Wie lassen sich die Verspätungen bei der Bearbeitung von auf Italienisch verfassten Eingaben seitens der Finma erklären, und welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen?

ShortId
21.4129
Id
20214129
Updated
28.07.2023 00:11
Language
de
Title
Wie lassen sich die Verspätungen bei der Bearbeitung von auf Italienisch verfassten Eingaben seitens der Finma erklären, und welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen?
AdditionalIndexing
04;2831
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Finanzmärkte werden immer komplexer und erfordern folglich immer schnellere Reaktionszeiten, um auf internationaler Ebene kompetitiv bleiben zu können. Die Finanzinstitute brauchen einerseits die nötigen Bewilligungen in einem angemessenen Zeitraum und andererseits muss es ihnen möglich sein, jederzeit in Dialog mit den Behörden zu treten. Leider müssen diese Institute - vor allem die Vermögensverwalter - sich mit der Unfähigkeit der FINMA, schnell klare Entscheidungen zu treffen, herumschlagen. Darüber hinaus gibt es Anfragen an die FINMA um Auskunftserteilung, die gemäss den Rückmeldungen der betroffenen Unternehmen vor allem südlich der Alpen ein Problem darstellen. Aus diesen Angaben geht hervor, dass die FINMA von sechs Monaten (bei Fragen zur Anwendung der Regelungen) bis zu zwei Jahren (bei Enforcement- und Pre-Enforcement-Verfahren) benötigt, um zu antworten, während sie Nichttessiner Unternehmen in gewissen Fällen in zwei bis drei Monaten antwortet. Die Behauptungen der FINMA, wonach die Anfragen in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden, scheinen also nicht der Realität zu entsprechen.</p>
  • <p>1a. / 2a. / 2b. Sowohl Bewilligungsverfahren als auch die Bearbeitung von Unterstellungsanfragen verlaufen in der Regel iterativ und meistens können erst im Austausch mit den Gesuchstellenden bzw. Anfragenden alle relevanten Punkte präzisiert und geklärt werden. Die Bearbeitungsdauer der Gesuche und Anfragen hängt dabei massgeblich ab von der Komplexität des Geschäftsmodells, der Notwendigkeit und Anzahl allfälliger nachgelagerter Rückfragen und Abklärungen sowie von der Geschwindigkeit und Genauigkeit der Antworten auf Fragen der FINMA bzw. der Bereitschaft die Bewilligungsanforderungen zeitnah umzusetzen. Die Dauer vom Gesuch bis zur Bewilligung bzw. Non-Action-Letter ist daher wesentlich auch von den Gesuchstellenden bzw. Anfragenden abhängig und kann von der FINMA nur teilweise beeinflusst werden.</p><p>Der Bewilligungsprozess dauert bei Banken im Durchschnitt zwölf Monate (Minimum: neun Monate; Maximum: 23 Monate) und im Bereich der Vermögensverwalter und Trustees rund sechs Monate (Minimum: zwei Wochen; Maximum: 14 Monate). Im Fintech-Bereich lassen sich aufgrund der sehr heterogenen Geschäftsmodelle sowie der geringen Fallzahl keine aussagekräftigen allgemeinen Aussagen über die Dauer des Bewilligungsprozesses machen.</p><p>Bei Unterstellungsanfragen betrugen die Bearbeitungszeiten im Bankenbereich in den letzten 3 Jahren durchschnittlich 102 (DE), 145 (EN), 131 (FR) und 64 (IT) Tage. Im Bereich der Vermögensverwalter und Trustees lag die Bearbeitungszeit bei 128 (DE), 30 (EN), 145 (FR) und 114 (IT) Tagen. ICO-Anfragen nahmen rund 93 (DE), 104 (EN), 59 (FR) und 169 (IT) Tage in Anspruch; sonstige Fintech-Unterstellungsanfragen 76 (DE), 85 (EN), 128 (FR) und 85 (IT) Tage. Bei den Angaben zu ICO- und Fintech-Anfragen ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Anfragen aus den lateinischen Sprachregionen sehr selten sind (&lt;5 Fälle pro Jahr), womit die Angaben von Einzelfällen stark verzerrt werden können und somit nur bedingt vergleichbar sind. Systematische Unterschiede der Bearbeitungsdauer aufgrund der Sprache einer Anfrage zeigen sich gemäss obigen Angaben nicht.