Ist die Aufsicht über die Krankenversicherer, insbesondere über deren Finanzanlagen, ihrer Aufgabe gewachsen?

ShortId
21.4104
Id
20214104
Updated
28.07.2023 00:18
Language
de
Title
Ist die Aufsicht über die Krankenversicherer, insbesondere über deren Finanzanlagen, ihrer Aufgabe gewachsen?
AdditionalIndexing
2841;15;24;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im Herbst 2021 rund 266'000 Prämien für das Jahr 2022 genehmigt. Davon hat es zuvor 16'844 Prämien nach oben und 78'802 Prämien nach unten ändern lassen. Von den Senkungen waren sehr viele Versicherte betroffen, da die Korrekturen unter anderem auch bei einigen grossen Krankenversicherern durchgeführt wurden.</p><p>Im Herbst 2020 hat das BAG rund 274'000 Prämien für das Jahr 2021 genehmigt. Davon hat es zuvor 24'430 Prämien nach oben und 38'628 Prämien nach unten ändern lassen.</p><p>Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, SR 832.12) verpflichtet die Versicherer, mit ihren Prämien die kantonal unterschiedlichen Kosten zu decken (Art. 16 Abs. 3 KVAG). Das heisst, dass jeder Versicherer mit seinen Prämien seine Kosten decken muss und dies in jedem Kanton, in welchem er tätig ist. Das BAG hat die erwähnten Prämienänderungen nach oben und unten verlangt, damit die Versicherer diese Vorgabe einhalten.</p><p>Eine Publikation der Anzahl Prämienanpassungen bei der Prämiengenehmigung trägt nicht zur Transparenz für die Versicherten bei. Für die Versicherten sind lediglich die genehmigten Prämien relevant. Der Bundesrat hat die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV, SR 832.121) bezüglich des Reserveabbaus auf den 1. Juni 2021 geändert (Art. 26 KVAV). Die neuen Bestimmungen wurden bei der Genehmigung der Prämien für 2022 erstmals angewendet. Deshalb wird das BAG voraussichtlich in seinem Tätigkeitsbericht über die Aufsicht der sozialen Kranken- und Unfallversicherung für 2021 die Anzahl Präminenanpassungen summarisch angeben.</p><p>2. Das BAG prüft jährlich, ob die Versicherer marktkonforme Renditen erwirtschaftet haben. Die Versicherer sind verpflichtet, dem BAG die Aufteilung ihres Anlagevermögens auf drei Anlageklassen (Aktien, Immobilien und Obligationen) auf einen Stichtag anzugeben. Zur Beurteilung der Kapitalerträge zieht das BAG Kennzahlen (Benchmarks) für diese Anlageklassen heran. Mit diesen Kennzahlen berechnet es eine hypothetische Ziel-Rendite und vergleicht diese mit der erreichten Rendite.</p><p>Die externen Revisionsgesellschaften der Versicherer prüfen jährlich, ob diese die Anlagevorschriften einhalten. Dazu hat das BAG zwei Prüfinstrumente ausgearbeitet. Stellt die externe Revisionsstelle einen Verstoss gegen eine Vorschrift fest, setzt sie dem Versicherer eine Frist, um diesen zu beheben. Das BAG prüft die Beanstandungen der externen Revisionsstellen jährlich und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung in allgemeiner Form in seinem erwähnten Tätigkeitsbericht. Die Beanstandungen sind von sehr unterschiedlicher Bedeutung. Das BAG hält es deshalb für nicht aussagekräftig, die Anzahl der Beanstandungen zu veröffentlichen.</p><p>3. Das KVAG sieht zwei Arten von "Sanktionen" vor:</p><p>a) Strafbestimmungen.</p><p>Diese stellen nur die in den Artikeln 53 und 54 KVAG ausdrücklich genannten Gesetzesverstösse unter Strafe. Ein Verstoss gegen das Verbot, die Prämien vorzeitig zu kommunizieren, gehört nicht dazu.</p><p>b) Sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG.</p><p>Das BAG als Aufsichtsbehörde muss bei der Anordnung von Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. So fallen die in Artikel 38 Absatz 2 KVAG namentlich aufgeführten Massnahmen beim überwiegenden Teil der aufsichtsrechtlichen Feststellungen ausser Betracht. Deshalb hat das BAG die beiden Versicherer, die im Jahr 2020 das Verbot, die Prämien vorzeitig zu kommunizieren, verletzt haben, gerügt. Es entscheidet aufgrund dieses Grundsatzes und einer Interessenabwägung, ob und in welcher Form es eine sichernde Massnahme nach Art. 38 KVAG veröffentlicht (z.B. in seinem erwähnten Tätigkeitsbericht).