Ein grünes Blinklicht, um Rettungsdienste bei Fahrten im Privatfahrzeug in Notfällen besser sichtbar zu machen

ShortId
21.4102
Id
20214102
Updated
27.07.2023 23:57
Language
de
Title
Ein grünes Blinklicht, um Rettungsdienste bei Fahrten im Privatfahrzeug in Notfällen besser sichtbar zu machen
AdditionalIndexing
09;2841;48
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem Inkrafttreten am 1. April 2021 der Regelung in Bezug auf das grüne Blinklicht können Feuerwehrleute in Quebec ein solches mitgeführtes Blinklicht verwenden, wenn sie in Notfällen ihr Privatfahrzeug für die Fahrt zur Brandwache oder zum Einsatzort nutzen müssen.</p><p>Das grüne Blinklicht macht die Feuerwehrleute bei Fahrten im Privatfahrzeug in Notfällen besser sichtbar und soll so die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf die Dringlichkeit eines Rettungseinsatzes aufmerksam machen. Es erlaubt den Mitgliedern der Feuerwehr beispielsweise, auf dem Pannenstreifen zu fahren oder ihr Fahrzeug jederzeit anzuhalten, wenn es die Umstände erfordern. Das grüne Blinklicht führt zwar zu freiwilligen Zugeständnissen der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer an die Einsatzkräfte, es gewährt den Nutzerinnen und Nutzern aber weder ein besonderes Vortrittsrecht, noch erlaubt es ihnen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Die geltende Strassensignalisation muss bei Verwendung des grünen Blinklichts jederzeit eingehalten werden.</p><p>In Notfallsituationen zählt jede Minute. Bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand beispielsweise sinkt die Überlebenschance einer Person jede Minute, in der sie nicht behandelt wird, um 10 Prozent. Somit hat eine Person bei einem Herzstillstand nach nur 10 Minuten keine Überlebenschance mehr. Im Brandfall sind die ersten Minuten ebenfalls entscheidend. Ein Wohnungsbrand kann sich leicht innerhalb weniger Minuten auf ein ganzes Gebäude ausweiten. In diesen beiden sowie vielen weiteren Fällen ist die Zeit, die die Rettungskräfte bei ihrer Fahrt zum Einsatzort gewinnen können, entscheidend. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr zwischen ihrem Wohnort und ihrer Brandwache sowie für die Mitglieder der Stiftung First Responders, die sich selbstständig an den Standort einer Person begeben, die einen Herzstillstand erleidet.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat hat durch die vorliegende Interpellation von der regionalen Regelung in der kanadischen Provinz Quebec Kenntnis erhalten.</p><p>2. Das Schweizer Recht sieht Blaulichter vor an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls. Gelbe Gefahrenlichter sind zur Kennzeichnung von Fahrzeugen vorgesehen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden.</p><p>Fahrzeuge mit eingeschalteten Blaulichtern haben eine Sonderstellung: Sie dürfen in gewissem Umfang und insbesondere unter Beachtung der Verhältnismässigkeit von den Verkehrsregeln abweichen. Die übrigen Verkehrsteilnehmenden sind dabei verpflichtet, diesen den Vortritt zu gewähren, nötigenfalls auch durch unter normalen Umständen nicht zulässige Fahrmanöver wie beispielsweise das Befahren eines Trottoirs.</p><p>In Quebec profitieren die mit grünen Blinklichtern ausgestatteten privaten Fahrzeuge nicht von besonderen Vortrittsrechten, jedoch von der Möglichkeit, den Seitenstreifen zu befahren und das Fahrzeug ausserhalb von signalisierten Parkfeldern abzustellen. Bedingung für die Ausrüstung des Privatfahrzeuges respektive die Nutzung ist die Anstellung bei einer Feuerwehr und ein dreistündiges Training.