Erweiterung der Möglichkeiten des Eigenverbrauchs von Strom

ShortId
21.4149
Id
20214149
Updated
26.03.2024 22:32
Language
de
Title
Erweiterung der Möglichkeiten des Eigenverbrauchs von Strom
AdditionalIndexing
66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnV gilt nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat, als am Ort der Produktion selber verbraucht.</p><p>Damit Photovoltaikanlagen rentabel sind, muss zwingend eine möglichst grosse Menge an Kilowattstunden selbst verbraucht werden. Die Photovoltaikanlage einer Privatperson oder Gemeinde wird nämlich niemals rentieren, wenn eine Kilowattstunde produzierte Elektrizität für 6 Rappen verkauft und für 22 Rappen angekauft wird.</p><p>Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten des Eigenverbrauchs:</p><p>Bei der ersten Variante, die auf Zusammenschlüssen von Grossverteilern und Eigenverbrauchsgemeinschaften beruht, dürfen Produzentinnen und Produzenten die am Ort der Produktion selbst produzierte Energie ganz oder teilweise veräussern. Dies ist in Artikel 16 des Energiegesetzes geregelt.</p><p>Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Eigenverbrauch auf benachbarte Grundstücke auszuweiten, wenn diese über private Stromleitungen versorgt werden.</p><p>Artikel 14 EnV sollte dahingehend geändert werden, dass ein Eigenverbrauch auch bei Inanspruchnahme der bestehenden Netze von Grossverteilern gegen Entgelt möglich ist.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt den Anliegen der Motionär, dass die Attraktivität des Eigenverbrauchs gesteigert werden soll. So hat er in der Botschaft zum Mantelerlass "Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien" vorgeschlagen, virtuelle Messpunkte als Schnittstelle von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch zum Netzbetreiber zu ermöglichen und die Nutzung von Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch möglich zu machen. Zudem ist geplant, die räumliche Begrenzung des Eigenverbrauchs gemäss Art. 14 Abs. 2 EnV mit der Revision der Energieverordnung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 abzuschwächen.</p><p>Zu den konkreten Forderungen der Motion sind die drei grundlegenden Punkte festzuhalten: </p><p>1. Das Verteilnetz darf bereits heute von allen Stromproduzenten für den Verkauf von Elektrizität genutzt werden. Aufgrund des aktuellen Grads der Marktöffnung (Teilmarktöffnung) können viele der potenziell infrage kommenden kleinen Abnehmer die Elektrizität nur beim Grundversorger beziehen.</p><p>2. Für Elektrizität, die aus dem Netz des Netzbetreibers bezogen wird, sind gemäss dem Stromversorgungsgesetz (StromVG) Netznutzungsentgelte zu entrichten. Laut Art. 14 Abs. 3 StromVG müssen die Netznutzungstarife sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. Die Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt spielt dabei keine Rolle.</p><p>3. In Art. 14 Abs. 3 der Energieverordnung (EnV) wird der Wille des Gesetzgebers umgesetzt. Mit der Annahme der parlamentarischen Initiative 12.400 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates "Freisetzung von Investitionen in erneuerbare Energien ohne Benachteiligung von Grossverbrauchern" hat das Parlament festgelegt, dass Eigenverbrauch nicht mehr als solcher gilt, wenn zwischen der Erzeugungsanlage und der Verbrauchsstelle das Netz des Netzbetreibers genutzt wird.</p><p>Die Stossrichtung der Motion, dass (kleine) Endkunden über das Verteilnetz Strom bei räumlich nahen Produzenten zu reduzierten Netztarifen beziehen können, lässt sich somit, wie vom Motionär vorgeschlagen, durch eine Anpassung von Art. 14 Abs.3 EnV allein nicht bewerkstelligen. Dafür bräuchte es eine Anpassung des Energiegesetzes (EnG) und des StromVG bezüglich der oben genannten Punkte.</p><p>Aufgrund der bereits eingeleiteten Anpassungen im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien und den erwähnten Punkten beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 14 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV) zu ändern, um den Eigenverbrauch von Strom bei Inanspruchnahme der Netze von Grossverteilern zu ermöglichen. </p>
