Wiederbepflanzung von Rebflächen. Flexibilität für die Weinbäuerinnen und Weinbauern

ShortId
21.4157
Id
20214157
Updated
26.03.2024 21:07
Language
de
Title
Wiederbepflanzung von Rebflächen. Flexibilität für die Weinbäuerinnen und Weinbauern
AdditionalIndexing
55;2846;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wird die 10-Jahresfrist für die Wiederbepflanzung von Rebflächen abgeschafft, so hat das keinerlei Einfluss auf die Qualität des Rebbergs. Es gibt aber den Weinbäuerinnen und Weinbauern die Flexibilität, die sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten brauchen. </p><p>Die erwähnten Verordnungsbestimmungen legen eine Frist von 10 Jahren für die Wiederbepflanzung von Rebflächen fest, wenn die Reben auf dieser Fläche beseitigt wurden. Wird die Bewirtschaftung von Rebflächen länger als zehn Jahre unterbrochen, so fällt die Zulassung zur Weinerzeugung dahin und die entsprechende Fläche wird aus dem Rebbaukataster gestrichen. Diese Problematik gab in der Vergangenheit kaum Anlass zu Sorgen. Sie könnte aber in den kommenden Jahren virulent werden, wenn schlechte oder nicht rentable Ernten aufeinanderfolgen. Weinbäuerinnen und Weinbauern könnten versucht sein, Reben zu beseitigen, wenn sie die Kosten für die Arbeit und den gesetzlichen Mindestaufwand für den Unterhalt nicht mehr decken können. Zurzeit sind es Absatzschwierigkeiten, die zur Beseitigung von Reben führen, und damit wirtschaftliche Gründe. So präsentiert sich die Lage also bereits heute. Wer Reben beseitigt, sich aber die Möglichkeit einer Wiederbepflanzung offenhält, beantragt keine Subventionen und erhält keine Prämie für die definitive Beseitigung. Er muss also wiederbepflanzen können, wenn er es für angezeigt hält, denn die Exposition der Fläche, ihre Qualität und ihre Fruchtbarkeit verändern sich nicht. </p><p>Die geltende Regelung ist besonders problematisch für Pächterinnen und Pächter. Sie arbeiten für die Rechnung des Rebeneigentümers und werden nach geleisteter Arbeit bezahlt und laufen Gefahr, dass der Eigentümer aus Angst, das Recht auf Bepflanzung zu verlieren, der Beseitigung nicht zustimmt, wenn die Pächterin oder der Pächter nicht garantiert, die Fläche innert der gesetzlichen Frist neu zu bepflanzen. Diese Frist ist deshalb abzuschaffen - wie es in der Europäischen Union bereits der Fall ist.</p>
  • <p>Artikel 60 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) schreibt vor, dass jede Person, die Reben neu anpflanzt, eine Bewilligung des Kantons braucht. Durch die Abschaffung der Zehnjahresfrist für die Wiederbepflanzung einer Rebfläche, wie sie in der Weinverordnung festgelegt ist, wäre es nicht mehr möglich, unbewirtschaftete Rebflächen aus dem Rebbaukataster zu streichen. Es ist aber so, dass gemäss Artikel 60 Absatz 5 des LwG der Kanton vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten kann, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert. Die Abschaffung der Zehnjahresfrist würde dazu führen, dass diese dem Kanton übertragene Regulierungsmöglichkeit obsolet wird.</p><p>Die Bewilligung für das Anpflanzen von Reben enthält Umweltauflagen, z. B. zum Schutz von Pflanzen und Tieren. Diese Anforderungen werden lokal festgelegt und können von den Kantonen angepasst werden. Die für die Wiederbepflanzung einer Rebfläche auf einem seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bewirtschafteten Grundstück benötigte Bewilligung stellt sicher, dass aktualisierte Umwelt- und Bodenschutzanforderungen zur Anwendung kommen.