in Betracht ziehen will. </p><p>In seiner Antwort auf meine Frage hielt der Bundesrat fest, die Leistungen, die bei einer Totgeburt erbracht würden, fielen nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und würden von der Krankenversicherung nicht übernommen.</p><p>Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Motion wollen, dass der Bundesrat das KVG so ändert, dass die Kosten für Leistungen, die mit dem perinatalen Tod zusammenhängen, übernommen werden.</p>
  • <p>Nach der aktuellen Regelung werden Untersuchungen an einem totgeborenen Embryo oder Fötus, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen bei der Mutter und/oder einem überlebenden Zwilling dienen, bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen. Bei wiederholten Fehlgeburten oder Spontanaborten (im zweiten Trimester) gehört eine Reihe von Untersuchungen zwecks Ermittlung der Ursachen und Planung einer geeigneten Behandlung zur normalen medizinischen Versorgung. Es handelt sich dabei um vorbeugende Massnahmen, welche die Fortsetzung einer künftigen Schwangerschaft ermöglichen sollen. Die Kosten für die Untersuchungen der Mutter werden von der OKP übernommen, nicht aber die Kosten für die embryo-fötalen Untersuchungen, die nicht in den Geltungsbereich des KVG (SR 832.10) fallen.</p><p>Der Leistungskatalog zulasten der OKP sieht gemäss Artikel 24 KVG die Übernahme von Leistungen für die Diagnose oder Behandlung einer Krankheit, von Präventionsmassnahmen für in erhöhtem Masse gefährdete Versicherte und von Leistungen bei Mutterschaft vor. Deshalb fallen Untersuchungen an einem totgeborenen Kind ohne medizinisch-therapeutische Folgen derzeit nicht in den Geltungsbereich des KVG.</p><p>Damit Untersuchungen zur Klärung der Todesursache ohne medizinisch-therapeutische Folgen von der OKP übernommen werden könnten, müsste der Geltungsbereich des KVG erweitert werden. Eine Ausweitung auf Leistungen ohne medizinisch-therapeutische Folgen würde Untersuchungen nach einer Totgeburt umfassen, aber auch zahlreiche andere Leistungen, die heute nicht zulasten der OKP gehen, insbesondere genetische Untersuchungen zur Abklärung von Trägern allfälliger Krankheiten oder präkonzeptionelle Untersuchungen bei einer genetischen Anomalie, die an die ganze Nachkommenschaft weitervererbt werden kann. Eine solche Ausweitung des Leistungskatalogs würde zu erheblichen Mehrkosten für die OKP führen, was sich auf die Prämien auswirken würde.</p><p>Autopsien oder andere genetische Untersuchungen an totgeborenen Kindern haben keine medizinisch-therapeutischen Folgen und können daher nicht von der OKP übernommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern oder dem Parlament allenfalls eine neue Vorlage zu unterbreiten, damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Fall eines perinatalen Todes, insbesondere bei einer Totgeburt, alle medizinischen Leistungen übernimmt.</p>
  • Bei perinatalem Tod sind die Betroffenen von den Kosten der medizinischen Leistungen zu befreien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder in den ersten Tagen nach der Geburt zu verlieren, ist mit unermesslichem Leid verbunden. Die Kosten der Autopsie, die durchgeführt wird, um zu verstehen, was zu diesem Tod geführt hat, den Betroffenen aufzubürden, ist für ein Land wie die Schweiz eine Schande.</p><p>Vergangenen März fragte ich den Bundesrat (Frage 21.7307), ob er die Leistungen im Zusammenhang mit einer Totgeburt in seine Antwort auf die Motionen Addor 19.3307 ("Vollständige Übernahme der Kosten der Leistungen bei Mutterschaft durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung") und Kälin 19.3070 ("Kostenbefreiung für Schwangere während der ganzen Schwangerschaft") mit in Betracht ziehen will. </p><p>In seiner Antwort auf meine Frage hielt der Bundesrat fest, die Leistungen, die bei einer Totgeburt erbracht würden, fielen nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und würden von der Krankenversicherung nicht übernommen.</p><p>Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Motion wollen, dass der Bundesrat das KVG so ändert, dass die Kosten für Leistungen, die mit dem perinatalen Tod zusammenhängen, übernommen werden.</p>
    • <p>Nach der aktuellen Regelung werden Untersuchungen an einem totgeborenen Embryo oder Fötus, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen bei der Mutter und/oder einem überlebenden Zwilling dienen, bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen. Bei wiederholten Fehlgeburten oder Spontanaborten (im zweiten Trimester) gehört eine Reihe von Untersuchungen zwecks Ermittlung der Ursachen und Planung einer geeigneten Behandlung zur normalen medizinischen Versorgung. Es handelt sich dabei um vorbeugende Massnahmen, welche die Fortsetzung einer künftigen Schwangerschaft ermöglichen sollen. Die Kosten für die Untersuchungen der Mutter werden von der OKP übernommen, nicht aber die Kosten für die embryo-fötalen Untersuchungen, die nicht in den Geltungsbereich des KVG (SR 832.10) fallen.</p><p>Der Leistungskatalog zulasten der OKP sieht gemäss Artikel 24 KVG die Übernahme von Leistungen für die Diagnose oder Behandlung einer Krankheit, von Präventionsmassnahmen für in erhöhtem Masse gefährdete Versicherte und von Leistungen bei Mutterschaft vor. Deshalb fallen Untersuchungen an einem totgeborenen Kind ohne medizinisch-therapeutische Folgen derzeit nicht in den Geltungsbereich des KVG.</p><p>Damit Untersuchungen zur Klärung der Todesursache ohne medizinisch-therapeutische Folgen von der OKP übernommen werden könnten, müsste der Geltungsbereich des KVG erweitert werden. Eine Ausweitung auf Leistungen ohne medizinisch-therapeutische Folgen würde Untersuchungen nach einer Totgeburt umfassen, aber auch zahlreiche andere Leistungen, die heute nicht zulasten der OKP gehen, insbesondere genetische Untersuchungen zur Abklärung von Trägern allfälliger Krankheiten oder präkonzeptionelle Untersuchungen bei einer genetischen Anomalie, die an die ganze Nachkommenschaft weitervererbt werden kann. Eine solche Ausweitung des Leistungskatalogs würde zu erheblichen Mehrkosten für die OKP führen, was sich auf die Prämien auswirken würde.</p><p>Autopsien oder andere genetische Untersuchungen an totgeborenen Kindern haben keine medizinisch-therapeutischen Folgen und können daher nicht von der OKP übernommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu ändern oder dem Parlament allenfalls eine neue Vorlage zu unterbreiten, damit die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Fall eines perinatalen Todes, insbesondere bei einer Totgeburt, alle medizinischen Leistungen übernimmt.</p>
    • Bei perinatalem Tod sind die Betroffenen von den Kosten der medizinischen Leistungen zu befreien

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