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Weil wir die Informationen, um die wir ersucht hatten, nicht erhalten haben, haben wir das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Übermittlung der faktischen und konjunkturellen Elemente ersucht, die es ihm erlauben, seine Aufsicht über die Krankenversicherer auszuüben und insbesondere eine Meinung zu bilden im Hinblick auf die Genehmigung der Prämien.</p><p>1. Laut Tätigkeitsbericht des BAG über die Aufsicht über die soziale Kranken- und Unfallversicherung 2020 hat das BAG die Kompetenz von den Krankenversicherern nicht nur zu verlangen, dass sie die zur Genehmigung eingereichten Prämien zu senken, sondern auch sie zu erhöhen. (S. 12)</p><p>In wie vielen Fällen hat das BAG während des Genehmigungsprozesses 2021 eine Erhöhung der Prämien verlangt? Und in wie vielen Fällen eine Senkung?</p><p>Ist das BAG bereit, jeweils im September bei der jährlichen Prämienbekanntgabe diese Informationen vollständig offenzulegen?</p><p>2. Die Krankenversicherer legen rund 17 Milliarden auf dem Finanzmarkt an (Obligationen, Aktien, derivative Finanzinstrumente usw.). Die Artikel 18 ff. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) enthalten eine Reihe von Anlagevorschriften. Mit den Anlagen ist "ein marktgerechter Ertrag" anzustreben.</p><p>Nach welchen Kriterien beurteilt das BAG, ob ein Ertrag marktgerecht ist oder nicht?</p><p>Prüft das BAG jährlich, ob der Ertrag der Versicherer marktgerecht ist oder nicht?</p><p>Wird die Einhaltung der Anlagevorschriften jährlich überprüft? Wenn ja, ist das BAG bereit, das Ergebnis dieser Prüfung in seinem Tätigkeitsbericht bekanntzugeben und die Anzahl Unregelmässigkeiten, die es festgestellt hat, zu konkretisieren (dies ist im Tätigkeitsbericht 2020 nicht der Fall)?</p><p>3. Der Tätigkeitsbericht des BAG über die Aufsicht der sozialen Kranken- und Unfallversicherung 2020 weist darauf hin, dass verschiedene Krankenversicherer die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten haben (beispielsweise das Verbot der vorzeitigen Prämienbekanntgabe).</p><p>Werden solche Verfehlungen sanktioniert? Wenn ja, wie? Ist das BAG bereit, in seinem Tätigkeitsbericht darüber fortan zu berichten?</p>
  • Ist die Aufsicht über die Krankenversicherer, insbesondere über deren Finanzanlagen, ihrer Aufgabe gewachsen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im Herbst 2021 rund 266'000 Prämien für das Jahr 2022 genehmigt. Davon hat es zuvor 16'844 Prämien nach oben und 78'802 Prämien nach unten ändern lassen. Von den Senkungen waren sehr viele Versicherte betroffen, da die Korrekturen unter anderem auch bei einigen grossen Krankenversicherern durchgeführt wurden.</p><p>Im Herbst 2020 hat das BAG rund 274'000 Prämien für das Jahr 2021 genehmigt. Davon hat es zuvor 24'430 Prämien nach oben und 38'628 Prämien nach unten ändern lassen.</p><p>Das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG, SR 832.12) verpflichtet die Versicherer, mit ihren Prämien die kantonal unterschiedlichen Kosten zu decken (Art. 16 Abs. 3 KVAG). Das heisst, dass jeder Versicherer mit seinen Prämien seine Kosten decken muss und dies in jedem Kanton, in welchem er tätig ist. Das BAG hat die erwähnten Prämienänderungen nach oben und unten verlangt, damit die Versicherer diese Vorgabe einhalten.</p><p>Eine Publikation der Anzahl Prämienanpassungen bei der Prämiengenehmigung trägt nicht zur Transparenz für die Versicherten bei. Für die Versicherten sind lediglich die genehmigten Prämien relevant. Der Bundesrat hat die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV, SR 832.121) bezüglich des Reserveabbaus auf den 1. Juni 2021 geändert (Art. 26 KVAV). Die neuen Bestimmungen wurden bei der Genehmigung der Prämien für 2022 erstmals angewendet. Deshalb wird das BAG voraussichtlich in seinem Tätigkeitsbericht über die Aufsicht der sozialen Kranken- und Unfallversicherung für 2021 die Anzahl Präminenanpassungen summarisch angeben.</p><p>2. Das BAG prüft jährlich, ob die Versicherer marktkonforme Renditen erwirtschaftet haben. Die Versicherer sind verpflichtet, dem BAG die Aufteilung ihres Anlagevermögens auf drei Anlageklassen (Aktien, Immobilien und Obligationen) auf einen Stichtag anzugeben. Zur Beurteilung der Kapitalerträge zieht das BAG Kennzahlen (Benchmarks) für diese Anlageklassen heran. Mit diesen Kennzahlen berechnet es eine hypothetische Ziel-Rendite und vergleicht diese mit der erreichten Rendite.