</p><p>2c. Bei der FINMA gehen jedes Jahr rund 7000 Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, Anwältinnen und Anwälten, Kunden und Kundinnen, Investorinnen und Investoren sowie Unternehmen ein. Über 2000 davon stammen von (noch) nicht-unterstellten Unternehmen bzw. ihren Vertretungen. Diese Anfragen werden von der FINMA beantwortet. Allerdings kann die FINMA keine Auskünfte zu aufsichtsrechtlichen Fragestellungen erteilen, die in die Kompetenz anderer Stellen (wie insb. Aufsichts- und Selbstregulierungsorganisationen) fallen. Ist die FINMA nicht zuständig, wird dies in einer entsprechenden Rückmeldung angezeigt und auf die verantwortlichen Stellen verwiesen. Der Bundesrat erwartet, dass diese Anfragen von der FINMA zeitnah beantwortet werden.</p><p>3a. / 3b. / 3c. Allgemeine Informationen zur Dauer von Abklärungen (in der Interpellation Prä-Enforcement genannt) und Verfahren finden sich in den jährlich publizierten Enforcementstatistiken auf der Internetseite der FINMA. Bei Abklärungen ist die Bearbeitungsdauer vom konkreten Einzelfall abhängig, wobei insbesondere die Komplexität und Neuartigkeit des Sachverhalts, die Kooperationsbereitschaft der Unternehmen und eine allfällige Koordination mit ausländischen Behörden die Dauer beeinflusst. Die Durchführung von Enforcementverfahren erfolgt nach Massgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die FINMA berücksichtigt die Folgen der Abklärungen und Verfahren für die betroffenen Anlegerinnen und Anleger sowie Unternehmen. Sobald die FINMA alle nötigen Grundlagen hat, trifft sie einen entsprechenden Entscheid und informiert das betroffene Unternehmen.</p><p>1b. / 4. Der Bundesrat erwartet, dass die FINMA die Dauer der Bearbeitung von Gesuchen, Anfragen und Verfahren auch ohne Festlegung von expliziten Fristen so kurz wie möglich hält und Verzögerungen ihrerseits möglichst vermeidet. Gleichzeitig ist es zentral, dass die FINMA bei der Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen, Unterstellungsanfragen und anderen Verfahren alle relevanten Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt vornimmt und sicherstellt, dass die Bewilligungsanforderungen erfüllt sind und die Schutzziele gemäss Finanzmarktrecht erreicht werden. Die Anforderungen sowie die Verfahrensschritte sind für die Betroffenen transparent darzulegen, was die FINMA mit umfangreichen Informationen auf ihrer Internetseite sicherstellt.</p><p>5. Die FINMA hat für die Bewilligung der erwarteten Gesuche von Vermögensverwaltern und Trustees ihre personellen Ressourcen sukzessive aufgebaut und überwacht die Ressourcensituation laufend, um bei Bedarf rasch reagieren zu können. Es kommen dabei auch befristete Ressourcen zum Einsatz. Aufgrund der sich abzeichnenden Konzentration der Gesuche zum Ende der Übergangsfrist, ist damit zu rechnen, dass es zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen wird. Die FINMA kommuniziert daher aktiv über den Bewilligungsprozess, die erwartete Gesuchentwicklung und empfiehlt in Absprache mit den AO, dass die Gesuche für das Anschlussverfahren bei diesen frühzeitig bzw. spätestens bis 30. Juni 2022 gestellt werden, damit die Bewilligungsgesuche fristgerecht bis 31. Dezember 2022 bei der FINMA eingereicht werden können (siehe bspw. Medienmitteilung der FINMA vom 16. September 2021).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Bezüglich der Bewilligungsverfahren:</p><p>a. Was sind die durchschnittlichen, die minimalen und die maximalen Bearbeitungszeiten bei Bewilligungsgesuchen von Banken, Vermögensverwaltern, Trustees und Fintech-Unternehmen? </p><p>b. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese Bearbeitungszeiten angemessen sind?</p><p>2. Bezüglich der Anfragen um Auskunftserteilung (sogenannte No-Action Letters):</p><p>a. Wie lange dauern die Bearbeitungszeiten bei solchen Anfragen aufgeschlüsselt nach Sprachregionen?