Mehr Transparenz bei Gesamtarbeitsverträgen zugunsten der Arbeitnehmer

ShortId
21.4121
Id
20214121
Updated
27.07.2023 23:53
Language
de
Title
Mehr Transparenz bei Gesamtarbeitsverträgen zugunsten der Arbeitnehmer
AdditionalIndexing
44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.- 3.: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeber, die gestützt auf einen GAV für dessen Vollzug Beiträge bezahlen müssen, zahlen diese Beiträge an die paritätischen Kommissionen (PK) und nicht an die Verbände (wie zum Beispiel die Unia), die den GAV abgeschlossen haben. Die PK müssen dem SECO jährlich ihre Bilanzen und Erfolgsrechnungen einreichen und Rechenschaft über die Betragsverwendung ablegen. Das SECO beaufsichtigt die PK, indem sie ihnen Weisungen (abrufbar unter: <a href="http://www.seco.admin.ch">www.seco.admin.ch</a> &gt; Arbeit &gt; Gesamtarbeitsverträge &gt; Weitere Informationen &gt; PDF Dokument Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Weisungen über Beiträge) erteilt und risikobasiert mittels Schreibtischkontrollen der eingereichten Jahresrechnungen und Audits vor Ort die Verwendung der GAV-Beiträge prüft. Als Aufsichtsbehörde kann das SECO alle weiteren nötigen Informationen und Unterlagen verlangen. Über die Verwendung der GAV-Beiträge darf ausschliesslich die PK entscheiden und nicht ein einzelner Verband. Die PK setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammen. Mandatiert eine PK einen oder mehrere Verbände mit Aufgaben im GAV-Vollzug, müssen die Verbände der PK und dem SECO Rechenschaft über die Mittelverwendung ablegen. Die Verbände müssen im Übrigen nachweisen, dass ihre Aufwendungen für den Vollzug mindestens der Summe entsprechen, die ihnen aus GAV-Beiträgen zugesprochen werden. Die GAV-Beiträge sind in jedem Fall nur zweckgebunden zu verwenden.</p><p>Das SECO beaufsichtigt ausschliesslich die Verwendung der GAV-Beiträge, die die PK gestützt auf allgemeinverbindlichen GAV einkassieren. Die Verwendung von Beiträgen, die gestützt auf einen nicht allgemeinverbindlichen GAV entrichtet werden, ist ausschliesslich Sache der privaten Vereinbarung unter den Vertragsparteien.</p><p>Durch die aufgezeigten Regelungen ist für die gestützt auf einen allgemeinverbindlichen GAV geschuldeten Beiträge sichergestellt, dass diese nicht in das Vermögen eines Verbandes einfliessen, der GAV-Partei ist.</p><p>4. Spezielle Regelungen allein für Gewerkschaften zur Transparenz ihres Vermögens erachtet der Bundesrat als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verbänden oder Interessenvertretungen wie zum Beispiel Arbeitgeberverbänden. Der Bundesrat erinnert auch an daran, dass die Gewerkschafsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 28 BV) und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden darf. In Bezug auf die Verwendung von GAV-Beiträgen teilt der Bundesrat hinsichtlich der Transparenz und der Kontrolle die Forderung nach einer Publikationspflicht der Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen. Er sieht jedoch keinen Handlungsbedarf auf Gesetzesebene, wie er in seiner Stellungnahme zur Motion 21.3599 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR, Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen, festgehalten hat und hat deshalb die Ablehnung dieser Motion beantragt. Die Motion wurde im Erstrat angenommen. Für diesen Fall hat sich der Bundesrat vorbehalten, im Zweitrat den Antrag zu stellen, der den Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob die paritätischen Kommissionen im Rahmen der Bundesbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV zur Veröffentlichung ihrer Jahresberichte verpflichtet werden können.</p><p>5. Wie erwähnt fliessen die gestützt auf einen allgemeinverbindlichen GAV geschuldeten GAV-Beiträge nicht an die Unia, sondern werden von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die den GAV abgeschlossen haben, gemeinsam verwaltet. Im Übrigen ist die Höhe der Beiträge das Ergebnis von Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Das SECO als Aufsichtsbehörde wirkt dann auf eine Beitragssenkung hin, wenn die Beiträge den Vorgaben der in der Antwort zu den Fragen 1.