</p><p>Es wäre nicht angemessen, eine Bewilligung ohne die Möglichkeit, sie bei Nichteinhaltung widerrufen zu können, zu erteilen. Die 10-Jahres-Frist für die Wiederbepflanzung mit Reben wurde bereits mit der Verordnung über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut) von 1953 eingeführt und hat sich sowohl in schwierigen als auch in einfacheren Jahren für die Weinwirtschaft bewährt. Sie ist lang genug, um den Weinbäuerinnen und Weinbauern die Möglichkeit zu geben, Investitions- oder Desinvestitionsentscheidungen entsprechend den Marktbedingungen zu treffen. Damit ebnet sie den strukturellen Veränderungen, die für die Weiterentwicklung der Weinwirtschaft notwendig sind, den Weg, ohne dass diese durch den Lagewert (der der Parzelle durch eine Pflanzungsbewilligung zukommt) behindert werden.</p><p>Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und den Weinbäuerinnen und -bauern sind verschiedenster Natur und regional geprägt. Möglich sind Pacht, Halbpacht, Teilpacht oder hybride Formen. Regelungen zur Instandhaltung und Erneuerung von Anlagen sind Teil des dispositiven Rechts und können daher vertraglich frei vereinbart werden. Die 10-Jahres-Frist für die Erneuerung ist den Parteien eines bestehenden Vertrags bekannt und dürfte keine Rolle spielen, wenn sich die Frage der Erneuerung einer Rebfläche stellt. Die Europäische Union erteilt Rebpflanzungsrechte. Angesichts ihrer Nachteile erwägt die Europäische Kommission, sie in befristete Bewilligungen zum Anpflanzen von Reben umzuwandeln.</p><p>Angesichts der genannten Elemente ist der Bundesrat der Ansicht, dass die 10-Jahres-Frist für die Erneuerung von Rebflächen den Produzentinnen und Produzenten bereits genügend Flexibilität bietet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Weinverordnung aufzuheben (SR 916.140). Die 10-Jahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen ist zu streichen.</p>
  • Wiederbepflanzung von Rebflächen. Flexibilität für die Weinbäuerinnen und Weinbauern
State
Überwiesen an den Bundesrat
Related Affairs
  • 20214210
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wird die 10-Jahresfrist für die Wiederbepflanzung von Rebflächen abgeschafft, so hat das keinerlei Einfluss auf die Qualität des Rebbergs. Es gibt aber den Weinbäuerinnen und Weinbauern die Flexibilität, die sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten brauchen. </p><p>Die erwähnten Verordnungsbestimmungen legen eine Frist von 10 Jahren für die Wiederbepflanzung von Rebflächen fest, wenn die Reben auf dieser Fläche beseitigt wurden. Wird die Bewirtschaftung von Rebflächen länger als zehn Jahre unterbrochen, so fällt die Zulassung zur Weinerzeugung dahin und die entsprechende Fläche wird aus dem Rebbaukataster gestrichen. Diese Problematik gab in der Vergangenheit kaum Anlass zu Sorgen. Sie könnte aber in den kommenden Jahren virulent werden, wenn schlechte oder nicht rentable Ernten aufeinanderfolgen. Weinbäuerinnen und Weinbauern könnten versucht sein, Reben zu beseitigen, wenn sie die Kosten für die Arbeit und den gesetzlichen Mindestaufwand für den Unterhalt nicht mehr decken können. Zurzeit sind es Absatzschwierigkeiten, die zur Beseitigung von Reben führen, und damit wirtschaftliche Gründe. So präsentiert sich die Lage also bereits heute. Wer Reben beseitigt, sich aber die Möglichkeit einer Wiederbepflanzung offenhält, beantragt keine Subventionen und erhält keine Prämie für die definitive Beseitigung. Er muss also wiederbepflanzen können, wenn er es für angezeigt hält, denn die Exposition der Fläche, ihre Qualität und ihre Fruchtbarkeit verändern sich nicht. </p><p>Die geltende Regelung ist besonders problematisch für Pächterinnen und Pächter. Sie arbeiten für die Rechnung des Rebeneigentümers und werden nach geleisteter Arbeit bezahlt und laufen Gefahr, dass der Eigentümer aus Angst, das Recht auf Bepflanzung zu verlieren, der Beseitigung nicht zustimmt, wenn die Pächterin oder der Pächter nicht garantiert, die Fläche innert der gesetzlichen Frist neu zu bepflanzen. Diese Frist ist deshalb abzuschaffen - wie es in der Europäischen Union bereits der Fall ist.</p>