</p><p>b. Warum gibt es Unterschiede bezüglich der Bearbeitung zwischen den Sprachregionen?</p><p>c. Stimmt es, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht auf Anfragen betreffend die Anwendung des Finanzdienstleistungsgesetzes antwortet, wenn die Anfrage nicht durch ein Unternehmen erfolgt, das der FINMA unterstellt ist?</p><p>3. Bezüglich der Pre-Enforcement- und der Enforcementverfahren:</p><p>a. Wie lange dauern solche Verfahren durchschnittlich?</p><p>b. Warum gibt es Verfahren, die länger als ein Jahr dauern?</p><p>c. Wäre es nicht wichtig, dass solche Verfahren rascher abgeschlossen werden, um sowohl die Investorinnen und Investoren als auch das Unternehmen zu schützen, falls das Verfahren ergebnislos bleibt?</p><p>4. Hält der Bundesrat es nicht für sinnvoll, eine Frist ins Finanzmarktaufsichtsgesetz aufzunehmen, innerhalb welcher die Behörde eine erste Antwort auf das Bewilligungsgesuch oder auf die Anfrage auf Auskunftserteilung geben respektive das Pre-Enforcement- oder das Encorcementverfahren abschliessen muss - wie dies in diversen europäischen Staaten übrigens bereits der Fall ist? So kann die korrekte Anwendung der Regelungen garantiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bewahrt werden.</p><p>5. Die beiden neuen Gesetze zum Finanzmarkt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind, sehen eine Frist vor. Deshalb ist mit einem ausserordentlichen Aufwand für das Personal der FINMA zu rechnen, wenn auch nur vorübergehend. Dies ist der Fall, weil ungefähr 2400 Bewilligungsgesuche von bereits aktiven Vermögensverwaltern und Trustees angemeldet wurden. Wurden angesichts dieser Situation bereits Massnahmen ergriffen beziehungsweise sind Massnahmen zur Aufstockung des Personals dieser Abteilung der FINMA geplant, um einer solch ausserordentlichen Arbeitsbelastung gerecht zu werden? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht?</p>
  • Wie lassen sich die Verspätungen bei der Bearbeitung von auf Italienisch verfassten Eingaben seitens der Finma erklären, und welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Finanzmärkte werden immer komplexer und erfordern folglich immer schnellere Reaktionszeiten, um auf internationaler Ebene kompetitiv bleiben zu können. Die Finanzinstitute brauchen einerseits die nötigen Bewilligungen in einem angemessenen Zeitraum und andererseits muss es ihnen möglich sein, jederzeit in Dialog mit den Behörden zu treten. Leider müssen diese Institute - vor allem die Vermögensverwalter - sich mit der Unfähigkeit der FINMA, schnell klare Entscheidungen zu treffen, herumschlagen. Darüber hinaus gibt es Anfragen an die FINMA um Auskunftserteilung, die gemäss den Rückmeldungen der betroffenen Unternehmen vor allem südlich der Alpen ein Problem darstellen. Aus diesen Angaben geht hervor, dass die FINMA von sechs Monaten (bei Fragen zur Anwendung der Regelungen) bis zu zwei Jahren (bei Enforcement- und Pre-Enforcement-Verfahren) benötigt, um zu antworten, während sie Nichttessiner Unternehmen in gewissen Fällen in zwei bis drei Monaten antwortet. Die Behauptungen der FINMA, wonach die Anfragen in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden, scheinen also nicht der Realität zu entsprechen.</p>