  • Erweiterung der Möglichkeiten des Eigenverbrauchs von Strom
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 3 EnV gilt nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat, als am Ort der Produktion selber verbraucht.</p><p>Damit Photovoltaikanlagen rentabel sind, muss zwingend eine möglichst grosse Menge an Kilowattstunden selbst verbraucht werden. Die Photovoltaikanlage einer Privatperson oder Gemeinde wird nämlich niemals rentieren, wenn eine Kilowattstunde produzierte Elektrizität für 6 Rappen verkauft und für 22 Rappen angekauft wird.</p><p>Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten des Eigenverbrauchs:</p><p>Bei der ersten Variante, die auf Zusammenschlüssen von Grossverteilern und Eigenverbrauchsgemeinschaften beruht, dürfen Produzentinnen und Produzenten die am Ort der Produktion selbst produzierte Energie ganz oder teilweise veräussern. Dies ist in Artikel 16 des Energiegesetzes geregelt.</p><p>Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Eigenverbrauch auf benachbarte Grundstücke auszuweiten, wenn diese über private Stromleitungen versorgt werden.</p><p>Artikel 14 EnV sollte dahingehend geändert werden, dass ein Eigenverbrauch auch bei Inanspruchnahme der bestehenden Netze von Grossverteilern gegen Entgelt möglich ist.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt den Anliegen der Motionär, dass die Attraktivität des Eigenverbrauchs gesteigert werden soll. So hat er in der Botschaft zum Mantelerlass "Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien" vorgeschlagen, virtuelle Messpunkte als Schnittstelle von Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch zum Netzbetreiber zu ermöglichen und die Nutzung von Anschlussleitungen für den Eigenverbrauch möglich zu machen. Zudem ist geplant, die räumliche Begrenzung des Eigenverbrauchs gemäss Art. 14 Abs. 2 EnV mit der Revision der Energieverordnung mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 abzuschwächen.</p><p>Zu den konkreten Forderungen der Motion sind die drei grundlegenden Punkte festzuhalten: </p><p>1. Das Verteilnetz darf bereits heute von allen Stromproduzenten für den Verkauf von Elektrizität genutzt werden. Aufgrund des aktuellen Grads der Marktöffnung (Teilmarktöffnung) können viele der potenziell infrage kommenden kleinen Abnehmer die Elektrizität nur beim Grundversorger beziehen.</p><p>2. Für Elektrizität, die aus dem Netz des Netzbetreibers bezogen wird, sind gemäss dem Stromversorgungsgesetz (StromVG) Netznutzungsentgelte zu entrichten. Laut Art. 14 Abs. 3 StromVG müssen die Netznutzungstarife sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. Die Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt spielt dabei keine Rolle.</p><p>3. In Art. 14 Abs. 3 der Energieverordnung (EnV) wird der Wille des Gesetzgebers umgesetzt. Mit der Annahme der parlamentarischen Initiative 12.400 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates "Freisetzung von Investitionen in erneuerbare Energien ohne Benachteiligung von Grossverbrauchern" hat das Parlament festgelegt, dass Eigenverbrauch nicht mehr als solcher gilt, wenn zwischen der Erzeugungsanlage und der Verbrauchsstelle das Netz des Netzbetreibers genutzt wird.</p><p>Die Stossrichtung der Motion, dass (kleine) Endkunden über das Verteilnetz Strom bei räumlich nahen Produzenten zu reduzierten Netztarifen beziehen können, lässt sich somit, wie vom Motionär vorgeschlagen, durch eine Anpassung von Art. 14 Abs.3 EnV allein nicht bewerkstelligen. Dafür bräuchte es eine Anpassung des Energiegesetzes (EnG) und des StromVG bezüglich der oben genannten Punkte.</p><p>Aufgrund der bereits eingeleiteten Anpassungen im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien und den erwähnten Punkten beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 14 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV) zu ändern, um den Eigenverbrauch von Strom bei Inanspruchnahme der Netze von Grossverteilern zu ermöglichen. </p>
    • Erweiterung der Möglichkeiten des Eigenverbrauchs von Strom

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