-3. erwähnten Weisung nicht entsprechen. Die Weisung verlangt, dass die Beiträge laufend zu verwenden sind. In diesem Sinne dürfen Rückstellungen und Eigenkapital eine gewisse Höhe nicht überschreiten und sind nur zulässig für konkret vorgesehene Projekte oder wenn sie zur Abdeckung von bestehenden Risiken notwendig sind. Auch diese Gelder sind zweckgebunden im Sinne des GAV-Vollzugs zu verwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegten Beiträge, zu deren Bezahlung häufig alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet sind, sind gemäss dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) zweckgebunden. Diverse Weisungen limitieren deren Verwendungszwecke. Die Beiträge dürfen einzig dem GAV-Vollzug dienen oder für die Bereiche der Weiterbildung, des Gesundheitsschutzes oder der Arbeitssicherheit verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sind die erst kürzlich publizierten Vermögenswerte der Unia umso überraschender. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts wurde aus der offengelegten Buchhaltung nämlich bekannt, dass die Unia rund eine halbe Milliarde Franken Vermögen allein über Immobilien hält und ein steuerbares Eigenkapital von rund 327 Millionen Franken besitzt. Weitere Vermögenswerte, beispielsweise der Unia-Stiftung, wurden nicht offengelegt. Diese Zahlen deuten darauf hin, dass die Unia höchstwahrscheinlich zu den finanzkräftigsten politischen Organisationen der Schweiz zählt, und damit auch mächtiger als jegliche andere Partei, Wirtschaftsverbände und weitere Organisationen ist. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie ist es möglich, dass trotz der strikten regulatorischen Vorgaben Gewerkschaften ein solches Vermögen anhäufen? </p><p>2. Wie wurde bei den staatlich beeinflussten Zuwendungen sichergestellt, dass sie nicht der Vermögensbildung der Gewerkschaften dienen?</p><p>3. Wie nimmt der Bundesrat seine Kontrollpflicht wahr?</p><p>4. Sieht der Bundesrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf, beispielsweise was die Transparenz der Gewerkschaften über ihr Vermögen betrifft?</p><p>5. Wäre es aufgrund des grossen Vermögens der Unia nicht angebracht, die häufig obligatorischen Beiträge der Arbeitnehmer an die Institutionen der GAV-Organe zu senken? Wie würde sich die Kaufkraft der betroffenen Arbeitnehmer verbessern?</p>
  • Mehr Transparenz bei Gesamtarbeitsverträgen zugunsten der Arbeitnehmer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.- 3.: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeber, die gestützt auf einen GAV für dessen Vollzug Beiträge bezahlen müssen, zahlen diese Beiträge an die paritätischen Kommissionen (PK) und nicht an die Verbände (wie zum Beispiel die Unia), die den GAV abgeschlossen haben. Die PK müssen dem SECO jährlich ihre Bilanzen und Erfolgsrechnungen einreichen und Rechenschaft über die Betragsverwendung ablegen. Das SECO beaufsichtigt die PK, indem sie ihnen Weisungen (abrufbar unter: <a href="http://www.seco.admin.ch">www.seco.admin.ch</a> &gt; Arbeit &gt; Gesamtarbeitsverträge &gt; Weitere Informationen &gt; PDF Dokument Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen - Weisungen über Beiträge) erteilt und risikobasiert mittels Schreibtischkontrollen der eingereichten Jahresrechnungen und Audits vor Ort die Verwendung der GAV-Beiträge prüft. Als Aufsichtsbehörde kann das SECO alle weiteren nötigen Informationen und Unterlagen verlangen. Über die Verwendung der GAV-Beiträge darf ausschliesslich die PK entscheiden und nicht ein einzelner Verband. Die PK setzen sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammen. Mandatiert eine PK einen oder mehrere Verbände mit Aufgaben im GAV-Vollzug, müssen die Verbände der PK und dem SECO Rechenschaft über die Mittelverwendung ablegen. Die Verbände müssen im Übrigen nachweisen, dass ihre Aufwendungen für den Vollzug mindestens der Summe entsprechen, die ihnen aus GAV-Beiträgen zugesprochen werden. Die GAV-Beiträge sind in jedem Fall nur zweckgebunden zu verwenden.</p><p>Das SECO beaufsichtigt ausschliesslich die Verwendung der GAV-Beiträge, die die PK gestützt auf allgemeinverbindlichen GAV einkassieren. Die Verwendung von Beiträgen, die gestützt auf einen nicht allgemeinverbindlichen GAV entrichtet werden, ist ausschliesslich Sache der privaten Vereinbarung unter den Vertragsparteien.</p><p>Durch die aufgezeigten Regelungen ist für die gestützt auf einen allgemeinverbindlichen GAV geschuldeten Beiträge sichergestellt, dass diese nicht in das Vermögen eines Verbandes einfliessen, der GAV-Partei ist.