</p><p>Die externen Revisionsgesellschaften der Versicherer prüfen jährlich, ob diese die Anlagevorschriften einhalten. Dazu hat das BAG zwei Prüfinstrumente ausgearbeitet. Stellt die externe Revisionsstelle einen Verstoss gegen eine Vorschrift fest, setzt sie dem Versicherer eine Frist, um diesen zu beheben. Das BAG prüft die Beanstandungen der externen Revisionsstellen jährlich und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung in allgemeiner Form in seinem erwähnten Tätigkeitsbericht. Die Beanstandungen sind von sehr unterschiedlicher Bedeutung. Das BAG hält es deshalb für nicht aussagekräftig, die Anzahl der Beanstandungen zu veröffentlichen.</p><p>3. Das KVAG sieht zwei Arten von "Sanktionen" vor:</p><p>a) Strafbestimmungen.</p><p>Diese stellen nur die in den Artikeln 53 und 54 KVAG ausdrücklich genannten Gesetzesverstösse unter Strafe. Ein Verstoss gegen das Verbot, die Prämien vorzeitig zu kommunizieren, gehört nicht dazu.</p><p>b) Sichernde Massnahmen nach Artikel 38 KVAG.</p><p>Das BAG als Aufsichtsbehörde muss bei der Anordnung von Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. So fallen die in Artikel 38 Absatz 2 KVAG namentlich aufgeführten Massnahmen beim überwiegenden Teil der aufsichtsrechtlichen Feststellungen ausser Betracht. Deshalb hat das BAG die beiden Versicherer, die im Jahr 2020 das Verbot, die Prämien vorzeitig zu kommunizieren, verletzt haben, gerügt. Es entscheidet aufgrund dieses Grundsatzes und einer Interessenabwägung, ob und in welcher Form es eine sichernde Massnahme nach Art. 38 KVAG veröffentlicht (z.B. in seinem erwähnten Tätigkeitsbericht).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Weil wir die Informationen, um die wir ersucht hatten, nicht erhalten haben, haben wir das Bundesamt für Gesundheit (BAG) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz um Übermittlung der faktischen und konjunkturellen Elemente ersucht, die es ihm erlauben, seine Aufsicht über die Krankenversicherer auszuüben und insbesondere eine Meinung zu bilden im Hinblick auf die Genehmigung der Prämien.</p><p>1. Laut Tätigkeitsbericht des BAG über die Aufsicht über die soziale Kranken- und Unfallversicherung 2020 hat das BAG die Kompetenz von den Krankenversicherern nicht nur zu verlangen, dass sie die zur Genehmigung eingereichten Prämien zu senken, sondern auch sie zu erhöhen. (S. 12)</p><p>In wie vielen Fällen hat das BAG während des Genehmigungsprozesses 2021 eine Erhöhung der Prämien verlangt? Und in wie vielen Fällen eine Senkung?</p><p>Ist das BAG bereit, jeweils im September bei der jährlichen Prämienbekanntgabe diese Informationen vollständig offenzulegen?</p><p>2. Die Krankenversicherer legen rund 17 Milliarden auf dem Finanzmarkt an (Obligationen, Aktien, derivative Finanzinstrumente usw.). Die Artikel 18 ff. der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) enthalten eine Reihe von Anlagevorschriften. Mit den Anlagen ist "ein marktgerechter Ertrag" anzustreben.</p><p>Nach welchen Kriterien beurteilt das BAG, ob ein Ertrag marktgerecht ist oder nicht?</p><p>Prüft das BAG jährlich, ob der Ertrag der Versicherer marktgerecht ist oder nicht?</p><p>Wird die Einhaltung der Anlagevorschriften jährlich überprüft? Wenn ja, ist das BAG bereit, das Ergebnis dieser Prüfung in seinem Tätigkeitsbericht bekanntzugeben und die Anzahl Unregelmässigkeiten, die es festgestellt hat, zu konkretisieren (dies ist im Tätigkeitsbericht 2020 nicht der Fall)?</p><p>3. Der Tätigkeitsbericht des BAG über die Aufsicht der sozialen Kranken- und Unfallversicherung 2020 weist darauf hin, dass verschiedene Krankenversicherer die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten haben (beispielsweise das Verbot der vorzeitigen Prämienbekanntgabe).</p><p>Werden solche Verfehlungen sanktioniert? Wenn ja, wie? Ist das BAG bereit, in seinem Tätigkeitsbericht darüber fortan zu berichten?</p>
    • Ist die Aufsicht über die Krankenversicherer, insbesondere über deren Finanzanlagen, ihrer Aufgabe gewachsen?

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