Lieferungen von Isopropanol nach Syrien. Nachbearbeitung

ShortId
21.4147
Id
20214147
Updated
26.03.2024 21:39
Language
de
Title
Lieferungen von Isopropanol nach Syrien. Nachbearbeitung
AdditionalIndexing
15;2841;08;09
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hatte am 1. Juni 2018 mit einer Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) eine Präzisierung und Formalisierung der Bewilligungsprozesse hinsichtlich bestimmter Chemikalien, Werkstoffe und anderer Güter beschlossen (AS 2012 3489). Dieser Schritt erfolgte im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Isopropanol nach Syrien im Jahr 2014. Der Bundesrat wollte mit dieser Verordnungsanpassung sicherstellen, dass alle Lieferungen von Gütern nach Syrien, die statt für ihre vorgesehene, legitime Verwendung für die Herstellung von Kampfstoffen missbraucht werden könnten, einem Bewilligungsverfahren unterstellt werden ("catch-all"). Eine vergleichbare Ausfuhrbeschränkung für solche Güter kennt auch die Europäische Union (EU). Bis heute liegen aber keine Erkenntnisse über eine tatsächlich missbräuchliche Verwendung der 2014 ausgeführten Chemikalie vor, auch von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen sind keine Informationen über einen möglichen Missbrauch bekannt geworden.</p><p>2. Die Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1) sieht ein Verweigerungskriterium bei der Ausfuhr bewilligungspflichtiger Güter vor, wenn der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt. Dies gilt auch für die Durchfuhr, einschliesslich des Zolllagerverkehrs. Die Bewilligungsbehörden stehen deshalb in stetem Austausch mit den relevanten ausländischen Behörden, um allfälligen Umgehungsgeschäften über die Schweiz vorzubeugen. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesrat aber keine Kenntnis von nicht bewilligten Ausfuhren über die Schweiz nach Syrien, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums nicht erfüllt waren.</p><p>3. Der Bundesrat beurteilt die bestehenden Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung und im Bereich der Embargogesetzgebung als ausreichend, um proliferationsrelevante Aus- und Durchfuhren von Industrieprodukten verhindern zu können.</p><p>4. Der Rat der EU hat am 15. Oktober 2018 die Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Massnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen erlassen (ABl. L 259/12 vom 16.10.2018). Unter den von dieser Verordnung erfassten Sanktionsadressaten befinden sich derzeit 15 natürliche Personen und 2 Entitäten aus Russland und Syrien. Eine allfällige Übernahme dieser Sanktionen - sowie der zwei weiteren thematischen Sanktionsregimes der EU betreffend Menschenrechten und Cyberangriffen - im Rahmen des Embargogesetzes (SR 946.231) wird derzeit bundesintern geprüft. Der Bundesrat wird seine Position zu gegebener Zeit festlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Pressemitteilungen lieferte eine Schweizer Firma Isopropanol für die Herstellung von Schmerzmitteln nach Syrien. Es besteht der starke Verdacht, dass die Chemikalie zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen benutzt wurde. Das Exportgeschäft lief über die Schweiz, da der Export von Isopropanol in der EU zu jenem Zeitpunkt (2014) bereits bewilligungspflichtig war, in der Schweiz jedoch noch nicht. Aus der Schweiz wurden rund 5 Tonnen Isopropanol nach Syrien geliefert, während die Schweiz sich gleichzeitig finanziell an der Vernichtung der Chemiewaffen und Vorstoffe, zu denen Isopropanol gehört, mit 1,5 Millionen beteiligte. Mutmasslich konnte das Assad-Regime mit der Lieferung aus der Schweiz rund 8 Tonnen des Nervengifts Sarin herstellen und gegen die eigene Zivilbevölkerung einsetzen. Denn anders als noch von Bundesrat 2018 in einer Interpellationsantwort (18.3638) angegeben, weisen neueste Recherchen darauf hin, dass nur ein Bruchteil des gelieferten Isopropanols für die Herstellung von Medikamenten verwendet worden ist. Erst seit 2018 gelten für solche Exporte nach Syrien auch in der Schweiz strengere Regeln.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen mit Einbezug der neusten Erkenntnisse:</p><p>1. Welche Lehren hat der Bundesrat aus diesem Fall gezogen? Was würde er im Nachhinein anders machen?</p><p>2. Was unternimmt der Bundesrat, damit in Zukunft die Schweiz nicht zur Umgehung bei problematischen Exportgeschäften eingesetzt werden kann wie in diesem Fall?</p><p>3. Braucht es generell strengere Regeln für die Ausfuhr von Vorstoffen / Dual-Use-Chemikalien in potentiell problematische Länder?</p><p>4. In der Antwort zur Interpellation 19.3117 schrieb der Bundesrat: "Der Rat der EU hat am 15. Oktober 2018 einen Beschluss und eine Verordnung über restriktive Massnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen angenommen. (...) Die möglichen Implikationen derartiger Sanktionen werden vom VVBF zusammen mit den mitinteressierten Departementen zurzeit vertieft abgeklärt." Was ist der aktuelle Stand der vertieften Abklärung?</p>