</p><p>4. Spezielle Regelungen allein für Gewerkschaften zur Transparenz ihres Vermögens erachtet der Bundesrat als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Verbänden oder Interessenvertretungen wie zum Beispiel Arbeitgeberverbänden. Der Bundesrat erinnert auch an daran, dass die Gewerkschafsfreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 28 BV) und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden darf. In Bezug auf die Verwendung von GAV-Beiträgen teilt der Bundesrat hinsichtlich der Transparenz und der Kontrolle die Forderung nach einer Publikationspflicht der Jahresrechnungen der paritätischen Kommissionen. Er sieht jedoch keinen Handlungsbedarf auf Gesetzesebene, wie er in seiner Stellungnahme zur Motion 21.3599 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR, Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen, festgehalten hat und hat deshalb die Ablehnung dieser Motion beantragt. Die Motion wurde im Erstrat angenommen. Für diesen Fall hat sich der Bundesrat vorbehalten, im Zweitrat den Antrag zu stellen, der den Bundesrat beauftragt zu prüfen, ob die paritätischen Kommissionen im Rahmen der Bundesbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung von GAV zur Veröffentlichung ihrer Jahresberichte verpflichtet werden können.</p><p>5. Wie erwähnt fliessen die gestützt auf einen allgemeinverbindlichen GAV geschuldeten GAV-Beiträge nicht an die Unia, sondern werden von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, die den GAV abgeschlossen haben, gemeinsam verwaltet. Im Übrigen ist die Höhe der Beiträge das Ergebnis von Vertragsverhandlungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Das SECO als Aufsichtsbehörde wirkt dann auf eine Beitragssenkung hin, wenn die Beiträge den Vorgaben der in der Antwort zu den Fragen 1.-3. erwähnten Weisung nicht entsprechen. Die Weisung verlangt, dass die Beiträge laufend zu verwenden sind. In diesem Sinne dürfen Rückstellungen und Eigenkapital eine gewisse Höhe nicht überschreiten und sind nur zulässig für konkret vorgesehene Projekte oder wenn sie zur Abdeckung von bestehenden Risiken notwendig sind. Auch diese Gelder sind zweckgebunden im Sinne des GAV-Vollzugs zu verwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegten Beiträge, zu deren Bezahlung häufig alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtet sind, sind gemäss dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) zweckgebunden. Diverse Weisungen limitieren deren Verwendungszwecke. Die Beiträge dürfen einzig dem GAV-Vollzug dienen oder für die Bereiche der Weiterbildung, des Gesundheitsschutzes oder der Arbeitssicherheit verwendet werden. Vor diesem Hintergrund sind die erst kürzlich publizierten Vermögenswerte der Unia umso überraschender. Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichts wurde aus der offengelegten Buchhaltung nämlich bekannt, dass die Unia rund eine halbe Milliarde Franken Vermögen allein über Immobilien hält und ein steuerbares Eigenkapital von rund 327 Millionen Franken besitzt. Weitere Vermögenswerte, beispielsweise der Unia-Stiftung, wurden nicht offengelegt. Diese Zahlen deuten darauf hin, dass die Unia höchstwahrscheinlich zu den finanzkräftigsten politischen Organisationen der Schweiz zählt, und damit auch mächtiger als jegliche andere Partei, Wirtschaftsverbände und weitere Organisationen ist. </p><p>Vor diesem Hintergrund bitten wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie ist es möglich, dass trotz der strikten regulatorischen Vorgaben Gewerkschaften ein solches Vermögen anhäufen? </p><p>2. Wie wurde bei den staatlich beeinflussten Zuwendungen sichergestellt, dass sie nicht der Vermögensbildung der Gewerkschaften dienen?</p><p>3. Wie nimmt der Bundesrat seine Kontrollpflicht wahr?</p><p>4. Sieht der Bundesrat gesetzgeberischen Handlungsbedarf, beispielsweise was die Transparenz der Gewerkschaften über ihr Vermögen betrifft?</p><p>5. Wäre es aufgrund des grossen Vermögens der Unia nicht angebracht, die häufig obligatorischen Beiträge der Arbeitnehmer an die Institutionen der GAV-Organe zu senken? Wie würde sich die Kaufkraft der betroffenen Arbeitnehmer verbessern?</p>
    • Mehr Transparenz bei Gesamtarbeitsverträgen zugunsten der Arbeitnehmer

Back to List