    • <p>Artikel 60 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) schreibt vor, dass jede Person, die Reben neu anpflanzt, eine Bewilligung des Kantons braucht. Durch die Abschaffung der Zehnjahresfrist für die Wiederbepflanzung einer Rebfläche, wie sie in der Weinverordnung festgelegt ist, wäre es nicht mehr möglich, unbewirtschaftete Rebflächen aus dem Rebbaukataster zu streichen. Es ist aber so, dass gemäss Artikel 60 Absatz 5 des LwG der Kanton vorübergehend und regionenweise jegliches Anpflanzen von neuen Reben für die Weinerzeugung verbieten kann, wenn Massnahmen zur Marktentlastung oder zur Umstellung der Rebflächen finanziert werden oder wenn es die Marktlage erfordert. Die Abschaffung der Zehnjahresfrist würde dazu führen, dass diese dem Kanton übertragene Regulierungsmöglichkeit obsolet wird.</p><p>Die Bewilligung für das Anpflanzen von Reben enthält Umweltauflagen, z. B. zum Schutz von Pflanzen und Tieren. Diese Anforderungen werden lokal festgelegt und können von den Kantonen angepasst werden. Die für die Wiederbepflanzung einer Rebfläche auf einem seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bewirtschafteten Grundstück benötigte Bewilligung stellt sicher, dass aktualisierte Umwelt- und Bodenschutzanforderungen zur Anwendung kommen.</p><p>Es wäre nicht angemessen, eine Bewilligung ohne die Möglichkeit, sie bei Nichteinhaltung widerrufen zu können, zu erteilen. Die 10-Jahres-Frist für die Wiederbepflanzung mit Reben wurde bereits mit der Verordnung über den Rebbau und den Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut) von 1953 eingeführt und hat sich sowohl in schwierigen als auch in einfacheren Jahren für die Weinwirtschaft bewährt. Sie ist lang genug, um den Weinbäuerinnen und Weinbauern die Möglichkeit zu geben, Investitions- oder Desinvestitionsentscheidungen entsprechend den Marktbedingungen zu treffen. Damit ebnet sie den strukturellen Veränderungen, die für die Weiterentwicklung der Weinwirtschaft notwendig sind, den Weg, ohne dass diese durch den Lagewert (der der Parzelle durch eine Pflanzungsbewilligung zukommt) behindert werden.</p><p>Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und den Weinbäuerinnen und -bauern sind verschiedenster Natur und regional geprägt. Möglich sind Pacht, Halbpacht, Teilpacht oder hybride Formen. Regelungen zur Instandhaltung und Erneuerung von Anlagen sind Teil des dispositiven Rechts und können daher vertraglich frei vereinbart werden. Die 10-Jahres-Frist für die Erneuerung ist den Parteien eines bestehenden Vertrags bekannt und dürfte keine Rolle spielen, wenn sich die Frage der Erneuerung einer Rebfläche stellt. Die Europäische Union erteilt Rebpflanzungsrechte. Angesichts ihrer Nachteile erwägt die Europäische Kommission, sie in befristete Bewilligungen zum Anpflanzen von Reben umzuwandeln.</p><p>Angesichts der genannten Elemente ist der Bundesrat der Ansicht, dass die 10-Jahres-Frist für die Erneuerung von Rebflächen den Produzentinnen und Produzenten bereits genügend Flexibilität bietet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Weinverordnung aufzuheben (SR 916.140). Die 10-Jahresfrist für die Erneuerung von Rebflächen ist zu streichen.</p>
    • Wiederbepflanzung von Rebflächen. Flexibilität für die Weinbäuerinnen und Weinbauern

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