    • <p>1a. / 2a. / 2b. Sowohl Bewilligungsverfahren als auch die Bearbeitung von Unterstellungsanfragen verlaufen in der Regel iterativ und meistens können erst im Austausch mit den Gesuchstellenden bzw. Anfragenden alle relevanten Punkte präzisiert und geklärt werden. Die Bearbeitungsdauer der Gesuche und Anfragen hängt dabei massgeblich ab von der Komplexität des Geschäftsmodells, der Notwendigkeit und Anzahl allfälliger nachgelagerter Rückfragen und Abklärungen sowie von der Geschwindigkeit und Genauigkeit der Antworten auf Fragen der FINMA bzw. der Bereitschaft die Bewilligungsanforderungen zeitnah umzusetzen. Die Dauer vom Gesuch bis zur Bewilligung bzw. Non-Action-Letter ist daher wesentlich auch von den Gesuchstellenden bzw. Anfragenden abhängig und kann von der FINMA nur teilweise beeinflusst werden.</p><p>Der Bewilligungsprozess dauert bei Banken im Durchschnitt zwölf Monate (Minimum: neun Monate; Maximum: 23 Monate) und im Bereich der Vermögensverwalter und Trustees rund sechs Monate (Minimum: zwei Wochen; Maximum: 14 Monate). Im Fintech-Bereich lassen sich aufgrund der sehr heterogenen Geschäftsmodelle sowie der geringen Fallzahl keine aussagekräftigen allgemeinen Aussagen über die Dauer des Bewilligungsprozesses machen.</p><p>Bei Unterstellungsanfragen betrugen die Bearbeitungszeiten im Bankenbereich in den letzten 3 Jahren durchschnittlich 102 (DE), 145 (EN), 131 (FR) und 64 (IT) Tage. Im Bereich der Vermögensverwalter und Trustees lag die Bearbeitungszeit bei 128 (DE), 30 (EN), 145 (FR) und 114 (IT) Tagen. ICO-Anfragen nahmen rund 93 (DE), 104 (EN), 59 (FR) und 169 (IT) Tage in Anspruch; sonstige Fintech-Unterstellungsanfragen 76 (DE), 85 (EN), 128 (FR) und 85 (IT) Tage. Bei den Angaben zu ICO- und Fintech-Anfragen ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Anfragen aus den lateinischen Sprachregionen sehr selten sind (&lt;5 Fälle pro Jahr), womit die Angaben von Einzelfällen stark verzerrt werden können und somit nur bedingt vergleichbar sind. Systematische Unterschiede der Bearbeitungsdauer aufgrund der Sprache einer Anfrage zeigen sich gemäss obigen Angaben nicht.</p><p>2c. Bei der FINMA gehen jedes Jahr rund 7000 Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, Anwältinnen und Anwälten, Kunden und Kundinnen, Investorinnen und Investoren sowie Unternehmen ein. Über 2000 davon stammen von (noch) nicht-unterstellten Unternehmen bzw. ihren Vertretungen. Diese Anfragen werden von der FINMA beantwortet. Allerdings kann die FINMA keine Auskünfte zu aufsichtsrechtlichen Fragestellungen erteilen, die in die Kompetenz anderer Stellen (wie insb. Aufsichts- und Selbstregulierungsorganisationen) fallen. Ist die FINMA nicht zuständig, wird dies in einer entsprechenden Rückmeldung angezeigt und auf die verantwortlichen Stellen verwiesen. Der Bundesrat erwartet, dass diese Anfragen von der FINMA zeitnah beantwortet werden.</p><p>3a. / 3b. / 3c. Allgemeine Informationen zur Dauer von Abklärungen (in der Interpellation Prä-Enforcement genannt) und Verfahren finden sich in den jährlich publizierten Enforcementstatistiken auf der Internetseite der FINMA. Bei Abklärungen ist die Bearbeitungsdauer vom konkreten Einzelfall abhängig, wobei insbesondere die Komplexität und Neuartigkeit des Sachverhalts, die Kooperationsbereitschaft der Unternehmen und eine allfällige Koordination mit ausländischen Behörden die Dauer beeinflusst. Die Durchführung von Enforcementverfahren erfolgt nach Massgabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die FINMA berücksichtigt die Folgen der Abklärungen und Verfahren für die betroffenen Anlegerinnen und Anleger sowie Unternehmen. Sobald die FINMA alle nötigen Grundlagen hat, trifft sie einen entsprechenden Entscheid und informiert das betroffene Unternehmen.</p><p>1b. / 4. Der Bundesrat erwartet, dass die FINMA die Dauer der Bearbeitung von Gesuchen, Anfragen und Verfahren auch ohne Festlegung von expliziten Fristen so kurz wie möglich hält und Verzögerungen ihrerseits möglichst vermeidet. Gleichzeitig ist es zentral, dass die FINMA bei der Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen, Unterstellungsanfragen und anderen Verfahren alle relevanten Abklärungen mit der nötigen Sorgfalt vornimmt und sicherstellt, dass die Bewilligungsanforderungen erfüllt sind und die Schutzziele gemäss Finanzmarktrecht erreicht werden. Die Anforderungen sowie die Verfahrensschritte sind für die Betroffenen transparent darzulegen, was die FINMA mit umfangreichen Informationen auf ihrer Internetseite sicherstellt.