  • Lieferungen von Isopropanol nach Syrien. Nachbearbeitung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hatte am 1. Juni 2018 mit einer Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7) eine Präzisierung und Formalisierung der Bewilligungsprozesse hinsichtlich bestimmter Chemikalien, Werkstoffe und anderer Güter beschlossen (AS 2012 3489). Dieser Schritt erfolgte im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Isopropanol nach Syrien im Jahr 2014. Der Bundesrat wollte mit dieser Verordnungsanpassung sicherstellen, dass alle Lieferungen von Gütern nach Syrien, die statt für ihre vorgesehene, legitime Verwendung für die Herstellung von Kampfstoffen missbraucht werden könnten, einem Bewilligungsverfahren unterstellt werden ("catch-all"). Eine vergleichbare Ausfuhrbeschränkung für solche Güter kennt auch die Europäische Union (EU). Bis heute liegen aber keine Erkenntnisse über eine tatsächlich missbräuchliche Verwendung der 2014 ausgeführten Chemikalie vor, auch von Drittstaaten oder von internationalen Organisationen sind keine Informationen über einen möglichen Missbrauch bekannt geworden.</p><p>2. Die Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1) sieht ein Verweigerungskriterium bei der Ausfuhr bewilligungspflichtiger Güter vor, wenn der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt. Dies gilt auch für die Durchfuhr, einschliesslich des Zolllagerverkehrs. Die Bewilligungsbehörden stehen deshalb in stetem Austausch mit den relevanten ausländischen Behörden, um allfälligen Umgehungsgeschäften über die Schweiz vorzubeugen. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesrat aber keine Kenntnis von nicht bewilligten Ausfuhren über die Schweiz nach Syrien, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums nicht erfüllt waren.</p><p>3. Der Bundesrat beurteilt die bestehenden Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung und im Bereich der Embargogesetzgebung als ausreichend, um proliferationsrelevante Aus- und Durchfuhren von Industrieprodukten verhindern zu können.</p><p>4. Der Rat der EU hat am 15. Oktober 2018 die Verordnung (EU) 2018/1542 über restriktive Massnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen erlassen (ABl. L 259/12 vom 16.10.2018). Unter den von dieser Verordnung erfassten Sanktionsadressaten befinden sich derzeit 15 natürliche Personen und 2 Entitäten aus Russland und Syrien. Eine allfällige Übernahme dieser Sanktionen - sowie der zwei weiteren thematischen Sanktionsregimes der EU betreffend Menschenrechten und Cyberangriffen - im Rahmen des Embargogesetzes (SR 946.231) wird derzeit bundesintern geprüft. Der Bundesrat wird seine Position zu gegebener Zeit festlegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Pressemitteilungen lieferte eine Schweizer Firma Isopropanol für die Herstellung von Schmerzmitteln nach Syrien. Es besteht der starke Verdacht, dass die Chemikalie zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen benutzt wurde. Das Exportgeschäft lief über die Schweiz, da der Export von Isopropanol in der EU zu jenem Zeitpunkt (2014) bereits bewilligungspflichtig war, in der Schweiz jedoch noch nicht. Aus der Schweiz wurden rund 5 Tonnen Isopropanol nach Syrien geliefert, während die Schweiz sich gleichzeitig finanziell an der Vernichtung der Chemiewaffen und Vorstoffe, zu denen Isopropanol gehört, mit 1,5 Millionen beteiligte. Mutmasslich konnte das Assad-Regime mit der Lieferung aus der Schweiz rund 8 Tonnen des Nervengifts Sarin herstellen und gegen die eigene Zivilbevölkerung einsetzen. Denn anders als noch von Bundesrat 2018 in einer Interpellationsantwort (18.3638) angegeben, weisen neueste Recherchen darauf hin, dass nur ein Bruchteil des gelieferten Isopropanols für die Herstellung von Medikamenten verwendet worden ist. Erst seit 2018 gelten für solche Exporte nach Syrien auch in der Schweiz strengere Regeln.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen mit Einbezug der neusten Erkenntnisse:</p><p>1. Welche Lehren hat der Bundesrat aus diesem Fall gezogen? Was würde er im Nachhinein anders machen?</p><p>2. Was unternimmt der Bundesrat, damit in Zukunft die Schweiz nicht zur Umgehung bei problematischen Exportgeschäften eingesetzt werden kann wie in diesem Fall?</p><p>3. Braucht es generell strengere Regeln für die Ausfuhr von Vorstoffen / Dual-Use-Chemikalien in potentiell problematische Länder?</p><p>4. In der Antwort zur Interpellation 19.3117 schrieb der Bundesrat: "Der Rat der EU hat am 15. Oktober 2018 einen Beschluss und eine Verordnung über restriktive Massnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen angenommen. (...) Die möglichen Implikationen derartiger Sanktionen werden vom VVBF zusammen mit den mitinteressierten Departementen zurzeit vertieft abgeklärt." Was ist der aktuelle Stand der vertieften Abklärung?</p>
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