Entspricht die Auslegung des Schadensbegriffs bei der Bestandsregulierung des Wolfes wirklich den Bedürfnissen der Bergbevölkerung?

ShortId
21.4107
Id
20214107
Updated
26.03.2024 21:54
Language
de
Title
Entspricht die Auslegung des Schadensbegriffs bei der Bestandsregulierung des Wolfes wirklich den Bedürfnissen der Bergbevölkerung?
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat den Wildschadensbegriff in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV; SR 922.01) im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) umgesetzt.</p><p>Das Jagdrecht muss für geschützte Tierarten den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gemäss Artikel 78 Absatz 4 der Bundeserverfassung (BV, SR 101) gewährleisten. Konkret bedeutet dies, dass Bund und Kantone die Etablierung eines fortpflanzungsfähigen Tierbestandes einer geschützten Art sichern müssen. Mit Blick auf die Eigentumsgarantie soll das Jagdrecht aber auch dafür sorgen, dass übermässige Wildschäden verhindert und entschädigt werden. Der Gesetzgeber hat beim Erlass der Vorschriften deshalb festgelegt, dass die Wölfe bei grossen Schäden reguliert werden können und die Landwirtinnen und Landwirte für gerissene Tiere entschädigt werden.</p><p>2. Die Eigentumsgarantie wird durch die Regelungen zur Regulierung der Wölfe nicht verletzt. Wie in der Antwort auf Frage 1 erwähnt wurde der Eigentumsgarantie bei der Rechtsetzung Rechnung getragen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Voraussetzung, dass eine Bestandesregulierung des Wolfes im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz (JSG) erfolgen darf, ist die Verursachung eines "grossen Schadens" oder einer "erheblichen Gefährdung". In der Jagdverordnung (JSV) werden diese unbestimmten Rechtsbegriffe etwas konkretisiert. Ein grosser Schaden bei Nutztierbeständen liegt demnach nur vor, wenn eine bestimmte Anzahl an Nutztieren gerissen worden ist (Art. 4bis Abs. 2 JSV). Artikel 9 der Berner Konvention würde eine Regulierung zur Verhütung von "ernsten Schäden" an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum jedoch grundsätzlich zulassen. Ein vom Bauernverein Surselva in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt denn auch zu Schluss, dass sich das heutige Instrumentarium der Jagdgesetzgebung zur Regulierung des Wolfs als schwerfällig erweist und verkennt, dass ein ernster Schaden für Landwirte nicht erst bei Erreichen einer bestimmten, mehr oder wenig willkürlich angesetzten Schadensschwelle bei Rissereignissen entsteht. Vielmehr kann ein mit der Wolfspräsenz verbundener ernster Schaden etwa in der wesentlichen Erschwerung der Weidehaltung, dem höheren Aggressionspotential von Nutztieren, der massiven Erschwerung der Alpwirtschaft, der Einschränkung des Nutzungswerts des Eigentums oder in der psychischen Belastung von Nutztierhaltern bestehen. Als Folge dieses Schadensbegriffs werden die Landwirte schleichend enteignet, obwohl es in der Kompetenz des Bundesrats läge, dem Schutz des Privateigentums in der JSV mehr Ausdruck zu verleihen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Weshalb wird der Schadensbegriff in der JSV zu Lasten der betroffenen Landwirte und der betroffenen Bevölkerung derart eng ausgelegt? </p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung der Gutachter, dass die in der Bundesverfassung in Artikel 26 verankerte Eigentumsgarantie, insbesondere deren Schutzdimension, in der JSV zu wenig beachtet wird?</p>
  • Entspricht die Auslegung des Schadensbegriffs bei der Bestandsregulierung des Wolfes wirklich den Bedürfnissen der Bergbevölkerung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat den Wildschadensbegriff in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV; SR 922.01) im Einklang mit dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0) umgesetzt.</p><p>Das Jagdrecht muss für geschützte Tierarten den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag gemäss Artikel 78 Absatz 4 der Bundeserverfassung (BV, SR 101) gewährleisten. Konkret bedeutet dies, dass Bund und Kantone die Etablierung eines fortpflanzungsfähigen Tierbestandes einer geschützten Art sichern müssen. Mit Blick auf die Eigentumsgarantie soll das Jagdrecht aber auch dafür sorgen, dass übermässige Wildschäden verhindert und entschädigt werden. Der Gesetzgeber hat beim Erlass der Vorschriften deshalb festgelegt, dass die Wölfe bei grossen Schäden reguliert werden können und die Landwirtinnen und Landwirte für gerissene Tiere entschädigt werden.</p><p>2. Die Eigentumsgarantie wird durch die Regelungen zur Regulierung der Wölfe nicht verletzt. Wie in der Antwort auf Frage 1 erwähnt wurde der Eigentumsgarantie bei der Rechtsetzung Rechnung getragen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Voraussetzung, dass eine Bestandesregulierung des Wolfes im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz (JSG) erfolgen darf, ist die Verursachung eines "grossen Schadens" oder einer "erheblichen Gefährdung". In der Jagdverordnung (JSV) werden diese unbestimmten Rechtsbegriffe etwas konkretisiert. Ein grosser Schaden bei Nutztierbeständen liegt demnach nur vor, wenn eine bestimmte Anzahl an Nutztieren gerissen worden ist (Art. 4bis Abs. 2 JSV). Artikel 9 der Berner Konvention würde eine Regulierung zur Verhütung von "ernsten Schäden" an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum jedoch grundsätzlich zulassen. Ein vom Bauernverein Surselva in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt denn auch zu Schluss, dass sich das heutige Instrumentarium der Jagdgesetzgebung zur Regulierung des Wolfs als schwerfällig erweist und verkennt, dass ein ernster Schaden für Landwirte nicht erst bei Erreichen einer bestimmten, mehr oder wenig willkürlich angesetzten Schadensschwelle bei Rissereignissen entsteht. Vielmehr kann ein mit der Wolfspräsenz verbundener ernster Schaden etwa in der wesentlichen Erschwerung der Weidehaltung, dem höheren Aggressionspotential von Nutztieren, der massiven Erschwerung der Alpwirtschaft, der Einschränkung des Nutzungswerts des Eigentums oder in der psychischen Belastung von Nutztierhaltern bestehen. Als Folge dieses Schadensbegriffs werden die Landwirte schleichend enteignet, obwohl es in der Kompetenz des Bundesrats läge, dem Schutz des Privateigentums in der JSV mehr Ausdruck zu verleihen.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Weshalb wird der Schadensbegriff in der JSV zu Lasten der betroffenen Landwirte und der betroffenen Bevölkerung derart eng ausgelegt? </p><p>2. Teilt der Bundesrat die Auffassung der Gutachter, dass die in der Bundesverfassung in Artikel 26 verankerte Eigentumsgarantie, insbesondere deren Schutzdimension, in der JSV zu wenig beachtet wird?</p>
    • Entspricht die Auslegung des Schadensbegriffs bei der Bestandsregulierung des Wolfes wirklich den Bedürfnissen der Bergbevölkerung?

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