</p><p>5. Die FINMA hat für die Bewilligung der erwarteten Gesuche von Vermögensverwaltern und Trustees ihre personellen Ressourcen sukzessive aufgebaut und überwacht die Ressourcensituation laufend, um bei Bedarf rasch reagieren zu können. Es kommen dabei auch befristete Ressourcen zum Einsatz. Aufgrund der sich abzeichnenden Konzentration der Gesuche zum Ende der Übergangsfrist, ist damit zu rechnen, dass es zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen wird. Die FINMA kommuniziert daher aktiv über den Bewilligungsprozess, die erwartete Gesuchentwicklung und empfiehlt in Absprache mit den AO, dass die Gesuche für das Anschlussverfahren bei diesen frühzeitig bzw. spätestens bis 30. Juni 2022 gestellt werden, damit die Bewilligungsgesuche fristgerecht bis 31. Dezember 2022 bei der FINMA eingereicht werden können (siehe bspw. Medienmitteilung der FINMA vom 16. September 2021).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Bezüglich der Bewilligungsverfahren:</p><p>a. Was sind die durchschnittlichen, die minimalen und die maximalen Bearbeitungszeiten bei Bewilligungsgesuchen von Banken, Vermögensverwaltern, Trustees und Fintech-Unternehmen? </p><p>b. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese Bearbeitungszeiten angemessen sind?</p><p>2. Bezüglich der Anfragen um Auskunftserteilung (sogenannte No-Action Letters):</p><p>a. Wie lange dauern die Bearbeitungszeiten bei solchen Anfragen aufgeschlüsselt nach Sprachregionen?</p><p>b. Warum gibt es Unterschiede bezüglich der Bearbeitung zwischen den Sprachregionen?</p><p>c. Stimmt es, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht auf Anfragen betreffend die Anwendung des Finanzdienstleistungsgesetzes antwortet, wenn die Anfrage nicht durch ein Unternehmen erfolgt, das der FINMA unterstellt ist?</p><p>3. Bezüglich der Pre-Enforcement- und der Enforcementverfahren:</p><p>a. Wie lange dauern solche Verfahren durchschnittlich?</p><p>b. Warum gibt es Verfahren, die länger als ein Jahr dauern?</p><p>c. Wäre es nicht wichtig, dass solche Verfahren rascher abgeschlossen werden, um sowohl die Investorinnen und Investoren als auch das Unternehmen zu schützen, falls das Verfahren ergebnislos bleibt?</p><p>4. Hält der Bundesrat es nicht für sinnvoll, eine Frist ins Finanzmarktaufsichtsgesetz aufzunehmen, innerhalb welcher die Behörde eine erste Antwort auf das Bewilligungsgesuch oder auf die Anfrage auf Auskunftserteilung geben respektive das Pre-Enforcement- oder das Encorcementverfahren abschliessen muss - wie dies in diversen europäischen Staaten übrigens bereits der Fall ist? So kann die korrekte Anwendung der Regelungen garantiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bewahrt werden.</p><p>5. Die beiden neuen Gesetze zum Finanzmarkt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind, sehen eine Frist vor. Deshalb ist mit einem ausserordentlichen Aufwand für das Personal der FINMA zu rechnen, wenn auch nur vorübergehend. Dies ist der Fall, weil ungefähr 2400 Bewilligungsgesuche von bereits aktiven Vermögensverwaltern und Trustees angemeldet wurden. Wurden angesichts dieser Situation bereits Massnahmen ergriffen beziehungsweise sind Massnahmen zur Aufstockung des Personals dieser Abteilung der FINMA geplant, um einer solch ausserordentlichen Arbeitsbelastung gerecht zu werden? Falls ja, welche? Falls nein, warum nicht?</p>
    • Wie lassen sich die Verspätungen bei der Bearbeitung von auf Italienisch verfassten Eingaben seitens der Finma erklären, und welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen?

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