</p><p>Der Bundesrat lässt die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulichtern und Gefahrenlichtern sowie deren Verwendung im Strassenverkehr nur sehr beschränkt zu, weil jedes Abweichen von den Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Zudem wirkt er dadurch einer Abstumpfung der übrigen Verkehrsteilnehmenden entgegen, die eintreten würde, wenn häufig Fahrzeuge mit Blaulicht sich den Vortritt verschaffen wollten. Daran will der Bundesrat festhalten. Auf Hauptstrassen in der Schweiz sind Seitenstreifen wenig verbreitet. Dies führt dazu, dass die Vorteile der Regelung aus Quebec in der Schweiz kaum zum Tragen kommen. Demgegenüber besteht die Gefahr, dass das grüne Blinklicht von den anderen Verkehrsteilnehmenden falsch interpretiert wird. Der Bundesrat erachtet die Sicherstellung einer beschränkten Anzahl unmissverständlicher Warnsignale als essentiell.</p><p>3. Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit der Verwendung von Privatfahrzeugen im Rahmen von dringlichen Einsatzfahrten. Die Verordnung vom 27. September 2019 des UVEK über Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner (SR 741.438) bietet bereits die Möglichkeit, Privatfahrzeuge von hauptberuflichen Angehörigen gewisser Berufsgruppen unter strengen Voraussetzungen mit einem Blaulicht auszustatten.</p><p>Aus den dargelegten Gründen lehnt es der Bundesrat ab, weitere Formen der Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bezugnehmend auf die Begründung ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hatte der Bundesrat Kenntnis von der Möglichkeit, die Feuerwehrleute in Quebec nunmehr haben?</p><p>2. Was hält der Bundesrat von dieser Möglichkeit? Ist er der Auffassung, dass diese von Interesse ist für die in der Schweiz tätigen Rettungsdienste?</p><p>3. Hat der Bundesrat sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob - abgesehen von der Nutzung von Blaulicht, das Einsatzfahrzeugen vorbehalten ist - ein System zur Erkennung von Einsatzkräften oder eine Vortrittsregel zu ihren Gunsten sinnvoll ist? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht?</p>
  • Ein grünes Blinklicht, um Rettungsdienste bei Fahrten im Privatfahrzeug in Notfällen besser sichtbar zu machen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Inkrafttreten am 1. April 2021 der Regelung in Bezug auf das grüne Blinklicht können Feuerwehrleute in Quebec ein solches mitgeführtes Blinklicht verwenden, wenn sie in Notfällen ihr Privatfahrzeug für die Fahrt zur Brandwache oder zum Einsatzort nutzen müssen.</p><p>Das grüne Blinklicht macht die Feuerwehrleute bei Fahrten im Privatfahrzeug in Notfällen besser sichtbar und soll so die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf die Dringlichkeit eines Rettungseinsatzes aufmerksam machen. Es erlaubt den Mitgliedern der Feuerwehr beispielsweise, auf dem Pannenstreifen zu fahren oder ihr Fahrzeug jederzeit anzuhalten, wenn es die Umstände erfordern. Das grüne Blinklicht führt zwar zu freiwilligen Zugeständnissen der anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer an die Einsatzkräfte, es gewährt den Nutzerinnen und Nutzern aber weder ein besonderes Vortrittsrecht, noch erlaubt es ihnen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Die geltende Strassensignalisation muss bei Verwendung des grünen Blinklichts jederzeit eingehalten werden.</p><p>In Notfallsituationen zählt jede Minute. Bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand beispielsweise sinkt die Überlebenschance einer Person jede Minute, in der sie nicht behandelt wird, um 10 Prozent. Somit hat eine Person bei einem Herzstillstand nach nur 10 Minuten keine Überlebenschance mehr. Im Brandfall sind die ersten Minuten ebenfalls entscheidend. Ein Wohnungsbrand kann sich leicht innerhalb weniger Minuten auf ein ganzes Gebäude ausweiten. In diesen beiden sowie vielen weiteren Fällen ist die Zeit, die die Rettungskräfte bei ihrer Fahrt zum Einsatzort gewinnen können, entscheidend. Dies gilt insbesondere für die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr zwischen ihrem Wohnort und ihrer Brandwache sowie für die Mitglieder der Stiftung First Responders, die sich selbstständig an den Standort einer Person begeben, die einen Herzstillstand erleidet.