Was ist mit dem Mehrwert des Service public in den SRG-Programmen?

ShortId
21.4098
Id
20214098
Updated
27.07.2023 23:58
Language
de
Title
Was ist mit dem Mehrwert des Service public in den SRG-Programmen?
AdditionalIndexing
04;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 3 Absatz 4 der Konzession fördert die SRG mit der Gesamtheit ihres publizistischen Angebots das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie und Unabhängigkeit kann die SRG frei entscheiden, wie sie diese Aufgaben erfüllen will. Dabei achtet sie darauf, dass sie ihr Publikum entsprechend der Entwicklung der Kommunikationskanäle und der Mediennutzungsgewohnheiten der verschiedenen Publikumssegmente und Alterskategorien erreicht.</p><p>Alle Sendungen haben einen bestimmten Lebenszyklus und die Erneuerung von Sendungskonzepten steht nicht im Widerspruch zur SRG-Konzession. Im Gegenteil: Diese Erneuerung ermöglicht eine Anpassung an die Erwartungen und Wünsche des Publikums. Die SRG ist sich darüber im Klaren, dass bei der Neugestaltung ihrer Angebote Schwerpunktthemen wie Politik, Wirtschaft und Religion berücksichtigt werden müssen. Ab September 2022 wird die SRG neue Produktionen auf RTS anbieten und dies zu gegebener Zeit ankündigen.</p><p>Vor dem Hintergrund der von der Bundesverfassung garantierten Autonomie und Unabhängigkeit der Veranstalter beschränkt sich das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) darauf, zu überprüfen, dass die SRG mit ihren Leistungen den Service-Public-Auftrag erfüllt. Aufgrund der vom BAKOM bei unabhängigen Instituten in Auftrag gegebenen Programmanalysen und Umfragen zur Zufriedenheit des Publikums besteht für den Bundesrat kein Grund zur Annahme, dass die SRG ihren Auftrag nicht erfüllen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 10. September 2021 haben wir in der Presse erfahren, dass bis 2022 die einzige Religionssendung von RTS-TV mit rein pädagogischem Ansatz ("Faut pas croire") eingestellt wird. Diese Ankündigung folgte einer anderen Mitteilung vom Juni 2021, wonach RTS das Wirtschaftsmagazin TTC einstellt und die politische Diskussionssendung Infrarouge nur noch vierzehntäglich statt wöchentlich ausgestrahlt wird. Die RTS-Leitung hat kürzlich ihren Willen kundgetan, diese Themen weiterhin mit einem hochstehenden Programmangebot zu behandeln. Der Rahmen des neuen Angebots ist aber sehr unklar.</p><p>Diese Mitteilungen rufen die Bedeutung der verfassungsrechtlich fest garantierten Autonomie der SRG bei der Ausgestaltung ihrer Programme in Erinnerung. Sie werfen aber auch die Frage auf, ob die SRG den ihr vom Bund übertragenen verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 93 BV) wahrnimmt, nämlich einen Dienst für die Allgemeinheit zu erfüllen. Nach Artikel 24 Absatz 1 RTVG besteht dieser Auftrag darin, dass die SRG "das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen [fördert] und [...] die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone [berücksichtigt]". Nach Absatz 4 muss sie zur "Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten" beitragen. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die kürzlich veröffentlichten Mitteilungen von RTS mit den Anforderungen des Service-public-Auftrags der SRG kompatibel?</p><p>2. Wie sorgt der Bundesrat dafür, dass der verfassungsrechtliche Auftrag der SRG, einen Dienst für die Allgemeinheit zu erfüllen, bei der Programmgestaltung strikt eingehalten wird?</p>
  • Was ist mit dem Mehrwert des Service public in den SRG-Programmen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 3 Absatz 4 der Konzession fördert die SRG mit der Gesamtheit ihres publizistischen Angebots das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen. Aufgrund ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie und Unabhängigkeit kann die SRG frei entscheiden, wie sie diese Aufgaben erfüllen will. Dabei achtet sie darauf, dass sie ihr Publikum entsprechend der Entwicklung der Kommunikationskanäle und der Mediennutzungsgewohnheiten der verschiedenen Publikumssegmente und Alterskategorien erreicht.</p><p>Alle Sendungen haben einen bestimmten Lebenszyklus und die Erneuerung von Sendungskonzepten steht nicht im Widerspruch zur SRG-Konzession. Im Gegenteil: Diese Erneuerung ermöglicht eine Anpassung an die Erwartungen und Wünsche des Publikums. Die SRG ist sich darüber im Klaren, dass bei der Neugestaltung ihrer Angebote Schwerpunktthemen wie Politik, Wirtschaft und Religion berücksichtigt werden müssen. Ab September 2022 wird die SRG neue Produktionen auf RTS anbieten und dies zu gegebener Zeit ankündigen.</p><p>Vor dem Hintergrund der von der Bundesverfassung garantierten Autonomie und Unabhängigkeit der Veranstalter beschränkt sich das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) darauf, zu überprüfen, dass die SRG mit ihren Leistungen den Service-Public-Auftrag erfüllt. Aufgrund der vom BAKOM bei unabhängigen Instituten in Auftrag gegebenen Programmanalysen und Umfragen zur Zufriedenheit des Publikums besteht für den Bundesrat kein Grund zur Annahme, dass die SRG ihren Auftrag nicht erfüllen würde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 10. September 2021 haben wir in der Presse erfahren, dass bis 2022 die einzige Religionssendung von RTS-TV mit rein pädagogischem Ansatz ("Faut pas croire") eingestellt wird. Diese Ankündigung folgte einer anderen Mitteilung vom Juni 2021, wonach RTS das Wirtschaftsmagazin TTC einstellt und die politische Diskussionssendung Infrarouge nur noch vierzehntäglich statt wöchentlich ausgestrahlt wird. Die RTS-Leitung hat kürzlich ihren Willen kundgetan, diese Themen weiterhin mit einem hochstehenden Programmangebot zu behandeln. Der Rahmen des neuen Angebots ist aber sehr unklar.</p><p>Diese Mitteilungen rufen die Bedeutung der verfassungsrechtlich fest garantierten Autonomie der SRG bei der Ausgestaltung ihrer Programme in Erinnerung. Sie werfen aber auch die Frage auf, ob die SRG den ihr vom Bund übertragenen verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 93 BV) wahrnimmt, nämlich einen Dienst für die Allgemeinheit zu erfüllen. Nach Artikel 24 Absatz 1 RTVG besteht dieser Auftrag darin, dass die SRG "das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen und gesellschaftlichen Gruppierungen [fördert] und [...] die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone [berücksichtigt]". Nach Absatz 4 muss sie zur "Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten" beitragen. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Sind die kürzlich veröffentlichten Mitteilungen von RTS mit den Anforderungen des Service-public-Auftrags der SRG kompatibel?</p><p>2. Wie sorgt der Bundesrat dafür, dass der verfassungsrechtliche Auftrag der SRG, einen Dienst für die Allgemeinheit zu erfüllen, bei der Programmgestaltung strikt eingehalten wird?</p>
    • Was ist mit dem Mehrwert des Service public in den SRG-Programmen?

Back to List