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat hat durch die vorliegende Interpellation von der regionalen Regelung in der kanadischen Provinz Quebec Kenntnis erhalten.</p><p>2. Das Schweizer Recht sieht Blaulichter vor an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls. Gelbe Gefahrenlichter sind zur Kennzeichnung von Fahrzeugen vorgesehen, die für die übrigen Verkehrsteilnehmenden eine nicht leicht erkennbare Gefahr bilden.</p><p>Fahrzeuge mit eingeschalteten Blaulichtern haben eine Sonderstellung: Sie dürfen in gewissem Umfang und insbesondere unter Beachtung der Verhältnismässigkeit von den Verkehrsregeln abweichen. Die übrigen Verkehrsteilnehmenden sind dabei verpflichtet, diesen den Vortritt zu gewähren, nötigenfalls auch durch unter normalen Umständen nicht zulässige Fahrmanöver wie beispielsweise das Befahren eines Trottoirs.</p><p>In Quebec profitieren die mit grünen Blinklichtern ausgestatteten privaten Fahrzeuge nicht von besonderen Vortrittsrechten, jedoch von der Möglichkeit, den Seitenstreifen zu befahren und das Fahrzeug ausserhalb von signalisierten Parkfeldern abzustellen. Bedingung für die Ausrüstung des Privatfahrzeuges respektive die Nutzung ist die Anstellung bei einer Feuerwehr und ein dreistündiges Training.</p><p>Der Bundesrat lässt die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulichtern und Gefahrenlichtern sowie deren Verwendung im Strassenverkehr nur sehr beschränkt zu, weil jedes Abweichen von den Verkehrsregeln die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Zudem wirkt er dadurch einer Abstumpfung der übrigen Verkehrsteilnehmenden entgegen, die eintreten würde, wenn häufig Fahrzeuge mit Blaulicht sich den Vortritt verschaffen wollten. Daran will der Bundesrat festhalten. Auf Hauptstrassen in der Schweiz sind Seitenstreifen wenig verbreitet. Dies führt dazu, dass die Vorteile der Regelung aus Quebec in der Schweiz kaum zum Tragen kommen. Demgegenüber besteht die Gefahr, dass das grüne Blinklicht von den anderen Verkehrsteilnehmenden falsch interpretiert wird. Der Bundesrat erachtet die Sicherstellung einer beschränkten Anzahl unmissverständlicher Warnsignale als essentiell.</p><p>3. Der Bundesrat anerkennt die Wichtigkeit der Verwendung von Privatfahrzeugen im Rahmen von dringlichen Einsatzfahrten. Die Verordnung vom 27. September 2019 des UVEK über Blaulichter und wechseltönige Zweiklanghörner (SR 741.438) bietet bereits die Möglichkeit, Privatfahrzeuge von hauptberuflichen Angehörigen gewisser Berufsgruppen unter strengen Voraussetzungen mit einem Blaulicht auszustatten.</p><p>Aus den dargelegten Gründen lehnt es der Bundesrat ab, weitere Formen der Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen einzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bezugnehmend auf die Begründung ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hatte der Bundesrat Kenntnis von der Möglichkeit, die Feuerwehrleute in Quebec nunmehr haben?</p><p>2. Was hält der Bundesrat von dieser Möglichkeit? Ist er der Auffassung, dass diese von Interesse ist für die in der Schweiz tätigen Rettungsdienste?</p><p>3. Hat der Bundesrat sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob - abgesehen von der Nutzung von Blaulicht, das Einsatzfahrzeugen vorbehalten ist - ein System zur Erkennung von Einsatzkräften oder eine Vortrittsregel zu ihren Gunsten sinnvoll ist? Falls ja, inwiefern? Falls nein, warum nicht?</p>
    • Ein grünes Blinklicht, um Rettungsdienste bei Fahrten im Privatfahrzeug in Notfällen besser sichtbar zu machen

Back to List